Verfahrensgang
AG Kerpen (Aktenzeichen 151 F 129/19) |
Tenor
1. Der Tenor des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Kerpen vom 17.05.2021 in der Form des Berichtigungsbeschlusses vom 21.06.2021 (151 F 129/19) wird auf die Beschwerde der Antragstellerin in den Absätzen 6 und 7 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der A GmbH (Vers. Nr. X2 - Basisversorgungsplan der B GmbH vom 13.11.1996) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 30.450,00 Euro auf das bestehende Konto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund mit der Vers.-Nr. X1, bezogen auf den 31. 07. 2019, begründet. Die A GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 2,12 % Zinsen seit dem 01.08.2019 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der A GmbH (Vers. Nr. X2 - Aufbauversorgungsplan der B GmbH vom 13.11.1996) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 7.335,00 Euro auf das bestehende Konto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund mit der Vers.-Nr. X1, bezogen auf den 31.07.2019, begründet. Die A GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 2,12 % Zinsen seit dem 01. 08. 2019 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen.
2. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 4.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 31.03.2021 schied das Amtsgericht auf den am 17.08.2019 zugestellten Scheidungsantrag hin die am 06.09.1991 geschlossene Ehe der Beteiligten. Der Versorgungsausgleich wurde zunächst aufgrund eines Widerrufsvergleichs nicht durchgeführt. Für den Fall des Widerrufs hatten die Beteiligten vereinbart, dass dieser entsprechend des bereits erfolgten Vorschlages des Gerichts mit Verfügung vom 08.03.2021 erfolgen solle. In dieser Verfügung hatte das Amtsgericht im Hinblick auf die extern zu teilenden Anrechte des Antragsgegners bei der A GmbH vorgeschlagen, dass bei der Versorgungsausgleichskasse ein neues Konto zu begründen und die Anrechte hierauf übertragen werden sollten.
Nach Widerruf des Vergleiches führte das Amtsgericht den Versorgungsausgleich durch. Es ordnete die externe Teilung der Anrechte des Antragsgegners bei der A GmbH unter Begründung eines neuen Kontos für die Antragstellerin bei der Versorgungsausgleichkasse an. Weiter ordnete das Amtsgericht an, dass die externe Teilung nach Maßgabe der Teilungsregelung für den Versorgungsausgleich vom 06.09.2011 der A GmbH erfolgen solle.
Gegen die Auswahl der Versorgungsausgleichkasse als Zielversorgungsträger richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie macht geltend, im Hinblick auf die externe Teilung der Anrechte von ihrem Wahlrecht gemäß § 15 Versorgungsausgleichsgesetz Gebrauch machen zu möchten. Im Zusammenhang mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 31.03.2021 verhandelten Vergleich sei sie nicht auf das Wahlrecht gemäß § 15 Versorgungsausgleichsgesetz hingewiesen worden. Sie wolle dieses nun dahingehend ausüben, dass die Anrechte auf das bestehende Konto bei der Deutschen Rentenversicherung übertragen werden sollen. Diese sei zur Übernahme der Anrechte bereit.
Eine entsprechende Erklärung der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragstellerin in der Folgezeit vorgelegt.
Den übrigen Beteiligten ist rechtliches Gehör gewährt worden.
II. 1. Die gemäß §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde ist in der Sache begründet und führt zunächst zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Hinblick auf den Zielversorgungsträger.
Nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 15 Abs. 1 VersAusglG, 222 Abs. 1 und 2 FamFG ist das vom Ausgleichsberechtigten im Falle eines berechtigten Verlangens des Versorgungsträgers nach einer externen Teilung auszuübende Wahlrecht innerhalb einer vom Gericht zu setzenden Frist unter Vorlage eines Nachweises des Einverständnisses des gewählten Zielversorgungsträgers mit der vorgesehenen Teilung auszuüben. Eine solche Frist ist vorliegend durch das Amtsgericht aufgrund des zwischen den Beteiligten zunächst geschlossenen Vergleichs nicht gesetzt worden. Auf die umstrittenen Frage, ob es sich bei dieser Frist um eine Ausschlussfrist handelt (vgl. hierzu OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.05.2019 - 4 UF 163/18 -, FamRZ 2020, 680 ff; BeckOK FamFG/Hahne, 40. Ed. 1.10.2021, FamFG § 222 Rn. 8-9), kommt es im vorliegenden Fall mangels Fristsetzung mithin nicht an. Da damit keine durch Fristablauf bedingte Präklusion vorlag, war die Antragstellerin berechtigt, ihr Wahlrecht bis zum Ende der Tatsacheninstanz, und damit auch noch in der Beschwerdeinstanz, auszuüben (BeckOK FamFG/Hahne, 40. Ed. 1.10.2021, FamFG § 222 Rn. 10).
Die externe Teilung ist daher auf die Beschwerde dahingehend durchzuführen, dass als Zielvers...