Verfahrensgang

AG Köln (Beschluss vom 21.03.2013; Aktenzeichen 322 F 274/12)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Köln vom 21.3.2013 (322 F 274/12) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Anträge der Antragstellerin werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten - geboren 1962 und 1964 - streiten um die Abänderung einer Entscheidung zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich.

Im Vorverfahren 322 F 54/10 AG - Familiengericht - Köln hat das AG auf den am 17.3.2010 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemannes die am 30.10.1997 geschlossene Ehe der Beteiligten mit Beschluss vom 25.11.2010 geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es auf der Grundlage der Angabe des Ehemannes, er habe bei seinem früheren Arbeitgeber - der (zwischenzeitlich insolventen) B GmbH M - Anrechte aus betrieblicher Altersversorgung erworben sowie auf der Grundlage von Auskünften der C GmbH vom 22.6.2010 (Bl. 43 VA-Heft) und des Pensions-Sicherungsvereins vom 29.10.2010 (Bl. 53 VA-Heft) ein Anrecht aus betrieblicher Altersversorgung mit einem Ausgleichswert von 833,39 EUR wegen Geringfügigkeit vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgeschlossen. Dier Entscheidung hat insoweit am 7.1.2011 Rechtskraft erlangt.

Mit Auskunft vom 14.9.2012 (Bl. 60 ff. VA-Heft) hat der Versorgungsträger C GmbH mitgeteilt, der Ehemann verfüge über ein weiteres Anrecht aus betrieblicher Altersversorgung bei der C2-Pensionskasse VVaG mit einem Ausgleichswert von 12.834,- EUR.

Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin daher - gestützt auf den Wiederaufnahmegrund des § 580 Ziff. 7b) ZPO - beantragt, das Verfahren hinsichtlich der Folgesache Versorgungsausgleich wieder zu eröffnen und hinsichtlich der Anwartschaft des Antragstellers bei der Firma C2 den Versorgungsausgleich durch interne Teilung durchzuführen. hilfsweise, festzustellen, dass die Anwartschaft des Antragstellers aus seiner betrieblichen Altersversorgung bei der Firma C2-Pensionskasse zur Personal-Nr. 901xxxxx bei Vorlage der Voraussetzungen dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterfällt.

Der Antragsteller hat Abweisung beider Anträge begehrt und hierzu ausgeführt, es handele sich bei der Auskunft des Versorgungsträgers nicht um eine nachträglich aufgefundene Urkunde. Dem Feststellungsantrag fehle das Rechtsschutzbedürfnis.

Mit der angefochtenen Entscheidung, auf die wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das AG - Familiengericht - dem Hauptantrag der Antragstellerin entsprochen und die streitige Versorgung des Antragsgegners im Wege der internen Teilung ausgeglichen. Es hat hierzu insbesondere ausgeführt, der Restitutionsgrund des § 580 Ziff. 7b) ZPO liege vor, weil die Auskunft des Versorgungsträgers zwar eine bei Erlass der Erstentscheidung noch nicht existente Urkunde darstelle, diese aber eine in der Vergangenheit liegende Tatsache bezeuge.

Gegen diese Entscheidung richtet sich das Rechtsmittel des Antragsgegners, mit welchem er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Er wiederholt insbesondere seine Rechtsauffassung, es fehle am Vorliegen eines Restitutionsgrundes. Die Antragstellerin habe auf der Grundlage des Schriftverkehrs mit den Versorgungsträgern bei Aufbringung der erforderliche Sorgfalt erkennen können, dass möglicherweise noch weitere Versorgungen auszugleichen waren. Er selbst habe nie für die Firma C2 gearbeitet, so dass er habe davon ausgehen dürfen, die Angabe seines früheren Arbeitgebers sei zur Ermittlung der korrekten Höhe der Anwartschaften ausreichend gewesen. Dass insoweit nach Insolvenz der B GmbH offenbar eine Aufspaltung hinsichtlich der Verwaltung der Betriebsrenten erfolgt sei, habe er nicht erkennen können.

Die Antragstellerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie weist darauf hin, dass - sollte der Senat hinsichtlich des Wiederaufnahmeverfahrens zu einer anderen Auffassung als das AG gelangen - noch über den Hilfsantrag zu entscheiden wäre.

Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Akteninhalt ergänzend Bezug genommen. Dem Senat lagen die Akten des Vorverfahrens 322 F 54/10 AG - Familiengericht - Köln vor.

II. Die gem. §§ 58 ff. FamFG an sich statthafte, gem. § 63 Abs. 1 FamFG fristgerecht eingelegte und daher insgesamt zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat auch in der Sache selbst Erfolg. Das AG - Familiengericht - hat dem Hauptantrag der Antragstellerin mit Erwägungen stattgegeben, denen der Senat nicht zu folgen vermag. Ohne Erfolg ist - wie zu zeigen sein wird - auch der Hilfsantrag der Antragstellerin. Der Senat entscheidet gem. § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG im schriftlichen Verfahren. Gegen diese, den Beteiligten angekündigte Verfahrensweise hat keine Seite etwas erinnert.

1. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Wege der Resitutionsklage (§§ 48 Abs. 2 FamFG, 580 ZPO) kommt nicht in Betracht. Insoweit unterliegt zwar der - im Hinbl...

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