Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindesunterhalt

 

Leitsatz (amtlich)

1. Verfahrenskostenhilferaten sind beim Kindesunterhalt auf Seiten des Unterhaltsverpflichteten selbst dann nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen, wenn die Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverfahren selbst und die amtswegige Folgesache Versorgungsausgleich bewilligt worden ist.

2. Das anrechenbare Einkommen des in Ausbildung befindlichen unterhaltsberechtigten Kindes ist auch dann um die Pauschale für ausbildungsbedingten Mehrbedarf in der derzeitigen Höhe von 90 EUR/Monat zu kürzen, wenn das Kind darüber hinaus sein Einkommen mindernd Fahrtkosten zur Ausbildungsstelle/Berufsschule geltend macht.

 

Normenkette

BGB §§ 1601 ff.

 

Verfahrensgang

AG Waldbröl (Beschluss vom 16.10.2012; Aktenzeichen 12 F 123/12)

 

Tenor

I. Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, den von dem AG - Familiengericht - Waldbröl am 16.10.2012 erlassenen Beschluss - 12 F 123/12 - auf die Beschwerde des Antragsgegners teilweise abzuändern und seinen, des Antragstellers, Antrag auf teilweise Abänderung des vor dem OLG Köln am 9.11.2009 geschlossenen Vergleichs - 14 UF 141/07 - zurückzuweisen.

Für den Antragsteller besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 22.2.2013.

II. Dem Antragsgegner wird auf seinen Antrag vom 4.12.2012 für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen den unter Ziff. I. näher bezeichneten Beschluss unter Beiordnung von Rechtsanwältin E Verfahrenskostenhilfe bewilligt, und zwar auf der Grundlage seiner Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vom 13.12.2012 ohne Auferlegung von Ratenzahlungen.

 

Gründe

Dieser Anhörungsbeschluss beruht auf § 117 Abs. 3 FamFG. Der Senat beabsichtigt, von der ihm nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG eröffneten Möglichkeit zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren Gebrauch zu machen, da eine mündliche Verhandlung bereits im ersten Rechtszug stattgefunden hat und von deren Wiederholung weitere Erkenntnisse nicht zu erwarten sind.

Die gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragsgegners verspricht auch in der Sache Erfolg.

(1) Der Antragsgegner beanstandet zu Recht, dass das AG ihm berufsbedingte Fahrtkosten in einer zu geringen Höhe angerechnet hat, anderenfalls dieses nicht zu anrechenbarem Eigeneinkommen gelangt wäre.

Die von dem Antragsgegner geltend gemachten berufsbedingten Fahrtkosten führen auf der Grundlage der von dem AG angenommenen und von dem Antragsteller auch nicht bestrittenen Fahrtstrecken nicht bloß zur Berücksichtigung eines Betrages von 271 EUR monatlich, sondern bei richtiger Berechnung zu einem solchen von 539 EUR. Die einfache Entfernung zwischen dem Wohnort des Antragsgegners und seiner Berufsschule in G, die er zweimal in der Woche aufsucht, beträgt unstreitig gerundet 86 km und die von seinem Wohnort bis zu seiner Ausbildungsstelle bei der W e.V. in I gerundet 40 km. Hieraus folgt eine wöchentliche Gesamtfahrleistung inklusive Rückwegen in der Summe von [(86 km × 2 × 2) + (40 × 2 × 3)] 584 km. Der Quotient aus der Division mit der Anzahl von Ausbildungstagen je Woche (5) beträgt 117 km und gibt die tägliche Fahrtleistung wieder. Unter weiterer Berücksichtigung, dass nach Ziff. 10.2.2 der Unterhaltsleitlinien des OLG Köln für die ersten 30 km der einfachen Strecke, also sowohl für den Hin- als auch für den Rückweg, in der Regel 0,30 EUR angesetzt werden können, errechnen sich monatlich entstehende Fahrtkosten in der Höhe von [(30 km × 2 × 0,30 EUR) + (57 km × 0,20 EUR)] × 220 Arbeitstagen/Jahr: 12 Monate = 539 EUR.

Dieser Betrag überschreitet die positiven Einkünfte des Antragsgegners im ersten Lehrjahr bis einschließlich August 2012 von monatlich (316 EUR zzgl. Kindergeld von 184 EUR =) 500 EUR und im zweiten Lehrjahr von monatlich (332 EUR + 184 EUR =) 516 EUR. Auf die von dem AG vorgenommenen weiteren Abzüge von monatlich 90 EUR wegen ausbildungsbedingten Mehrbedarfs und von 107 EUR wegen Führerscheinerwerbskosten kommt es deswegen nicht an.

Auf der Grundlage des von dem AG angenommenen und von dem Antragsgegner gebilligten bereinigten monatlichen Nettoeinkommens von 2.413 EUR ist der Antragsteller in die Einkommensgruppe 4 der Düsseldorfer Unterhaltstabelle einzustufen. Deshalb hat es bei der vergleichsweise festgelegten Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers zu verbleiben.

(2) Die von dem Antragsteller auch im zweiten Rechtszug geltend gemachten weiteren unterhaltsmindernden Umstände stehen dem Erfolg der Beschwerde des Antragsgegners nicht entgegen:

(2.1) Das gilt zunächst, soweit er meint, sein von dem AG in der Höhe von 2.413 EUR ermitteltes Einkommen sei um weitere Beträge zu bereinigen:

(2.1.1) Der Senat teilt im Gleichlauf mit dem AG nicht seine Auffassung, anlässlich der Trennung und Scheidung entstandene Anwaltskosten und Gerichtskosten in der nunmehr auf monatlich 75 EUR beschränkten Höhe müssten berücksichtigt werden. Zwar wird die Abzugsfähigkeit von im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren ent...

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