Entscheidungsstichwort (Thema)

Anerkennung einer kasachischen Adoptionsentscheidung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung ist wegen Verstoßes gegen den deutschen ordre public zu versagen, wenn nur eine formale Prüfung der Elterneignung des Annehmenden erfolgt ist. Mindestvoraussetzung für die Anerkennungsfähigkeit ist, dass vor der Adoptionsentscheidung entweder durch eine Fachstelle oder durch eine sonstige fachkundige Stelle oder Person Ermittlungen zum Lebensumfeld des Annehmenden in Deutschland erfolgt sind. Dies gilt auch bei Adoptionsentscheidungen aus einem Staat, der dem Haager Adoptionsübereinkommen vom 29.5.1993 nicht beigetreten ist.

2. Nachermittlungen im Anerkennungsverfahren kommen nur dann in Betracht, wenn entweder zwar eine Begutachtung des sozialen Umfeldes des Adoptionsbewerbers in seinem Heimatland erfolgt ist, jedoch Zweifel daran bestehen, ob diese seine soziale Lage umfassend wiederspiegelt oder wenn sich wegen der Maßgeblichkeit der Verhältnisse im Zeitpunkt der Anerkennungsentscheidung Veränderungen im Lebensumfeld der Beteiligten ergeben haben, die ggf. nunmehr die Erwartung des Entstehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses rechtfertigen.

 

Normenkette

AdWirkG § 2; FGG § 16a Nr. 4; FamFG § 109 Abs. 1 Nr. 4

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 13.10.2008; Aktenzeichen 1 T 250/08)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des LG Köln vom 13.10.2008 - 1 T 250/08 - wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller stammt aus L. Er reiste im März 2003 nach Deutschland aus und wurde als Spätaussiedler anerkannt. In L. unterhielt er seit 1999 eine Wochenendbeziehung zu der Mutter des am 1.3.1992 geborenen Minderjährigen S., einer s. Staatsangehörigen, und war etwa drei Monate vor der Ausreise mit der Kindesmutter zusammengezogen. Am 20.4.2005 wurde deren weiterer Sohn T. geboren. Vater beider Kinder ist der s. Staatsangehörige N.

Am 24.10.2006 heiratete der Antragsteller, der aus diesem Anlass zum ersten Mal seit seiner Aussiedlung nach L. zurückkehrte, die Mutter der beiden Kinder S. und T. Im Juni 2007 erfolgte eine zweite Reise des Antragstellers nach L. Bei dieser Gelegenheit stellte er persönlich bei dem Gericht des Stadtbezirks P. der Stadt O. wegen der beiden Kinder einen Adoptionsantrag und reichte hierzu schriftliche Unterlagen ein. Nachdem der Kindesvater mit notariell beglaubigter Urkunde vom 29.6.2007 in die Adoption seiner beiden Söhne eingewilligt hatte, sprach das Gericht mit rechtskräftigem Beschluss vom 13.7.2007 deren Adoption durch den Antragsteller aus. Diese Entscheidung erfolgte aufgrund einer Verhandlung, an der der Antragsteller nicht persönlich teilgenommen hatte, sondern von einer bevollmächtigten Person vertreten wurde. In der Adoptionsentscheidung heißt es u.a., dass die Kindesmutter sowie der seinerzeit fünfzehnjährige S. angehört und ihre Zustimmung zu der Adoption erklärt hätten. Der Antragsteller komme jährlich, telefoniere mit den Kindern und halte beide Kinder wie eigene Söhne. Die Vertreterin des Fürsorge- und Vormundschaftsamtes der Stadt O. habe ebenso wie der Staatsanwalt in der Verhandlung den Adoptionsantrag befürwortet, da er im Interesse der Anzunehmenden sei. Es wurde die Prognose ausgesprochen, dass der Antragsteller, seine Ehefrau und die beiden Kinder alle zusammen als Familie leben werden. Zu der als positiv charakterisierten Person des Antragstellers wurde ausgeführt, er werde sich alle Mühe geben, um für die Jungen alle notwendigen Bedingungen für Entwicklung und Erziehung zu schaffen. Nach den vorgelegten Urkunden bestehe dessen Wohnung aus zwei Zimmern mit Küche, Korridor und Bad/WC. Er habe ein für die materielle Unterstützung der Kinder ausreichendes stabiles Einkommen, leide an keinen chronischen Erkrankungen und sei nicht vorbestraft.

Der Antragsteller begehrt die Anerkennung der mit Beschluss vom 13.7.2007 ausgesprochenen Adoption.

Das AG hat das Begehren nach Einholung einer Stellungnahme des Beteiligten zu 2. und mündlicher Anhörung des Antragstellers zurückgewiesen. Eine hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg. Mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

II Die in formeller Hinsicht unbedenkliche sofortige weitere Beschwerde ist nicht begründet.

Die Entscheidung des LG hält der dem Senat nur möglichen rechtlichen Überprüfung gem. § 27 Abs. 1 FGG i.V.m. § 546 ZPO stand.

1. Ohne Erfolg rügt der Antragsteller eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung in den Vorinstanzen. Die Feststellungen zu den Zeiträumen des Zusammenlebens beruhen auf Angaben des Antragstellers während der Anhörung durch das AG am 23.7.2008. Soweit er geltend macht, er habe die Fragen des Richters nicht verstanden, ist dem - unabhängig davon, dass der Richter sich davon überzeugt hat, dass der Antragsteller über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt - entgegenzuhalten, dass die Angaben in Gegenwart seiner S...

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