Verfahrensgang
AG Aachen (Aktenzeichen 220 F 144/19) |
Tenor
1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, auf die Beschwerde der Antragsgegnerin den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 21.11.2019 - 220 F 144/19 - aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht -Familiengericht - Aachen zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen wird.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen zwei Wochen ab Zugang des Beschlusses.
Gründe
I. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung wegen Verletzung des Verbundes, § 117 Abs. 2 FamFG, § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 3 ZPO,
§ 137 Abs. 2 S. 1 a.E. FamFG regelt, dass Folgesachen (wie hier der Zugewinn) in den Verbund aufzunehmen sind, wenn diese "spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache" anhängig gemacht werden. Dies ist vorliegend geschehen; der Antrag im Zugewinnverfahren ist am 30.10.2019 (Bl. 32 d.A.) eingegangen, der Termin datiert vom 21.11.2019.
Anders als das Amtsgericht meint, kommt es für die Berechnung der Frist nicht auf das Datum des zunächst vom Gericht bestimmten (dann aber verlegten) Termins (hier: der 31.10.2019; dieser Termin wurde auf Antrag der Antragsgegnerin zweimal verlegt, zunächst auf den 12.11.2019, dann auf den 21.11.2019, wo er auch durchgeführt wurde) an. Die Regelung des § 137 FamFG will eine Verfahrensverzögerung durch zu späte Geltendmachung von Folgesachen sanktionieren; nicht beabsichtigt ist aber eine "Überbeschleunigung", die eintreten würde, wenn - wie vorliegend - Folgesachen mit hinreichendem Abstand zum Verhandlungstermin auch noch den gesetzlichen Zweiwochenabstand zu einem zwar bestimmten, aber aufgrund Verlegungsantrages nicht durchgeführten Termin wahren müssten. Die vom Amtsgericht für seine Rechtsansicht angeführten Fundstellen tragen eine solche Auslegung der Norm nicht, die im Gegenteil - soweit ersichtlich - auch sonst nicht vertreten wird.
Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 21.03.2012 (XII ZB 447/10,FamRZ 2012, 863) und vom 05.06.2013 (XII ZB 427/11, FamRZ 2013, 1300) haben insoweit lediglich klargestellt, dass als "Termin" iSd § 137 Abs. 2 FamFG nicht nur der erste, sondern auch ein Folgetermin in Frage kommt; auch hat der BGH gefordert, dass die Terminierung mit drei Wochen Abstand erfolgen muss, um den Beteiligten die Chance zu geben, die Zweiwochenfrist vor Termin zu wahren. Zu Terminsverlegungen verhalten sich die Entscheidungen nicht.
Auch das OLG Hamm hat in seinem Beschluss vom 24.08.2012 (5 UF 107/12,FamRZ 2013, 965), auf welchen sich das Amtsgericht maßgebend berufen hat, für den Fall mehrfacher Terminsverlegungen nicht auf die Frist bis zum (verlegten)ersten Termin abgestellt, sondern zu Recht die Wahrung der Zweiwochenfrist des § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG (nur) mit Bezug auf den tatsächlich durchgeführten Termin nach den Terminsverlegungen bestimmt (Rz. 18). Es hat lediglich klargestellt, dass bei solchen Verlegungen nicht (auch noch) die weitere Frist einer zusätzlichen Woche gilt, wie sie der Bundesgerichtshof in der vorbezeichneten Entscheidung fordert, weil die Beteiligten durch die (erstmalige) Terminierung bereits hinreichend "gewarnt" seien (Rz. 20, 21).
Die diese Entscheidung zitierende Fundstelle in der Kommentierung bei Zöller (33. Aufl. (2020)), wonach "sie (erg.: die Frist) ... allerdings nur vor dem zuerst angesetzten Termin, nicht aber bzgl eines (mehrfach) verlegten Verhandlungstermins gewahrt werden" müsse (§ 137 FamFG, Rn. 28), mag insoweit missverständlich sein, weil nicht hinreichend klar wird, dass in der Entscheidung des OLG Hamm nicht die Zweiwochenfrist, sondern lediglich die vom BGH geforderter Frist einer weiteren Woche für entbehrlich gehalten wurde; die vom Amtsgericht vertretene Rechtsauffassung, es komme für die Fristberechnung des § 137 FamFG bereits auf einen nur bestimmten, aber wegen Verlegung nicht durchgeführten Termin an, stützt auch sie nicht.
II. Der Senat beabsichtigt im schriftlichen Verfahren nach § 68 Abs. 3 FamFG zu entscheiden, da von der Durchführung einer erneuten mündlichen Verhandlung keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind.
Fundstellen
Haufe-Index 14243356 |
FF 2021, 129 |