Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Anspruch auf Änderung eines Kostenschlüssels für Wasser
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 29 T 260/97) |
AG Köln (Aktenzeichen 202 II 192/97) |
Tenor
Die weitere sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 15.1.98 – 29 T 260/97 – wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 1). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000,– DM festgesetzt.
Gründe
Der Beteiligte zu 1) ist ein Teileigentümer und der frühere Verwalter der eingangs genannten Wohnanlage. Der Beteiligte zu 2) ist seit dem 1.1.96 der Verwalter der Eigentümergemeinschaft, der in Verfahrensstandschaft der übrigen Wohnungs- und Teileigentümer das Verfahren betreibt.
Durch Teilungserklärung (TE) vom 18.1.1984 hatte der damalige Eigentümer das vorbezeichnete Grundstück, auf dem ein Mehrfamilienhaus mit 10 Wohnungen und 6 Gewerbeeinheiten steht, in Wohnungseigentums- bzw. Teileigentumsrechte gleicher Anzahl aufgeteilt. In § 14 Nr. 2 der TE wurde festgelegt, daß die Kosten der Wasserversorgung einschließlich der zentralen Warmwasseraufbereitung, der Müllabfuhr und der Abwasserbeseitigung aufgrund der durch den Verwalter jährlich festzustellenden Zahl der Hausbewohner aufgeteilt und auf die Wohnungseigentümer entsprechend der jeweiligen Personenzahl umgelegt werden sollen. In der Folgezeit wurden mit Ausnahme einer Gewerbeeinheit, die erst 1994 umgerüstet wurde, die Wohnungs- und Teileigentumseinheiten mit Wasseruhren zur Messung des Frischwasserbezuges ausgestattet. Die Eigentümergemeinschaft entstand 1985. Von diesem Zeitpunkt an wurden vom Beteiligten zu 1), der bis zu seiner Abwahl im Jahr 1995 zugleich Verwalter der Eigentümergemeinschaft war, die Kosten des Frischwassers ebenso wie die des Abwassers unter Berücksichtigung des jeweils gemessenen Verbrauchs umgelegt. Im Objekt befinden sich folgende Gewerbebetriebe: eine Arztpraxis, ein Supermarkt, eine Kampfsportschule, ein Blumenladen und die Volksbank. Der Beteiligte zu 1) ist Eigentümer der Räumlichkeiten, in denen die 3 letzteren Betriebe untergebracht sind. Entsprechend dieser Praxis hatte auch der Beteiligte zu 2) als derzeitiger Verwalter im Rahmen der Abrechnung für das Wirtschaftsjahr 1995 die Wasserkosten aufgrund der jeweiligen Verbrauchsmessungen umgelegt.
Auf den Antrag des Beteiligten zu 1) wurde indes der entsprechende Beschluß der Eigentümergemeinschaft durch das Amtsgericht bestandskräftig für ungültig erklärt (202 II 191/96 AG Köln). Daraufhin hat der Beteiligte zu 2) sämtliche Eigentümer der Gemeinschaft gebeten, einer Änderung des Verteilungsschlüssels hinsichtlich der Wasserkosten nach den Zählerständen der Wasseruhren zuzustimmen, was auch alle Eigentümer bis auf den Beteiligten zu 1) schriftlich getan haben. Durch einstimmigen Beschluß der Eigentümergemeinschaft vom 5.5.97 wurde daraufhin der Beteiligte zu 2) ermächtigt, im eigenen Namen den Beteiligten zu 1) gerichtlich auf Zustimmung zur Änderung des Kostenverteilungsschlüsssels in Anspruch zu nehmen.
Durch Beschluß vom 28.8.97 verpflichtete das Amtsgericht auf den Antrag des Beteiligten zu 2) den Beteiligten zu 1) antragsgemäß, einer Änderung des Verteilungschlüssels hinsichtlich der Wasserkosten im Rahmen der Abrechnungen der Eigentümergemeinschaft nach den Zählerständen der Wasseruhren zuzustimmen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen.
Die hiergegen form- und fristgerecht eingelegte weitere sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist zulässig (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 45 Abs. 1 WEG, 20, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG). In der Sache hat sie keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes, was allein Gegenstand der Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren ist (§ 27 FGG).
Das Landgericht hat – wie schon zuvor das Amtsgericht – angenommen, daß das Festhalten des Beteiligten zu 1) an dem in der Teilungserklärung für den Wasser- und Abwasserverbrauch festgelegten Kostenverteilungschlüssel einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt, und zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt: Eine Kostenverteilung nach Personenzahl sei unpraktikabel und deshalb von Anfang an verfehlt und unzweckmäßig gewesen im Hinblick auf die in der Anlage befindlichen Gewerbeeinheiten und insbesondere die Kampfsportschule des Beteiligten zu 1), in der über 100 Mitglieder organisiert sind. Angemessen sei die Umlegung der Wasserkosten nach dem tatsächlichen Verbrauch, was umso mehr gelte, als die dafür erforderlichen Meßeinrichtungen bereits vorhanden sind. Außerdem sei auch der Beteiligte zu 1) als ehemaliger Verwalter selbst jahrelang so verfahren. Warum schließlich eine verbrauchsabhängige Kostenverteilung zu Ungerechtigkeiten führe, sei weder vom Beteiligten zu 1)...