Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 08.04.2013; Aktenzeichen 12 O 36/12) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 12. Zivilkammer des LG Köln vom 8.4.2013 - 12 O 36/12 - abgeändert:
Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Dr. X wird für begründet erklärt.
Gründe
Die nach §§ 46 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten ist begründet.
1. Das LG hat durch den angefochtenen Beschluss das gegen den Richter Dr. X gerichtete Ablehnungsgesuch des Beklagten zu Unrecht zurückgewiesen.
a. Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen; hierfür kommen nur solche - objektiven - Gründe in Betracht, die vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtungsweise die Befürchtung erwecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Nicht erforderlich ist, dass der Richter tatsächlich befangen ist (vgl. Gehrlein in MünchKomm/ZPO, 4. Aufl., § 42 Rz. 4 m.w.N.).
Vorliegend ergibt sich die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters aus dessen Umgang mit dem Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 11.3.2013. Aufgrund der dienstlichen Äußerungen des abgelehnten Richters vom 12.3.2013 und 18.3.2013 steht fest, dass dieser den Prozessbevollmächtigten des Beklagten nach Eingang des Ablehnungsgesuchs angerufen und diesem die Anbringung des Gesuchs vor dem Hintergrund eines bereits am 20.2.2013 geführten Telefonats über das weitere prozessuale Vorgehen vorgehalten hat. Dies ergibt sich daraus, dass der abgelehnte Richter in seiner ersten dienstlichen Äußerung vom 12.3.2013 ausgeführt hat, der Prozessbevollmächtigte des Beklagten habe in dem Telefonat vom selben Tag erklärt, ungeachtet des vorangegangenen Gesprächs über das weitere prozessuale Vorgehen halte er das Recht, Befangenheitsgesuche zu stellen, für ein legitimes Mittel der Prozessführung. Anlass für eine derartige Äußerung bestand aber für den Prozessbevollmächtigten des Beklagten nur dann, wenn der abgelehnte Richter zuvor sein Unverständnis über die Einreichung des Ablehnungsgesuchs zum Ausdruck gebracht hatte; der damit korrespondierenden Darstellung im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 15.3.2013 ist der abgelehnte Richter in seiner weiteren dienstlichen Stellungnahme vom 18.3.2013 zudem nicht entgegen getreten. Hinzu kommt, dass auch die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters vom 12.3.2013, in der dieser ausführt, er habe den Prozessbevollmächtigten des Beklagten fernmündlich darauf hingewiesen, dass er künftige Absprachen mit diesem nicht für sinnvoll halte, seine Missbilligung über die Anbringung des Ablehnungsgesuchs erkennen lässt. Eine solche Verfahrensweise ist prozessordnungswidrig. Denn das Recht zur Richterablehnung ist ein nicht im Ermessen des Gerichts stehendes Verfahrensrecht, das seinen Grund in der verfassungsrechtlich verankerten richterlichen Neutralitätspflicht hat (OLG Celle BauR 2011, 721 ff.). Es steht dem Richter daher nicht zu, die Anbringung eines Ablehnungsgesuchs zu kritisieren. Die Reaktion des abgelehnten Richters rechtfertigt zudem die Besorgnis der Befangenheit. Indem er die Ausübung eines Rechts kritisiert hat, das der Sicherung richterlicher Unparteilichkeit dient, hat er den Eindruck erweckt, selbst nicht unparteiisch zu sein (vgl. auch OLG Celle, a.a.O., zur Ablehnung der Protokollierung eines Ablehnungsgesuchs). Auf die konkrete Wortwahl des abgelehnten Richters im Telefonat vom 12.3.2013 kommt es danach ebenso wie auf die Frage, ob ein Verstoß gegen die Wartepflicht vorgelegen hat, nicht mehr an.
b. Da der Senat die sofortige Beschwerde bereits aufgrund der vorstehend aufgezeigten Umstände für begründet erachtet, bedarf es auch keiner Entscheidung darüber, ob der angefochtene Beschluss aus formellen Gesichtspunkten - insbesondere wegen der Mitwirkung von Richterin am LG Dr. K - fehlerhaft ergangen ist.
2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtsgebühren nicht erhoben, Nr. 1812 KV-GKG. Im Übrigen richtet sich die Erstattung außergerichtlicher Kosten nach dem Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache (hierzu ausführlich Stollenwerk, NJW 2007, 3751 [3753]).
Wert des Beschwerdeverfahrens: 25.216,49 EUR
Fundstellen
Haufe-Index 5649157 |
NJW-RR 2013, 1152 |
r+s 2014, 52 |
PAK 2013, 199 |