Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumsrecht: Anschlussbeschwerde in Beschlussanfechtungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

1. Auch in Beschlussanfechtungsverfahren nach § 23 Abs. 4 WEG a.F. ist eine unselbständige Anschlussbeschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist zulässig.

2. Aufgrund der abweichenden Auffassung anderer OLG zu dieser Frage (KG OLGZ 1991, 306; BayObLG WuM 2004, 427; OLG Zweibrücken, ZMR 2005, 407; OLG Frankfurt, Beschl. vom 14.12.2005 - 20 W 441/02 und OLG Saarbrücken, NZM 2006, 228) wird die weitere Beschwerde gem. § 28 Abs. 2 FGG dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.

 

Normenkette

WEG a.F. § 23 Abs. 4; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 30.03.2009; Aktenzeichen 29 T 149/08)

AG Brühl (Aktenzeichen 90 II WEG 92/04)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 10.12.2009; Aktenzeichen V ZB 151/09)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers zu 1) gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des LG Köln vom 30.3.2009 - 29 T 149/08 - wird gem. § 28 Abs. 2 FGG dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft U-Straße XX in F. Bis 2003 war Verwalterin eine Firma W. Die letzte beschlossene Abrechnung umfasste den Zeitraum 1.5.1998 bis 30.4.1999. In 2003 wurde die Beteiligte zu 4) zur Verwalterin bestellt. Diese erstellte im Auftrag der Eigentümergemeinschaft auch die Abrechnungen 1999 bis 2002. Die Eigentümerversammlung hatte ihr hierfür eine Sondervergütung von 10.000 EUR bewilligt.

Auf der Eigentümerversammlung vom 8.9.2004 wurden zu den Tagesordnungspunkten 4 bis 11 die nachfolgenden Beschlüsse gefasst:

Unter dem Tagesordnungspunkt 4 wurde die Beteiligte zu 4) für die Zeit bis zum 31.12.2007 zur Verwalterin bestellt.

Unter den Tagesordnungspunkten 5 bis 7 wurden die von der Beteiligten zu 4) erstellten Jahresabrechnungen 1999, 2000 und 2001 beschlossen.

Unter dem Tagesordnungspunkt 8 genehmigten die Eigentümer mehrheitlich einen weiteren Betrag von 3.344,64 EUR an die Beteiligte zu 4) für die Erstellung dieser Abrechnungen.

Durch weiteren Beschluss zu Tagesordnungspunkt 9 beauftragten sie die Beteiligte zu 4), in Abstimmung mit dem Beirat einen Schadensersatzprozess gegen die Vorverwalterin zu führen und mit der Prozessführung eine Rechtsanwältin zu beauftragen.

Schließlich wurden zu Tagesordnungspunkt 10 der Wirtschaftsplan für 2005 und zu Tagesordnungspunkt 11 eine Nachfinanzierung der Kosten für die Tiefgaragenlüftung bis zu einem Betrag von 20.000 EUR aus der Rücklage beschlossen.

Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Eigentümerversammlung (GA 19 ff.) Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 7.10.2004 (Eingang am selben Tag per Fax) hat der Antragsteller die vorbezeichneten Beschlüsse angefochten. Mit weiterem Schriftsatz vom 17.11.2005 erklärte die Beteiligte zu 2) den Beitritt zu den Anfechtungsanträgen.

Unter dem 2.5.2006 ordnete das AG das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung in einem Parallelverfahren 90 II WEG 544/04 an. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens haben die Beteiligten die Anträge hinsichtlich der Beschlüsse zu den TOP 10 und 11 übereinstimmend für erledigt erklärt, da das Wirtschaftsjahr abgelaufen und die Sanierungsmaßnahme ausgeführt worden war.

Durch Beschluss vom 13.8.2008 hat das AG die Anträge der Beteiligten zu 2) als verfristet zurückgewiesen. Auf die Anfechtungsanträge des Antragstellers hat es den Beschluss zu TOP 9 für ungültig erklärt mit der Begründung, der Beschluss sei nicht hinreichend bestimmt. Im Übrigen hat es auch die Anfechtungsanträge des Antragstellers zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss haben die Antragsgegner hinsichtlich der Ungültigerklärung des Beschlusses zu TOP 9 fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Nachdem die Antragsgegner die sofortige Beschwerde mit Schriftsatz vom 24.11.2008 begründet hatten, setzte das LG mit Verfügung vom 27.11.2008 - dem Antragsteller am 1.12.2008 zugestellt - eine Frist von 3 Wochen zur Erwiderung auf die sofortige Beschwerde. Mit Schriftsatz vom 15.12.2008 hat der Antragsteller Anschlussbeschwerde erhoben, die sich gegen die Abweisung der Anfechtungsanträge hinsichtlich der Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 5 bis 8 sowie die Kostenentscheidung hinsichtlich der in der Hauptsache erledigten Anfechtungsanträge zu den Beschlüsse zu TOP 4, 10 und 11 richtet.

Mit Beschluss vom 30.3.2009 hat das LG unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des AG festgestellt, dass hinsichtlich des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 8.9.2004 zu TOP 9 das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist, nachdem die Schadensersatzklage gegen die Vorverwalterin erhoben worden sei. Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers hat es als unzulässig verworfen. Die Kosten wurden insgesamt dem Antragsteller auferlegt. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen weiteren Beschwerde.

Er rügt, dass das LG ohne mündliche Verhandlung entschieden habe. In WEG-Sachen sei grundsätzlich mündlich zu verhandeln, das gelte auch für die Beschwerdein...

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