Leitsatz (amtlich)
1. Der im Versorgungsausgleich ausgleichsverpflichtete Ehegatte kann sich auf eine anlässlich einer beabsichtigen Scheidung getroffene ehevertragliche Regelung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs für den Fall nicht berufen, dass die Ehepartner im Anschluss an den Ehevertrag die Ehe fortsetzen und gemeinsam Kinder adoptieren. In einem derartigen Fall ist die Regelung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage den geänderten Verhältnissen anzupassen. Eine hiernach gebotene Anpassung kann im Einzelfall dazu führen, dass der Versorgungsausgleich uneingeschränkt durchzuführen ist.
2. Zu den Voraussetzungen, unter denen einem Verpflichteten die Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung nach § 3b Nr. 2 VAHRG nicht zuzumuten ist.
Normenkette
BGB § 1408; VAHRG § 3b Nr. 2
Verfahrensgang
AG Heinsberg (Aktenzeichen 7 F UF 265/00) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird das am 12.10.2000 verkündete Urteil des AG – FamG – Heinsberg – 7 F 34/00 – im Ausspruch betreffend den Versorgungsausgleich unter Ziffer II abgeändert und wie folgt gefasst:
Vom Versicherungskonto Nr. … des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden auf das Versicherungskonto Nr. … der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften von monatlich 894,23 DM bezogen auf den 31.12.1999 übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Zusätzlich werden vom Versicherungskonto Nr. … des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auf das Versicherungskonto Nr. … der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften von monatlich 88,20 DM bezogen auf den 31.12.1999 übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Im Übrigen bleibt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe
Das als Berufung bezeichnete, in der Sache als befristete Beschwerde anzusehende Rechtsmittel der Antragsgegnerin ist zulässig und auch in der Sache begründet. Der Versorgungsausgleich ist in der sich aus dem Tenor ergebenden Form durchzuführen.
Der Versorgungsausgleich ist von den Parteien nicht durch den notariellen Vertrag vom 3.10.1983 vor Notar Z. in W. rechtswirksam ausgeschlossen worden.
Zwar haben die Parteien in diesem Vertrag unter Ziffer III den Versorgungsausgleich völlig ausgeschlossen. Gegenstand dieses Vertrags war jedoch nach seinem Inhalt die Regelung der Folgen der Trennung und der damals bevorstehenden Scheidung. Es handelte sich inhaltlich mithin um einen die Folgen der beabsichtigten Scheidung regelnden Ehevertrag, nicht jedoch um eine Vereinbarung, die die Grundlagen für das zukünftige eheliche Zusammenleben der Parteien mit Kindern regeln sollte.
Dass die Parteien in dem Vertrag ihre Auseinandersetzung für die bevorstehende Scheidung geregelt haben, ist dem Vertragstext an einer Reihe von Stellen eindeutig zu entnehmen.
So heißt es bereits einleitend in Ziffer I des Vertrags u.a. wie folgt:
„Unsere Ehe ist zerrüttet. Wir beabsichtigen, in Kürze getrennt zu leben. Nach Ablauf eines Jahres soll der Antrag auf Scheidung unserer Ehe gestellt werden. Wir vereinbaren, dass für unsere Ehe ab sofort der Güterstand der Gütertrennung gelten soll.”
Weiterhin heißt es in Ziffer V:
„Wir beabsichtigen, nach Ablauf eines Trennungsjahres unsere Ehe einverständlich gem. den … scheiden zu lassen.”
und weiter in Ziffer II:
„Zum Ausgleich unseres bisherigen Zugewinns treffen wir folgende Vereinbarungen …”
dort unter Ziffer II Nr. 4 weiterhin:
„Über die Teilung des Hausrates und der Einrichtung haben wir uns bereits geeinigt. Die Aufteilung ist bereits vollständig vollzogen.”
unter Ziffer V:
„Wir beabsichtigen, nach Ablauf des Trennungsjahres unsere Ehe einverständlich gem. den §§ 1365, 1366 Abs. 1 BGB scheiden zu lassen. Für den Fall unserer rechtskräftigen Scheidung treffen wir gem. § 630 ZPO noch die folgenden Vereinbarungen: …
2. Gemeinsame Kinder haben wir nicht …”
und schließlich unter Ziffer VI:
„Für den Fall, dass unsere Ehe einverständlich und unter Zuhilfenahme nur eines Rechtsanwaltes geschieden wird, tragen wir sämtliche Kosten des Scheidungsverfahrens je zur Hälfte”.
Nach dem Inhalt des Vertrages handelte es sich damit um eine Trennungs- und Scheidungsfolgenregelung. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass der Vertrag als Ehevertrag bezeichnet ist. Auch ein Vertrag, der Regelungen für eine bevorstehende Scheidung trifft, ist – entgegen der von dem Antragsgegner geäußerten Ansicht – inhaltlich ein Ehevertrag, namentlich auch dann, wenn er – wie hier – Regelungen für den Versorgungsausgleich nach § 1408 Abs. 2 S. 1 BGB enthält.
Soweit der Antragsteller demgegenüber behauptet, Hintergrund der Vereinbarung sei gewesen, die Übereinkunft der Parteien, die eheliche Lebensgemeinschaft...