Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 26.01.2016; Aktenzeichen 111 Ks 5/14) |
AG Köln (Entscheidung vom 29.10.2013; Aktenzeichen 506 Gs 1472/13) |
Tenor
- Der Haftbefehl des Amtsgerichts Köln vom 29.10.2013 (Az. 506 Gs 1472/13) in Gestalt des Haftfortdauerbeschlusses des Landgerichts Köln vom 05.12.2014 (Az. 111 Ks 5/14) sowie der Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts Köln vom 26.01.2016 (Az. 111 Ks 5/14) werden aufgehoben.
- Die sofortige Freilassung des Angeklagten aus der Untersuchungshaft wird angeordnet.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und der dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
I.
Dem Angeklagten, gegen den aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 29.10.2013 (Az. 506 Gs 1472/13) seit dem 30.10.2013 die Untersuchungshaft vollstreckt wird, hat die Staatsanwaltschaft Köln mit der Anklageschrift vom 14.02.2014 (Az. 90 Js 43/13) zur Last gelegt, mit drei weiteren Angeklagten einen gemeinschaftlichen versuchten Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verübt zu haben.
Das Landgericht Köln (Az. 111 Ks 5/14) hat durch Urteil vom 05.12.2014 alle vier Angeklagten nach neunzehntägiger Hauptverhandlung, die vom 08.07.2014 bis zum 05.12.2014 andauerte, für schuldig befunden. Den Angeklagten hat die Strafkammer wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt, gegen ihn eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 9 Monaten verhängt und durch Beschluss vom gleichen Tag den Haftbefehl des Amtsgerichts aus den zutreffenden Gründen seines Erlasses nach Maßgabe des verkündeten Urteils aufrechterhalten.
Nach Revisionseinlegung aller Angeklagten, Fertigstellung des Urteils am letzten Tag der Urteilsabsetzungsfrist, dem 06.02.2015, Fertigstellung des Sitzungsprotokolls am 16.03.2015 sowie Zustellungsverfügung der Vorsitzenden vom 17.03.2015, ist das Urteil den Verteidigern jeweils gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden, ausweislich des Empfangsbekenntnisses Bl. 2658 d. A. zuletzt der Verteidigerin des Angeklagten, Rechtsanwältin O, am 13.04.2015.
Die Verteidiger der Angeklagten haben bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gerügt und die allgemeine Sachrüge auch teilweise ausgeführt. Die letzte Revisionsschrift, die die Verletzung formellen Rechts rügt, ist am 13.05.2015 beim Landgericht eingegangen. Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 26.05.2015 sind die Akten der Staatsanwaltschaft, Eingang dort am 28.05.2015, zwecks Abgabe der Revisionsgegenerklärung übersandt worden.
Der zuständige Staatsanwalt hat unter dem 17.07.2015 vermerkt, dass er aufgrund der unvorhersehbaren Abordnung eines Kollegen zur Erprobung und weiterer, im Einzelnen näher aufgeführter dringlicher Amtsgeschäfte bisher nicht in der Lage gewesen sei, eine Revisionsgegenerklärung abzugeben. Er werde sich nach seiner Urlaubsrückkehr am 10.08.2015 umgehend dem Verfahren zuwenden. Der Behördenleitung sei diese Situation bekannt; sie sehe sich jedoch aufgrund der angespannten Personalsituation nicht in der Lage, die Stelle des zur Erprobung abgeordneten Kollegen neu zu besetzen.
Nach insgesamt neun Sachstandsanfragen des Landgerichts im Zeitraum vom 23.07.2015 bis zum 03.12.2015 hat der zuständige Staatsanwalt am 09.12.2015 die Übersendung der Akten an die Generalbundesanwaltschaft verfügt, eine Revisionsgegenerklärung wurde nicht abgegeben. Im Hinblick auf den erneuten Zeitablauf hat er vermerkt, dass die Prüfung des Revisionsvorbringens erst zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden konnte. Vorher sei er hierzu aufgrund vordringlicher Amtsgeschäfte, die er wiederum im Einzelnen aufgeführt hat, nicht in der Lage gewesen.
Die Akten sind aufgrund eines justizinternen Versehens von der Staatsanwaltschaft zunächst wieder an das Landgericht und zurück an die Staatsanwaltschaft übersandt worden. Der für die Übersendung zuständige Rechtspfleger hatte am 16.12.2015 festgestellt, dass das Urteil nicht an alle im Revisionsverfahren tätigen Verteidiger förmlich zugestellt worden war. Er übersandt die Akte deshalb zunächst erneut der Strafkammer. Deren Vorsitzende vermerkte am 22.12.2015, dass infolge der förmlichen Zustellung an jeweils einen Verteidiger eine weitere förmliche Zustellung nicht erforderlich sei, gleichwohl verfügte sie die formlose Übersendung des Urteils an die Rechtsanwälte W und Q. Nach Ausführung dieser Verfügung wurden die Akten zunächst an die Staatsanwaltschaft versandt, wo sie mit Verfügung vom 30.12.2015, die am 14.01.2016 ausgeführt wurde, an die Generalbundesanwaltschaft abgesandt wurden. Eine Antragsschrift der Generalbundesanwaltschaft liegt noch nicht vor. Die Akten wurden am 16.01.2016 dem Bundesgerichtshof zur Kenntnisnahme vorgelegt.
Der Angeklagte hat mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 18.01.2016 beantragt, den Haftbefehl des Amtsgerichts in Gestalt des Haftfortdauerbeschlusses aufzuheben. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass es bereits an einem dringenden Tatverdacht fehle. Je...