Leitsatz (amtlich)
Die fehlende Therapiebereitschaft spricht nicht zwingend gegen die Erfolgsaussicht der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
Gründe
Zur Anlassverurteilung und zum derzeitigen Vollstreckungsstand hat die Strafvollstreckungskammer in der angefochtenen Entscheidung Folgendes ausgeführt:
"Der bereits achtmal zumeist wegen Körperverletzungsdelikten vorbestrafte Verurteilte wurde durch das im Beschlusstenor näher bezeichneten Urteil des Landgerichts K. wegen Mordes und Störung der Totenruhe zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Zu Grunde lag, dass er mit einer Blutalkoholkonzentration von bis zu 2,97 Promille seine Mitbewohnerin im Rahmen eines Streits zunächst schlug, dann dieser mit einem Luftgewehr in den Kopf schoss und sodann vielfach mit dem Messer auf den Oberkörper des Opfers einstach, bis dieses verstarb. Anschließend nahm der Verurteilte sexuelle Handlungen an der Getöteten vor, die er abbrach, als es bei der Leiche zu Kotabgang kam. Sodann schoss er erneut mehrfach auf die Leiche.
Neben der Strafe ordnete das Gericht die Unterbringung des Verurteilten in eine Entziehungsanstalt nach Vorwegverbüßung von 5 Jahren und 6 Monaten an. Unter Anrechnung der verbüßten Untersuchungshaft wird der Verurteilte am 22.01.2012 die vorweg zu vollziehende Freiheitsstrafe verbüßt haben. Ab dem 23.01.2012 ist der Vollzug der Maßregel notiert.
Mit Antrag vom 02.05.2011 hat der Verurteilte sich gegen eine Vollstreckung des Maßregelvollzugs ausgesprochen. Zur Begründung hat er angeführt, dass er seit dem Tag seiner Festnahme keinen Alkohol mehr konsumiere und innerhalb der Haftanstalt zahlreiche Therapiegespräche absolviert habe, durch die er gelernt habe, sich auch künftig vom Alkoholkonsum zu distanzieren. Ferner habe der Vollzug der Maßregel keine Aussicht auf Erfolg, weil sich der Verurteilte gegen die Maßregel sträube und zu keiner Kooperation bereit sei. Er bevorzuge eine Fortsetzung des Vollzugs mit den in diesem Zusammenhang bereits bestehenden Lockerungen. Zur Frage der Erforderlichkeit der Unterbringung hat der Verurteilte die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat beantragt festzustellen, dass der Zweck der Maßregel die Unterbringung weiterhin erfordert. Die Justizvollzugsanstalt R. hat sich ebenfalls für einen Vollzug der Maßregel ausgesprochen. Zum Zeitpunkt der Stellungnahme hatte der Verurteilte bereits 46 verhaltenstherapeutisch orientierte Psychotherapiesitzungen bei einem externen Psychotherapeuten absolviert, bei denen er hochmotiviert mitgearbeitet habe. Obwohl der Verurteilte die Maßregel ablehne, müsse er aus Sicht des psychologischen Dienstes vielleicht "zu seinem Glück gezwungen" werden. Das Gericht hat den Verurteilten am 05.10.2011 mündlich angehört. Von der anschließend eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme zum Bericht der Justizvollzugsanstalt hat der Verurteilte keinen Gebrauch gemacht."
Mit Beschluss vom 31.10.2011 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts B. festgestellt, dass der Zweck der Maßregel die im Urteil des Landgerichts K. vom 6.4.2009 angeordnete Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB weiterhin erfordert.
Die mehrjährige Alkoholabstinenz des Verurteilten und die von ihm absolvierten verhaltenstherapeutischen Sitzungen könnten einer Langzeitentwöhnungstherapie nicht gleichgestellt werden. Dass der Verurteilte die Therapie ablehne, stehe ihrer Erforderlichkeit ebenfalls nicht entgegen, denn die Unterbringung könne und solle dazu führen, dass bei dem Verurteilten die Therapiebereitschaft erst geweckt werde.
Gegen diesen ihm am 9.11.2011 zugestellten Beschluss hat der Verteidiger des Verurteilten mit Schriftsatz vom 14.11.2011, der am selben Tag beim Landgericht eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 12.12.2011 ist das Rechtsmittel unter Hinweis auf die fehlende Therapiebereitschaft des Verurteilten begründet worden. Der Verurteilten habe die Alkoholabhängigkeit überwunden. Nicht diese, sondern seine Gewaltbereitschaft und Aggressivität seien die Hauptursache der Straftat gewesen. Ein Antigewalttraining erscheine ihm daher sinnvoller. Dazu beantrage er die Einholung eines Sachverständigengutachtens.
II. Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 463 Abs. 3 S. 1, 454 Abs. 3 S. 1 StPO i.V.m. § 67 c Abs. 1 StGB statthaft und auch im Übrigen zulässig, in der Sache aber ohne Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Zweck der Maßregel die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB noch erfordert.
Allein die mehrjährige - erzwungene - Alkoholabstinenz unter den Bedingungen des Strafvollzugs bietet keine Gewähr dafür, dass der Verurteilte, wenn er wieder in sein früheres Umfeld zurückkehrt, in Stress- und Krisensituationen nicht wieder dem Alkohol verfällt. Dies ist nach der Einschätzung des im Erkenntnisverfahren tätigen Sachver...