Leitsatz (amtlich)
1. Besteht hinsichtlich einer Lebensversicherung zwischen Eheleuten eine Gesellschaft (§§ 705 ff. BGB) oder eine Gemeinschaft nach Bruchteilen (§§ 749 ff. BGB), so erfolgt eine Auseinandersetzung entsprechend den Vorschriften der Gemeinschaft grundsätzlich durch Kündigung des Versicherungsvertrages nach § 165 VVG und die Teilung des vom Versicherer nach § 176 VVG zu erstattenden Rückkaufwertes.
2. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Aufhebung und Teilung der Gemeinschaft sind grundsätzlich zwingend. Eine Ausnahme kommt nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nur ausnahmsweise in Betracht, wenn ihre Anwendung zu einem schlechthin unzumutbaren Ergebnis führen würde.
Normenkette
BGB § 705 ff., § 749 ff.; VVG §§ 165, 176
Verfahrensgang
LG Aachen (Aktenzeichen 1 O 54/01) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 22.3.2002 gegen den Beschluss des LG Aachen v. 13.3.2002 – 1 O 54/01 – wird zurückgewiesen.
Gründe
Die nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde vom 22.3.2002 bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Senat legt das Rechtsmittelbegehren dahin aus, dass sich die Antragstellerin nur noch gegen den Beschluss des LG vom 13.3.2002 wendet und die mit Schriftsatz vom 1.8.2001 eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des LG vom 9.5.2001 – über deren Nichtabhilfe das LG bislang nicht entschieden hat – nicht weiterverfolgt. Denn der Sache nach greift die Antragstellerin mit der zuletzt eingelegten sofortigen Beschwerde ebenfalls die Begründung an, mit der das LG im Beschluss vom 9.5.2001 der Antragstellerin die beantragte Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage verweigert hat. Diese Begründung ist im Kern zutreffend, so dass das Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt.
Die Teilung des Lebensversicherungsvertrages richtet sich nach den Vorschriften, die für die Gemeinschaft nach Bruchteilen gelten. Dabei mag dahinstehen, ob zwischen den Parteien – wie das LG annimmt – hinsichtlich des im Jahre 1985 abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrages eine Gemeinschaft nach Bruchteilen i.S.d. §§ 741 ff. BGB besteht. Die Versicherung verbundener Leben (dazu Kollhosser in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., Vor §§ 159–178 Rz. 6) wird in Rechtsprechung und Schrifttum teils als Gesellschaft, teils als Gemeinschaft eingeordnet (vgl. LG Berlin VersR 1963, 569; AG München VersR 1956, 751 mit Anm. Sasse; Karsten Schmidt in MünchKomm/BGB, 3. Aufl., § 741 Rz. 21; Staudinger/Langhein, BGB, 13. Bearb., § 741 Rz. 121). Ob es sich vorliegend um eine Versicherung verbundener Leben handelt, ist im Hinblick darauf zweifelhaft, dass nur der Antragsgegner, dagegen nicht die Antragstellerin Versicherungsnehmerin ist; eine gemeinschaftliche Berechtigung nach § 741 BGB könnte allenfalls durch ihre Bezugsberechtigung für den Fall des Todes der Antragsgegners begründet sein (dazu Karsten Schmidt in MünchKomm/BGB, 3. Aufl., § 741 Rz. 21; Haasen, VersR 1954, 233). Darauf kommt es jedoch nicht an. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin sollte der im Jahre 1985 aus zwei Lebensversicherungsverträgen der Antragstellerin und einem Lebensversicherungsvertrag des Antragsgegners gebildete neue Lebensversicherungsvertrag ursprünglich der Umfinanzierung der Hausbelastung und später – nachdem eine anderweitige Umfinanzierung erfolgt sei – der gemeinschaftlichen Altersvorsorge der Parteien dienen. Damit bestünde hinsichtlich des Lebensversicherungsvertrages zwischen den Parteien eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes nach §§ 705 ff. BGB. Für deren Auseinandersetzung verweist § 731 BGB auf die hier nicht einschlägigen §§ 732 bis 735 BGB und im Übrigen auf die Vorschriften über die Gemeinschaft, so dass auch insofern Gemeinschaftsrecht Anwendung findet. Bei einem Lebensversicherungsvertrag erfolgt die Auseinandersetzung durch Kündigung nach § 165 VVG und die Teilung des vom Versicherer nach § 176 VVG zu erstattenden Rückkaufwertes (LG Berlin VersR 1963, 569; AG München VersR 1956, 751 mit Anm. Sasse; Karsten Schmidt in MünchKomm/BGB, § 752 Rz. 24).
Das beabsichtigte Klagebegehren ist – auch in der mit Schriftsatz vom 22.10.2001 vorgenommenen Änderung des Klageantrages zu 1) – auf eine Fortführung des zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses mit einem geänderten Inhalt gerichtet, der von den gesetzlichen Vorschriften abweicht. Wie das LG zutreffend ausgeführt hat, sind die gesetzlichen Bestimmungen über die Aufhebung und Teilung der Gemeinschaft grundsätzlich zwingend. Das schließt zwar nicht aus, dass sich im Einzelfall das allgemeine Rechtsprinzip von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch gegenüber den Vorschriften der §§ 749 ff. BGB durchsetzt und sich das Begehren auf Aufhebung der Gemeinschaft als unzulässige Rechtsausübung erweist. Ebenso kann sich aus Treu und Glauben ein Anspruch auf eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Form der Teilung ergeben. Die Anwendung des § 242 BGB ist in keinem Rechtsbereich ausgeschlossen und muss daher, s...