Entscheidungsstichwort (Thema)
Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Geschwindigkeitsermittlung durch Nachfahren und Verwertung des GPS Signals einer im Polizeifahrzeug installierten Dash-Cam.
Normenkette
StVO § 3; StPO § 261
Tenor
I.
Die Rechtsbeschwerde wird durch die Rechtsunterzeichnerin zur Fortbildung des Rechts zugelassen (§ 80 Abs. 1 OWiG).
II.
Die Sache wird dem Senat zur Entscheidung in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (§ 80a Abs. 3 OWiG).
III.
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat den Sachverhalt in ihrer Vorlageverfügung vom 12. Juli 2018 wie folgt zusammengefasst:
"Der Betroffene ist durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 20.04.2018 - 816 OWi 142/17 - wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 36 km/h zu einer Geldbuße von 160 Euro verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat der Betroffene mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 26.04.2018, beim Amtsgericht per Telefax eingegangen am selben Tag (Bl. 60 d.A.) die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt und diesen Antrag nach Zustellung des Urteils an den Verteidiger am 14.05.2018 (Bl. 69 d.A.) mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 05.06.2018, beim Amtsgericht per Telefax eingegangen am selben Tag, begründet (Bl. 71 f. d.A.)."
Darauf nimmt der Senat Bezug mit der Ergänzung Bezug, dass die Polizeibeamten sich nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils zur Messung der Geschwindigkeit auf das GPS-Signal der eingesetzten Dash-Cam gestützt haben.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit ihrer Vorlageverfügung beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist - durch den Einzelrichter, § 80a Abs. 1 OWiG - gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts zuzulassen.
Nach den getroffenen Feststellungen wurde die dem Betroffenen zur Last gelegte Geschwindigkeit durch zwei Polizeibeamte nachfahrend mit einem PKW ermittelt, wobei die Kontrollfeststellungen mittels einer DashCam aufgezeichnet und die Polizeibeamten sich zur Messung der Geschwindigkeit auf das GPS-Signal der DashCam gestützt haben (S 3 UA).
Das Amtsgericht hat in seiner Beweiswürdigung dazu u.a. Folgendes ausgeführt:
"Weiter lässt sich auf dem Videoband die Geschwindigkeit sehen, die rechts unten eingeblendet ist. Diese Geschwindigkeitsangabe ist nach Auffassung des erkennenden Gerichtes verwertbar. Dabei handelt es sich selbstverständlich um keine standardisierte Messmethode und es bleibt dabei, dass die vorliegende Geschwindigkeitsmessung eine solche durch Nachfahren ist. Daher sind auch die üblichen Voraussetzungen wie gleichbleibender Abstand und ausreichende Erkennbarkeit des verfolgten Fahrzeugs sowie eine gewisse Nachfahrstrecke weiterhin erforderlich. Hinsichtlich der Zugrundelegung eines bestimmten Geschwindigkeitswertes jedoch geht das Gericht nach näherer Prüfung davon aus, dass die insoweit von der DashCam gelieferten Daten ausreichend dokumentiert und ausreichend sicher ermittelt sind, um der Urteilsfindung zugrunde gelegt werden zu können.
Zunächst gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die auf der Videoaufzeichnung aufgespielten Daten tatsächlich von der Kamera zum Tatzeitpunkt nicht in gleicher Weise erkannt wurden, wie sie auch Eingang in die Aufzeichnung gefunden haben. Abgesehen von der technischen Unwahrscheinlichkeit spricht hiergegen, dass eine der beiden Polizeibeamten die Kilometrierung und die Geschwindigkeit während der Nachfahrt aufgesprochen haben. Diese Audiodatei wurde ebenfalls im ersten Verhandlungstermin vom 29.09.2017 abgespielt. Auch wenn sie schwer verständlich ist, ergibt sich hieraus doch, dass die auf der Videoaufzeichnung ersichtliche Geschwindigkeit eher niedriger ist als diejenige, die die Beamten bei der Nachfahrt aufgesprochen haben.
Zum anderen ist das Gericht auch von der Richtigkeit der mittels GPS ermittelten Geschwindigkeit überzeugt. Zwar ist die GPS-Geschwindigkeit - wie Dr. X von der physikalischen-technischen Bundesanstalt in einer Fortbildung erläuterte - selbst nicht eichfähig, da die Übermittlung der Daten an Satelliten und die Weiterverarbeitung (nämlich die Berechnung der konkreten Geschwindigkeit) ebenfalls durch Satelliten erfolgt und als Signal zurück an eine GPS Kamera gesendet wird. Dies schließt naturgemäß eine Eichung nach dem Mess- und Eichgesetz aus. Dennoch hatte der Sachverständige keinerlei Bedenken, die Geschwindigkeitsangaben und die Berechnung der Geschwindigkeit den GPS Angaben zu entnehmen. Er hat seinerzeit ausgeführt, dass aus seiner fachlichen Sicht und auch aufgrund seiner langjährigen Erfahrung er keinerlei Bedenken habe, dass diese Angaben selbst und die darauffolgende Berechnung der Geschwindigkeit genauer sind ...