Verfahrensgang
AG Köln (Beschluss vom 25.07.2012; Aktenzeichen 31 VI 504/505/09) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 4) wird unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels der Beschluss des AG - Nachlassgerichts - Köln vom 25.7.2012, 31 VI 504-505/09, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beteiligten zu 5) wird für ihre Tätigkeit als Nachlasspflegerin in der Zeit vom 26.11.2007/5.12.2007 bis zum 14.5.2012 eine Vergütung i.H.v. insgesamt 4.989,08 EUR festgesetzt.
Der weiter gehende Antrag der Beteiligten zu 5) auf Vergütungsfestsetzung wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Beteiligte zu 4) zu 7 % und die Beteiligte zu 5) zu 93 % zu tragen.
Gründe
1. Nach dem Tod der Erblasserin am 14.5.2007 ordnete das Nachlassgericht Köln auf Antrag der Beteiligten zu 2) und 3) (Bl. 59d. GA.) mit Beschluss vom 16.11.2007 (Bl. 59d. GA.) die Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben an und bestellte die Beteiligte zu 5), eine Rechtsanwältin, mit dem Wirkungskreis "Sicherung und Verwaltung des Nachlasses" zur Nachlasspflegerin.
Unter dem April 2011 (Bl. 692d. GA.) hat die Beteiligte zu 5) beantragt, unter Berücksichtigung eines Aktivnachlasses von 1.668.311,2 EUR eine - in dem Schriftsatz nicht näher bezifferte - Vergütung festzusetzen, wobei die Dauer und der überdurchschnittlich große Arbeits- und Zeitaufwand angemessen berücksichtigt werden sollte.
Nachdem das Nachlassgericht den Beteiligten zu 1) bis 4) am 26.9.2011 einen gemeinschaftlichen Erbschein erteilt hat, hat die Rechtspflegerin die Beteiligten zu 1) bis 4) zu dem Vergütungsantrag angehört und mitgeteilt, sie beabsichtige, eine Vergütung von 60.000 EUR inkl. MWSt. festzusetzen. Dieser Festsetzung haben die Beteiligten zu 2) bis 4) widersprochen. Hierauf hat die Beteiligte zu 5) mit Antrag vom 14.5.2012 (Bl. 1105d. GA.) die Festsetzung einer Vergütung von 82.532,45 EUR (485 Stunden × 143 EUR zzgl. MWSt.) beantragt. Diesem Schriftsatz war ein Tätigkeitsnachweis unter Aufführung von Datum, Art der Tätigkeit und Dauer in Minuten beigefügt. Diesem Antrag der Beteiligten zu 5) hat das Nachlassgericht mit Beschluss vom 25.7.2012 (Bl. 1197d. GA.) zum größten Teil entsprochen und die Vergütung auf 75.029,50 EUR (485 Stunden × 130 EUR zzgl. MWSt.) festgesetzt. Zugleich hat das AG festgestellt, dass die Beteiligte zu 5) die Nachlasspflegschaft berufsmäßig geführt hat. Gegen diese seinem Verfahrensbevollmächtigten am 31.7.2012 zugestellte Entscheidung wendet sich der Beteiligte zu 4) mit der am 30./31.8.2012 eingelegten Beschwerde vom 30.8.2012. Das Nachlassgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 24.9.2012 nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat. Bereits mit Beschluss vom 28.11.2011 (Bl. 873d. GA.) hatte das Nachlassgericht die Nachlasspflegschaft aufgehoben. Dieser Beschluss ist nicht angegriffen worden.
2.a) Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren finden die Vorschriften des FamFG in der seit dem 1.9.2009 geltenden Fassung Anwendung, weil die Vergütungsfestsetzungsanträge der Beteiligten zu 5), mit denen das Festsetzungsverfahren eingeleitet worden ist, nach dem 31.8.2009 und damit nach dem insoweit maßgeblichen Stichtag (Art. 111 Abs. 1 S. 1, 112 Abs. 1 FGG-RG) beim Nachlassgericht eingegangen sind. Ein solcher Vergütungsantrag leitet ein selbständiges Verfahren im Sinne der vorgenannten Übergangsbestimmungen ein (OLG Naumburg Rpfleger 2012, 319).
Die von dem Beteiligten zu 4) persönlich sowie durch seinen Verfahrensbevollmächtigten eingelegte Beschwerde ist statthaft (§§ 342 Nr. 2, 58 FamFG; vgl. auch BGH, Beschl. v. 24.10.2012 - IV ZB 13/12, juris) und in der gesetzlich vorgeschriebenen Form sowie Frist erhoben worden; angesichts der festgesetzten Vergütung, für deren Bezahlung der Beteiligte zu 4) als Miterbe gesamtschuldnerisch haften würde, ist die nach § 61 Abs. 1 FamFG erforderliche Mindestbeschwer erreicht.
b) In der Sache hat die unbeschränkt eingelegte Beschwerde des Beteiligten zu 4) zum überwiegenden Teil Erfolg und führt zur Abänderung der Vergütungsfestsetzung. Das AG hat fehlerhaft die der Beteiligten zu 5) zustehende Vergütung mit 75.029,50 EUR festgesetzt.
Nach §§ 1836 Abs. 1, 1915 Abs. 1 S. 2 BGB richtet sich die Höhe der Vergütung des Berufspflegers eines Nachlasses, der vermögend und nicht mittellos ist, abweichend von § 3 Abs. 1 bis 3 VBVG nach den für die zu führenden Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte (OLG Hamm NJW-RR 2011, 1091; OLG Zweibrücken NJW-RR 2008, 369; Leipold in MünchKomm/BGB, 5. Aufl. 2010, § 1960 Rz. 73). Nach Ansicht des Gesetzgebers könnten die Regelsätze des VBVG nämlich zu einer unangemessenen niedrigen Vergütung des Nachlasspflegers führen (OLG Hamm NJW-RR 2011, 1091; Leipold in MünchKomm/BGB, 5. Aufl. 2010, § 1960 Rz. 73). Die Festsetzung der Höhe der Vergütung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Nachlassgerichts bzw. des an seine Stelle tret...