Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Übersendungspflicht aller Einzelabrechnungen an alle Eigentümer
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner vom 3.3.1995 gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 2.2.1995 – 29 T 150/94 – wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten dieses Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegner. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Antragsteller sind Miteigentümer der Eigentümergemeinschaft …. In der Eigentümerversammlung vom … wurde zu TOP 4 der nachfolgende Beschluß gefaßt:
„Aus Kostengründen wünschen die Eigentümer nicht den Versand von Listen, die den Abrechnungssaldenstand jedes einzelnen Eigentümers beinhalten. Diese Saldenlisten liegen zur Einsicht bereit: a) Bei den Eigentümerversammlungen b) ständig im Verwalterbüro. Diese Einsichtsmöglichkeit ersetzt den Versand durch den Verwalter und ist damit Inhalt der Abrechnung sowie Bestandteil des Beschlusses über die Abrechnung. Diese Regelung sollen für alle zurückliegenden Abrechnungen ab … und für alle zukünftigen Abrechnungen (einschließlich des Jahres …) gelten.”
Diesen Beschluß beanstanden die Antragsteller. Sie haben mit dem am … bei Gericht eingegangenen Antrag geltend gemacht, die Entscheidung verstoße gegen das Gebot ordnungsgmäßer Verwaltung. Die angesprochenen Saldenlisten müßten sich in den Händen jedes Eigentümers befinden. Sonst könne niemand bei der jährlichen Abstimmung über die Rechnungslegung des Verwalters sachgerecht mitwirken. Eine Billigung oder Ablehnung der Jahresabrechnung, und der daraus resultierenden Gut- bzw. Lastschriften für jeden einzelnen Miteigentümer sei erst möglich, wenn man die Abrechnung einschließlich der Einzelsalden kenne, und bei sich prüfen konnte. Im übrigen beruhe die Beschlußfassung auf einer Fehlinformation des Verwalters in der Versammlung. Außerdem sei der Bevollmächtigte der Antragsteller des Versammlungsraumes verwiesen worden, als er versucht habe, die Angaben des Verwalters richtig zu stellen.
Die Antragsteller haben beantragt,
die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom … zu den Tagesordnungspunkten 4 und 13 für ungültig zu erklären, (wobei nur TOP 4 Gegenstand der weiteren Beschwerde ist).
Die Antragsgegner haben beantragt,
diesen Antrag abzuweisen
Die Antragsgegner haben die Auffassung vertreten, die Anfechtung sei nicht innerhalb der Monatsfrist eingelegt worden. Ursprünglich seien nicht die übrigen Miteigentümer, sondern die Verwalterin in Anspruch genommen worden. Die Umstellung sei erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist zur Beschlußanfechtung erfolgt. Der Beschluß zu TOP 4 entspreche ordnungsgemäßer Verwaltung. Es gehe nicht darum, künftig keine Einzelabrechnungen zu erstellen, sondern die durch den Versand anfallenden Kosten zu sparen.
Die Antragsteller haben klargestellt, daß sich ihr Anfechtungsbegehren gegen alle Miteigentümer richtet und mit der gewählten Bezeichnung des Passivrubrums nichts Anderes zum Ausdruck gebracht werden sollte. Das Amtsgericht hat durch Entscheidung vom 8.7.1994 den Beschluß der Eigentümergemeinschaft vom … hinsichtlich des im Verfähren der weiteren Beschwerde allein noch strittigen Tagesordnungspunktes 4 für ungültig erklärt. In seiner Begründung ist das Amtsgericht den Vorstellungen der Antragsteller gefolgt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht Köln durch Beschluß vom 2.2.1995 zurückgewiesen. Mit ihrer weiteren sofortigen Beschwerde verfolgen die Antragsgegner ihre Rechtsauffassung weiterhin.
Die Antragsgegner beantragen,
unter entsprechender Abänderung der Entscheidungen des Amts- und Landgerichtes den Antrag auf Ungültigkeitserklärung des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 17.5.1993 zu TOP 4 zurückzuweisen.
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ist zulässig (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1, 29 Abs. 2 FGG), sachlich aber nicht begründet, weil die angegriffene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, § 27 Abs. 1 FGG. Zu Recht hat das Landgericht den in der Eigentümerversammlung am … zu TOP 4 gefaßten Beschluß für unwirksam erklärt.
Der Anfechtungsantrag der Antragsteller ist entgegen der Auffassung der Antragsgegner rechtzeitig. Den Antragsgegnern ist zuzubilligen, daß der in § 23 Abs. 4 WEG vorgesehenen Frist, wonach die Anfechtung eines Beschlusses binnen 1 Monats nach der Beschlußfassung erklärt werden muß, eine hohe Bedeutung zukommt. Die Antragsfrist ist eine materiellrechtliche Ausschlußfrist (vgl. BayObLG NJW-RR 90, 210) und beginnt mit dem Tag des Endes der Versammlung, die den strittigen Beschluß gefaßt hat. Die Frist kann keinesfalls verlängert, allenfalls verkürzt werden (vgl. Palandt-Bassenge, WEG, 54. Aufl., § 23, Rdnr. 17, m.w.N.). Dies alles belegt, daß die Einhaltung der Antragsfrist in jedem Beschlußanfechtungsverfahren zweifelsfrei festgestellt werden muß. Eine solche Feststellung ist hier möglich. Der angegriffene Beschluß ist am … verabschiedet worden, der Anfechtungsantrag ist am … bei G...