Entscheidungsstichwort (Thema)
Abberufung eines Verwalters aus wichtigem Grund
Leitsatz (amtlich)
Angriffe des Verwalters gegen Mitglieder des Verwaltungsbeirates haben das gleiche Gewicht wie Angriffe der Verwaltung gegen die Wohnungseigentümer selbst und können, wenn sie Beleg für eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses sind, eine außerordentliche Abberufung des Verwalters rechtfertigen (im Anschluss an OLG Frankfurt, NJW-RR 1988, 1161).
Der Verwalter ist kein Aufsichtsorgan ggü. den Wohnungseigentümern, sondern hat als deren uneigennütziger Treuhänder zu agieren.
Normenkette
WEG § 26
Verfahrensgang
LG Aachen (Beschluss vom 08.02.2007; Aktenzeichen 2 T 130/06) |
AG Monschau (Aktenzeichen 4 UR II 6a/05) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Aachen vom 8.2.2007 - 2 T 130/06 - wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegner. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten erfolgt nicht.
Der Geschäftswert für das Verfahren der Rechtsbeschwerde beträgt 6.128 EUR.
Gründe
Das gem. §§ 45 WEG, 22, 29 FGG zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die landgerichtliche Entscheidung hält der rechtlichen Überprüfung stand, §§ 27 FGG, 546 ZPO.
Zu Recht ist das LG davon ausgegangen, dass ein wichtiger Grund zur Abberufung des Verwalters gem. § 26 Abs. 1 S. 3 WEG vorlag. Zur Begründung wird auf die zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Der vom LG fehlerfrei festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Annahme eines wichtigen Grundes für eine außerordentliche Abberufung. Die dem Senat obliegende rechtliche Überprüfung führt zu keinem anderen Ergebnis.
Das vom LG herangezogene Protokoll zur Eigentümerversammlung vom 23.9.2005, aus dem die angefochtene Entscheidung wörtlich zitiert, ist dasjenige, das die Antragstellerin selbst gefertigt hat und das u.a. als Anlage K 15 vorgelegt wurde. Die zitierte Passage:"... dass auf Grund der gesamten Art und Weise, wie Frau R.-J. die Verwaltung angeht, diese keine weitere Basis für eine Zusammenarbeit mit ihr als Verwaltungsbeirat mehr sieht. Die Verwaltung legt Frau R.-J. nahe, als Mitglied des Verwaltungsbeirates zurückzutreten ..." belegt, dass das erforderliche Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört ist und dem Verwaltungsbeirat eine Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Verwalter nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 26 Rz. 166). Durch die weitere Äußerung des Geschäftsführers der Verwalterin in der fraglichen Versammlung, dass Frau R.-J. eine "Meisterin der Demagogie und der Provokation" sei, wird dieser Eindruck noch verstärkt. Den Überlegungen des LG, dass diese Angriffe der Verwalterin gegen ein von der Wohnungseigentümergemeinschaft gewähltes Mitglied des Verwaltungsbeirates das gleiche Gewicht haben wie Angriffe der Verwaltung gegen die Wohnungseigentümer selbst (OLG Frankfurt, NJW-RR 1988, 1161), tritt der Senat bei. Die fragliche Erklärung der Verwaltung wird auch nicht durch ihr späteres Schreiben vom 29.9.2005 richtig gestellt, das mit Schriftsatz der Antragsgegner vom 7.2.2006 zu den Akten gereicht wurde. Der von der Antragstellerin vorgetragene Inhalt lässt sich dem Schreiben gerade nicht entnehmen. Im Übrigen könnten die Folgen der fraglichen Äußerungen nicht durch ein einfaches Schreiben beseitigt werden.
Die Entscheidung des BayObLG vom 27.11.1998 (BayObLG v. 27.11.1998 - 2Z BR 150/98, NJW-RR 1999, 810) steht nicht entgegen. Jener Entscheidung lag ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde, da dort die Gründe für das Zerwürfnis noch völlig unaufgeklärt waren. Für den vorliegenden Fall hat das LG jedoch im Einzelnen den Ablauf geschildert, bis es zu den Zwischenfällen in der Versammlung vom 23.9.2005 kam. Hierzu ist der Verwalterin zugute zu halten, dass massive Meinungsverschiedenheiten in der Beurteilung der Hausmeistertätigkeit sowie des Betreuungsdienstes U zu der fraglichen Auseinandersetzung geführt haben. Selbst wenn die Eigentümerin Frau R.-J. durch die Bekanntgabe eines Briefes der Fa. U die Diskussion unnötig auf die Spitze getrieben haben sollte - was hier nicht entschieden werden muss, gäbe eine solche, möglicherweise erregte Auseinandersetzung in der Sache, bei der es um Fragen der Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft ging, noch keine Rechtfertigung für die Erklärung der Verwaltung ab, sie könne nicht mehr mit dem Verwaltungsbeiratmitglied Frau R.-J. zusammenarbeiten. Die in der zitierten Entscheidung des BayObLG verlangte Interessenabwägung führt hier zu dem vom LG dargelegten Ergebnis. Dabei ist zu sehen, dass der Verwalter grundsätzlich den Willen der Wohnungseigentümer zu respektieren hat. Der Verwalter ist ggü. den Wohnungseigentümer kein Aufsichtsorgan, sondern ist als deren uneigennütziger Treuhänder tätig (OLG Frankfurt, a.a.O.). Andere Ansichten einzelner Eigentümer hat der Verwalter deshalb hinzunehmen und sich mit diesen ...