Entscheidungsstichwort (Thema)
Kurze Ehezeit und Erziehungszeiten
Leitsatz (amtlich)
1. Wird ca. 2 ½ Jahre nach der Eheschließung die Scheidung rechtshängig, so ist von einer kurzen Ehe i.S.d. § 1579 Ziff. 1 BGB.
2. Zwar soll in diesem Zusammenhang auch die Dauer der Erziehung der Kinder berücksichtigt werden. Dies ist aber nur dann von Bedeutung, wenn der die Kinder betreuende Elternteil Unterhalt verlangt.
3. Sinn und Zweck des § 1579 Ziff. 1 BGB ist es, den betreuenden Elternteil im Interesse des Kindeswohls zu begünstigen.
Normenkette
BGB § 1579 Ziff. 1, § 1579 Nr. 1 (a.F.)
Verfahrensgang
AG Bonn (Beschluss vom 22.02.2007; Aktenzeichen 40 F 40/07 (PKH I)) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das AG die für die Klage auf Zahlung von Ehegattenunterhalt nachgesuchte Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der Klage nicht bewilligt.
Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss.
Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob Frau L tatsächlich die Lebensgefährtin des Beklagten ist.
In jedem Fall ist die Ehe zwischen den Parteien kurz gewesen i.S.d. § 1579 Ziff. 1 BGB. Hierzu bedarf es nicht weiterer Feststellungen in einem Hauptsacheverfahren. Die Scheidung wurde ca. 2 ½ Jahre nach der Eheschließung rechtshängig. Zwar soll in diesem Zusammenhang auch die Dauer der Erziehung der Kinder berücksichtigt werden. Dies ist aber nur dann von Bedeutung, wenn der die Kinder betreuende Elternteil Unterhalt verlangt. Hier aber begehrt der Beklagte Unterhalt von der Klägerin, die allein die Drillinge aufgezogen hat. Zu Gunsten des Beklagten, der noch nicht einmal Kindesunterhalt gezahlt hat, kann sich die Kinderbetreuung durch die Klägerin schlechthin nicht auswirken. Dies würde die Absicht des Gesetzgebers, den betreuenden Elternteil im Interesse des Kindeswohls zu begünstigen, ins Gegenteil verkehren, wenn die die Kinder betreuende Klägerin nicht nur den Barunterhalt für die Kinder, sondern auch noch deshalb, weil sie die Kinder betreut, Unterhalt für den nicht arbeitenden Beklagten aufbringen sollte.
Im Übrigen hat sich die Situation des Beklagten seit dem Urteil des Senats vom 23.5.2006 - 4 UF 186/04 - zum Unterhalt für die drei gemeinsamen Kinder der Parteien nicht tatsächlich geändert, so dass nach wie vor davon auszugehen ist, dass der Beklagte in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst sicher zu stellen und dass seine Erwerbsbemühungen unzureichend sind.
Im Übrigen hat der Kläger bislang mit keinem Wort dargelegt, woraus sich überhaupt einer der erforderlichen Einsatzzeitpunkte ergeben könnte.
Fundstellen
Haufe-Index 1799662 |
FamRZ 2008, 523 |
OLGR-Mitte 2007, 649 |