Verfahrensgang
LG Bonn (Aktenzeichen 15 O 360/17) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 08.06.2018 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 15 O 360/17 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das erstinstanzliche Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages erbringt.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird 113.314,62 EUR auf festgesetzt.
Gründe
I. Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zu Grunde liegt, wird grundsätzlich auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Der Beklagte war von 2004-2014 mit der Betreuung der steuerlichen Angelegenheiten der Klägerin zu 1) beauftragt, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Kläger zu 2) ist. Betreut wurde die Klägerin zu 1) durch einen Mitarbeiter des Beklagten, den Zeugen A. Die vertragliche Beziehung endete durch Kündigung des Beklagten.
2014 führte das Finanzamt B bei der Klägerin zu 1) eine Betriebsprüfung für die Kalenderjahre 2009-2011 durch. Wegen der Einzelheiten wird auf den Prüfbericht des Finanzamts B vom 06.05.2015, Anl. K3, sowie ein Schreiben des Finanzamts vom 22.10.2010, Anl. K5, Bezug genommen. Als Folge der Betriebsprüfung ergaben sich steuerliche Mehrbelastungen für die Klägerin zu 1) i.H.v. 83.597,39 EUR und für den Kläger zu 2) i.H.v. 22.853,67 EUR, weil das Finanzamt Pensionsrückstellungen der Klägerin zu 1) teilweise nicht anerkannt und ein Gesellschafterdarlehen des Klägers zu 2) zu einem wesentlichen Teil als verdeckte Gewinnentnahme bewertet hat, die der Kläger zu 2) dadurch versteuern musste.
Erstinstanzlich haben die Kläger beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 83.597,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 6 % p. a. aus 75.486,82 EUR seit dem 1. April 2012 und aus weiteren 8.110,57 EUR seit dem 1. April 2013 zu zahlen,
2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger zu 2) 22.853,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 6 % p. a. seit dem 1. April 2013 zu zahlen,
3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 2) sämtliche - auch zukünftige - Steuerschäden zu ersetzen, die daraus resultieren, dass das Finanzamt B anlässlich einer bei der Klägerin zu 1) hinsichtlich der Kalenderjahre 2009 bis 2011 durchgeführten Betriebsprüfung die passivierten Pensionsrückstellungen teilweise gemindert sowie das Gesellschafterverrechnungskonto teilweise abgeschrieben hat mit der Folge einer entsprechenden verdeckten Gewinnausschüttung (siehe Tzn. 2.2 und 2.3 des Prüfberichts vom 6. Mai 2015 [Anlage K3] in Verbindung mit der Änderung vom 22. Oktober 2015 [Anlage K5],
4. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.147,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Meinung vertreten, der Kläger zu 2) habe die zu der steuerlichen Neufestsetzung führenden Umstände selbst herbeigeführt, und behauptet, auf die steuerrechtlichen Konsequenzen sei der Kläger zu 2) durch den Zeugen A in den Jahresabschlussgesprächen immer wieder hingewiesen worden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Kläger hätten bereits nicht schlüssig dargelegt, dass ihnen aus einer etwaigen Pflichtverletzung des Beklagten im Zusammenhang mit der steuerlichen Bewertung der Pensionszusage und des Gesellschafterdarlehens ein Vermögensschaden entstanden sei; es fehle an einem Gesamtvermögensvergleich, der alle Auswirkungen der vermeintlichen Pflichtverletzung auf das Vermögen der Kläger einbeziehe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie sind der Meinung, das Landgericht habe auf die fehlende Schlüssigkeit des Vortrags zur Schadenshöhe selbst hinweisen müssen; ein gerichtlicher Hinweis sei nicht durch den Vortrag der Gegenseite entbehrlich gewesen. Sie sind weiterhin der Meinung, von dem erstinstanzlich geltend gemachten Steuerschaden der Klägerin zu 1) i.H.v. 83.597,39 EUR sei lediglich ein Betrag von 3.136,44 EUR abzusetzen; dabei handele es sich um die Minderung der Steuerbelastung, die durch die Zahlung des Jahresbeitrags für die Rückdeckungsversicherung zur Finanzierung der Pensionsrückstellungen in den Jahren von 2005-2010 entstanden ist. Weiterhin vertreten sie die Auffassung, der Beklagte habe die im Rahmen der Betriebsprüfung festgestellte teilweise Wertlosigkeit der auf dem Verrechnungskonto der Klägerin zu 1) ausgewiesenen Darlehensforderung gegen den Kläger zu 2) verhindern können und müs...