Verfahrensgang
LG Bonn (Aktenzeichen 17 O 267/16) |
Tenor
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das am 06.01.2017 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 17 O 267/16 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.
Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme - auch zu der Frage, ob die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückgenommen wird - innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines von den Klägern mit Schreiben vom 20.05.2016 erklärten Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages. Die Parteien schlossen im Jahr 2011 unter der Hauptdarlehensnummer 1xx31xx21x einen Vertrag über ein Wohnungsbaudarlehen in Höhe von 150.000,00 EUR mit einer Nominalverzinsung von 4,25 %, einer Festzinsperiode bis zum 30.09.2026 und einem Tilgungssatz von 2 Prozent. Die Kläger stellten der Beklagten als Sicherheit eine erstrangige Buchgrundschuld in Höhe von 150.000,00 EUR. Sie erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von ca. 48.875 EUR.
Der Darlehensvertrag enthält auf S. 3 eine Widerrufsinformation, die auszugsweise wie folgt lautet:
"11 Widerrufsinformation
Widerrufsrecht
Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) widerrufen.
Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.
(...)
Widerrufsfolgen
Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag von
17,70 Euro
zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde.
Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann."
Wegen des näheren Sach- und Streitstandes bis zur Entscheidung in erster Instanz wird im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (Bl. 33 ff. GA).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die zulässige Klage sei unbegründet. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Feststellung gegen die Beklagte, dass sich der Darlehensvertrag zwischen den Parteien durch den Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe. Der von den Klägern im Mai 2016 erklärte Widerruf sei unwirksam. Die Widerrufsfrist sei zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs bereits abgelaufen gewesen. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation werde den gesetzlichen Anforderungen gerecht. Zwar könne sich die Beklagte nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, weil sie nicht den Gestaltungshinweis 6 des Musters aufgenommen habe. Ohne Erfolg rügten die Kläger aber, dass die Widerrufsinformation im Darlehensvertrag nicht hinreichend deutlich kenntlich gemacht gewesen sei. Nach Auffassung des BGH bestehe jedenfalls seit dem 11.06.2010 keine Pflicht zur Hervorhebung der in einen Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation widerspreche auch nicht deshalb den gesetzlichen Anforderungen, weil die Beklagte unzutreffende oder unvollständige Angaben über den Fristbeginn gemacht hätte. Die streitgegenständliche Belehrung entspreche mit der beispielhaften Aufzählung der Pflichtangaben den Vorgaben des Gesetzes bzw. der Muster-Information. Die Widerrufsbelehrung erweise sich auch nicht deswegen als fehlerhaft, weil sie hinsichtlich der Folgen des Widerrufs keinen Hinweis auf § 346 Abs. 2 S. 2 BGB enthalte. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB a.F. enthielten keine ausdrückliche Verweisung auf § 346 Abs. 2 S. 2 BGB, sondern verlangten nur den Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzubezahlen und die Zinsen zu vergüten. Diese Angaben enthalte die verwendete Widerrufsinformation jedoch.
Gegen dieses den Klägern am 11.01.2017 zugestellte Urteil richtet sich die am 13.02.2017 eingelegte und nach entsprechender Fristverlängerung mittels eines am 13.04.2017 bei Gericht eingegangenen Schriftsatzes begründete Berufung der Kläger, mit der im Wesentlichen geltend gemacht wird: Die Widerrufsbelehrung der Beklagten sei bereits deswegen nicht ordnungsgemäß, weil sie nicht den Gestaltungshinweis 6 des Musters der Widerrufsinformation nach Anl. 6 zu Art. 247 § 6 ...