Verfahrensgang
LG Bonn (Aktenzeichen 1 O 138/18) |
Tenor
1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 16.01.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn (1 O 138/18) gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
2. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
1. Die Berufung der Beklagten ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint, ist eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt.
2. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 23.868,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von vier Prozent für die Zeit vom 06.04.2018 bis zum 03.05.2018 und in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.05.2018 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des vom Kläger am 04.01.2014 erworbenen, von der Beklagten produzierten Personenkraftwagens zu zahlen, festgestellt, dass die Beklagte sich insoweit in Annahmeverzug befindet, und die Beklagte verurteilt, dem Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in einer Höhe von 1.242,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.04.2018 zu ersetzen.
Auch nach Auffassung des Senates hat der Kläger - der Höhe nach begrenzt durch den gestellten Klageantrag - gegen die Beklagte einen Anspruch aus §§ 826, 31 BGB auf Schadensersatz in Höhe des von ihm aufgewandten Kaufpreises in Höhe von 29.754,- EUR abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 5.876,06 EUR Zug um Zug gegen Übereignung des von ihm erworbenen Personenkraftwagens, denn die Beklagte hat dem Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt.
a. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (BGH, Urteil vom 09.07.2004 - II ZR 217/03 -, NJW 2004, 2668 ff., Urteil vom 04.06.2013 - VI ZR 288/12 -, NJW-RR 2013, 1448 ff., Urteil vom 15.10.2013 - VI ZR 124/12 -, NJW 2014, 1380 ff., Urteil vom 20.11.2012 - VI ZR 268/11 -, NJW-RR 2013, 550 ff.- Urteil vom 19.11.2013 - VI ZR 336/12 -, NJW 2014, 383 ff.). Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Urteil vom 19.10.1987 - II ZR 9/87 -, BGHZ 102, 68 ff., Urteil vom 09.07.2004 - II ZR 217/03 -, a.a.O., Urteil vom 15.10.2013 - VI ZR 124/12 -, a.a.O., Urteil vom 19.11.2013 - VI ZR 336/12 -, a.a.O.).
Bei Anlegung dieses Maßstabes fällt der Beklagten ein sittenwidriges Verhalten zurechenbar zur Last, da der von ihr produzierte und vertriebene Personenkraftwagen, den der Kläger am 04.01.2014 erworben hat, mit einer Software zur Motorsteuerung ausgestattet war, die im Betriebsmodus 1 auf dem Prüfstand zu einer höheren Abgasrückführungsquote als im Betriebsmodus 0 im Straßenverkehr führte und deren Einsatz die Beklagte weder bei Erlangung der Typengenehmigung für das Fahrzeug noch im Rahmen des Vertriebs offengelegt hat. Bereits mit Rücksicht auf die daraus folgende Rechtsunsicherheit für die Typengenehmigung und die Betriebszulassung der entsprechend ausgerüsteten Fahrzeuge ist hierin nämlich ein gravierender Mangel der entsprechend ausgestatteten Fahrzeuge zu sehen, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung gerade im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vom 20.06.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge handelt. Hinzu kommt, dass die Mitarbeiter der Beklagten die mit der manipulativ wirkenden Software ausgerüsteten Motoren des Typs A den Vertragshändlern der Beklagten gerade zum Zweck der Weiterveräußerung überließen, also damit rechnen mussten und zur Überzeugung des Senats auch tatsächlich damit rechneten, dass die so ausgerüsteten Fahrzeuge ohne jeglichen Hinweis auf die Erwirkung der Typengenehmigung unter Einsatz einer manipulativ wirkenden Software mit zwei Betriebsmodi weiterveräußert werden würden. Aus der Verheimlichung des Einsatzes der Software sowohl gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt und den übrigen beteiligten Stellen als auch gegenüber den potentiellen Kunden ergibt sich schließlich mit hinreichender Sicherheit, d...