unanfechtbar
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Köln in Insolvenzsachen
Leitsatz (amtlich)
Die Zuweisung nach § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998, 550) ist nicht auf die Entscheidung über gemäß § 7 Abs. 1 InsO statthafte weitere Beschwerden beschränkt. Vielmehr ist durch diese Bestimmung dem Oberlandesgericht Köln die Entscheidung über weitere Beschwerden gegen Beschlüsse der Landesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen in Insolvenzsachen schlechthin, also in allen Fällen zugewiesen worden, in denen im Insolvenzverfahren das Oberlandesgericht als dritte Instanz angerufen wird.
Normenkette
InsO § 7; VO NRW vom 6.11.1998 [GVBl. NW 1998, 550] § 1
Verfahrensgang
LG Krefeld (Aktenzeichen 6 T 114/00) |
AG Krefeld (Aktenzeichen 95 IK 30/99) |
Tenor
Die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 3. Mai 2000 gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 22. März 2000 – 6 T 114/00 – wird als unzulässig verworfen.
Gründe
1. Der Antragsteller hat mit Erklärung vom 3. September 1999 bei dem Amtsgericht Krefeld die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 305 InsO über sein Vermögen beantragt. Zugleich hat er um Gewährung von Restschuldbefreiung nachgesucht. Mit Schreiben vom 9. Februar 2000, das am 14. Februar 2000 bei dem Amtsgericht Krefeld eingegangen ist, hat der Antragsteller ferner beantragt, ihm für das Insolvenzverfahren Prozeßkostenhilfe zu gewähren.
Dieses Prozeßkostenhilfegesuch des Antragstellers hat das Amtsgericht Krefeld durch Beschluß vom 17. Februar 2000 zurückgewiesen. Mit einem weiteren Beschluß vom 14. März 2000 hat das Amtsgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgewiesen und die nachgesuchte Restschuldbefreiung versagt.
Gegen den Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß des Amtsgerichts vom 17. Februar 2000 hat der Antragsteller mit einem Schreiben vom 17. März 2000, das am 19. März 2000 bei dem Amtsgericht eingegangen ist, „Rechtsmittel” eingelegt. Das Amtsgericht hat dieser Beschwerde des Antragstellers gemäß Beschluß vom 21. März 2000 nicht abgeholfen und sie dem Landgericht Krefeld zur Entscheidung vorgelegt. Dort ist die Akte am 23. März 2000 eingegangen.
Mit einem Beschluß, der nach seiner zu den Sachakten genommenen beglaubigten Abschrift am 22. März 2000 gefaßt worden ist, hat das Landgericht Krefeld die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 17. Februar 2000 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung des Landgerichts hat der Schuldner mit einer dort am 7. Mai 2000 eingegangenen Eingabe vom 3. Mai 2000 ein weiteres „Rechtsmittel” eingelegt. Mit Verfügung vom 15. Mai 2000 hat der (stellvertretende) Vorsitzende der Beschwerdekammer des Landgerichts die Akte dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung über die Beschwerde vom 3. Mai 2000 vorgelegt. Mit Verfügung vom 19. Mai 2000 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Sache dem Oberlandesgericht Köln zuständigkeitshalber übersandt.
2. Das Oberlandesgericht Köln ist für die Entscheidung über die weitere Beschwerde zuständig. Durch § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998, 550; abgedruckt auch in NZI 1999, 66) ist die Entscheidung über die weiteren Beschwerden nach § 7 InsO für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Köln zugewiesen worden. Diese Zuweisung beschränkt sich nicht auf die Entscheidung über die nach § 7 Abs. 1 InsO statthafte weitere Beschwerden, also auf solche Rechtsmittel, die sich gegen eine Entscheidung des Landgerichts über eine sofortige Beschwerde nach § 6 InsO richten, und die Fälle, in denen von dem Rechtsmittelführer geltend gemacht wird, es sei ein Fall des § 7 Abs. 1 InsO gegeben. Vielmehr sind durch die genannte Verordnung dem Oberlandesgericht Köln die Entscheidungen „über die weitere Beschwerde in Insolvenzsachen” schlechthin zugewiesen worden, also in allen Fällen, in denen in einer Insolvenzsache das Oberlandesgericht als dritte Instanz angerufen wird. Hierin unterscheidet sich die Regelung der nordrhein-westfälischen Verordnung von derjenigen des § 29 Abs. 2 der (Bayerischen) Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit im Bereich des Staatsministerium der Justiz, derzufolge im Land Bayern die Übertragung der gerichtlichen Zuständigkeit in Insolvenzsachen auf das Bayerische Oberste Landesgericht auf „die Entscheidung über die weitere Beschwerde in Insolvenzsachen nach § 7 InsO” beschränkt ist, also nur die Fälle erfaßt, in denen eine weitere Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO statthaft oder diese Frage aufgrund des Vorbringens des Rechtsmittelführers zu prüfen ist (vgl. hierzu BayObLG NZI 1999, 497). Der Verordnungsgeber des Landes Nordrhein-West...