Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 18 O 82/10)

 

Tenor

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Verfügungsklägerin nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO vorliegen.

 

Gründe

Die formell unbedenkliche Berufung hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht den auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichteten Antrag zurückgewiesen, da es an einem Anspruch der Antragstellerin fehlt, der durch die begehrte einstweilige Verfügung gesichert werden könnte.

Ziel des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist die Eintragung eines Widerspruchs (§ 899 Abs. 2 Satz 1 BGB) gegen die erfolgte Eintragung des Verfügungsbeklagten als Gläubiger der im Grundbuch des AG Köln von N. Blatt 00000 in Abt. III Nr. 1 eingetragenen Sicherungshypothek über 90.000,00 € nebst Zinsen.

Eine entsprechende Anordnung auf Eintragung eines Widerspruchs gegen eine Grundbucheintragung kann gemäß § 899 Abs. 1 BGB nur in den Fällen des § 894 BGB erfolgen und setzt mithin die Unrichtigkeit des Grundbuchs voraus.

1.

Eine Unrichtigkeit des Grundbuch ist vorliegend nicht dargetan und glaubhaft gemacht. Der Beklagte ist zu Recht im Grundbuch als Gläubiger der in Abt. III Nr. 1 eingetragenen (Zwangs-)Sicherungshypothek über 90.000,00 € eingetragen worden.

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nicht nur eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung nach § 866 Abs. 1 BGB ist, sondern zugleich verfahrensrechtlich ein Grundbuchgeschäft darstellt (BGHZ 27, 310, 313; BGHZ 148, 392 ff. = NJW 2001, 3627-3629; Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 867 Rn. 1 m.w.N.).

Grundlage der Zwangsvollstreckung ist der den Schiedsspruch des Arbitration Institute der Stockholm Chamber of Commerce für vollstreckbar erklärende Beschluss des Kammergerichts vom 16.02.2001 (Az.: 28 Sch 23/99). Als Titel- und Vollstreckungsgläubiger ist darin der Verfügungsbeklagte ausgewiesen. Eine Zustellung des mit der Vollstreckungsklausel versehenen Beschlusses des Kammergerichts ist der Verfügungsklägerin nach der darauf weiter befindlichen Zustellbescheinigung (Seite 13 der weiteren vollstreckbaren Ausfertigung - GA 487) am 16. Mai 2001 zugestellt worden. Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der bescheinigten Zustellung sind nicht nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht.

Als Gläubiger einer Zwangshypothek kann im Grundbuch nur eingetragen werden, wer Titelgläubiger ist. Ein Titelgläubiger kann nach der vom Landgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. vom 13.09.2001 - V ZB 15/01 - in: BGHZ 148, 392 ff. = NJW 2001, 3627 ff. m.w.N.) und nunmehr herrschender Meinung (vgl. KG, Beschl. vom 06.03.2001 - 1 W 8009/00 - in: KGR 2001, 138-141 = Rpfleger 2001, 340-343 als Vorlagebeschluss zu BGHZ 148, 392 ff.; BayObLG NJW-RR 2005, 665; OLG München ZInsO 2010, 1339, 1340; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 867 Rn. 13; Wolfsteiner, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2009, Vorbem. zu §§ 1113 ff. Rn. 43 m.w.N.; Musielak/Becker, ZPO, 7. Aufl., § 867 Rn. 6; Schuschke/Walker/Zoll, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl. 2008, § 867 Rn. 10; Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl., § 867 Rn. 8 b) auch dann als Gläubiger einer Zwangssicherungshypothek im Grundbuch eingetragen werden, wenn er mit dem materiell-rechtlichen Inhaber der titulierten Forderung nicht identisch sein sollte. Auch wenn diese Rechtsprechung des BGH anhand eines die Gemeinschaft von Wohnungseigentümern betreffenden Sachverhalts entwickelt worden ist, in welchem der WEG-Verwalter den Vollstreckungstitel im eigenen Namen für die die WEG erstritten hatte, ist sie nicht auf diesen "Ausnahmefall der Wohnungseigentümergemeinschaft" beschränkt. Zwar hat der BGH in seiner Entscheidung unter anderem betont, dass die in den Fällen eines prozessführungsbefugten WEG-Verwalters rechtlich gebotene Eintragung des Verwalters "auch verfahrensbedingte Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von Ansprüchen der Wohnungseigentümer vermeidet". Diese Ausführungen bilden aber - wie das Landgericht zutreffend herausgestellt hat - nicht den tragenden Grund der Entscheidung, weil der BGH unter Ziffer III. 2. der Beschlussgründe entscheidend darauf abstellt, dass die Zwangssicherungshypothek sich in ihrem Entstehungstatbestand von der rechtsgeschäftlich bestellten Sicherungshypothek grundlegend dadurch unterscheide, dass es sich - in erster Linie - um eine Vollstreckungsmaßnahme handele, bei der vom Grundbuchamt "insbesondere zu prüfen sei, ob ein geeigneter Vollstreckungstitel vorliegt, der allein Grundlage für das Tätigwerden (des Grundbuchamts) als Vollstreckungsorgan sei", wogegen - im Interesse der Effizienz des Vollstreckungsverfahrens - eine materielle Überprüfung des Titels durch das Vollstreckungsorgan nicht stattzufinden habe mit der Konsequenz, dass "die Zwangsvollstreckung von ihrer materiell-rechtlichen Grundlage - der sie dienen bestimmt sei - gelöst werde" (Ziffer III.2.b. ...

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