Entscheidungsstichwort (Thema)
Betreuungsrecht - Kontrollbetreuung; falsche eidesstattliche Versicherung eines Bevollmächtigten
Leitsatz (amtlich)
Falsche Angaben bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch einen von einer betreuungsbedürftigen Person umfassend Bevollmächtigten geben Anlass, die Geeignetheit des Bevollmächtigten zur Verwaltung fremden Vermögens zu überprüfen.
Diese Umstände rechtfertigen die Bestellung eines Kontrollbetreuers.
Normenkette
BGB § 1896 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 07.01.2009; Aktenzeichen 1 T 377/07) |
AG Köln (Beschluss vom 26.06.2007; Aktenzeichen 51 XVII K 1055) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde des Betroffenen werden die Beschlüsse der 1. Zivilkammer des LG Köln vom 7.1.2009 - 1 T 377/07 - und des AG Köln vom 26.6.2007 - 51 XVII K 1055 - dahingehend abgeändert, dass der Beteiligte zu 2., Herr Rechtsanwalt L. T., als Berufsbetreuer zum Kontrollbetreuer für folgenden Aufgabenkreis bestellt wird:
Geltendmachung von vermögensrechtlichen Rechten des Betroffenen ggü. dem Bevollmächtigten und Prüfung, ob die Vollmacht in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu widerrufen ist.
Die Kontrollbetreuung erstreckt sich nicht auf die persönlichen Angelegenheiten des Betroffenen.
Die Ausführung dieses Beschlusses wird dem AG Köln übertragen.
Das weitergehende Rechtsmittel des Betroffenen wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Rechtsmittel der Betroffenen, das sich gegen die Bestellung des Kontrollbetreuers richtet, hat in der Sache nur zum Teil Erfolg. Der angegriffene Beschluss hält der rechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand.
1. Entgegen der Meinung des Rechtsmittelführers ist die angegriffene Entscheidung verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Der vom Betroffenen bevollmächtigte Herr U. ist in dieser Funktion nicht Beteiligter des Verfahrens, sondern als Bevollmächtigter Vertreter des Betroffenen. Ihm steht kein eigenes Beschwerderecht zu (BayObLG FamRZ 2003, 1219). Insofern ist es nicht zu beanstanden, dass er im Rubrum des angegriffenen Beschlusses lediglich als Bekannter aufgeführt ist.
Ob der Betroffene zum Termin vom 22.12.2008 ordnungsgemäß geladen wurde - immerhin wurde seine Verfahrensbevollmächtigte am 15.12.2008 telefonisch vom Termin unterrichtet, kann dahin stehen. Der Betroffene war im Termin anwesend und wurde angehört.
2. Zu Recht haben die Vorinstanzen die Voraussetzungen für eine Kontrollbetreuung nach § 1896 Abs. 3 BGB bejaht. Allerdings gilt dies nur für die vermögensrechtlichen Angelegenheiten des Betroffenen, weil insoweit erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Bevollmächtigten bestehen. Hingegen sind keine Anhaltspunkte dazu vorhanden, dass der Bevollmächtigte nicht zur Vertretung in den persönlichen Angelegenheiten geeignet ist.
a) Die Voraussetzungen für eine Kontrolle der Bevollmächtigung, die im vorliegenden Fall umfassend und ohne die Beschränkungen des § 181 BGB erteilt wurde, liegen für den vermögensrechtlichen Bereich vor. Eine Kontrolle ist bei Zweifeln an der Redlichkeit oder den Fähigkeiten des Bevollmächtigten anzuordnen (OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 1710; BayObLG FamRZ 2003, 1219; Jurgeleit, Betreuungsrecht, § 1896 BGB Rz. 158).
Zwar bestehen vorliegend schon Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmachtserteilung, worauf das LG zu Recht hingewiesen hat; diese werden durch das neueste Gutachten des Sachverständigen V. vom 20.12.2008 verstärkt. Es kann indes auch nicht die Unwirksamkeit der Vollmachtserteilung festgestellt werden, was eine Kontrolle entbehrlich machen würde. Beachtliche Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers können zwar im Einzelfall die Einrichtung einer "üblichen" Betreuung nach § 1896 Abs. 1, Abs. 2 BGB rechtfertigen (so BayObLG, OLGReport München 2004, 35), nicht jedoch eine Kontrollbetreuung nach § 1896 Abs. 3 BGB begründen.
Die für die Einrichtung einer Kontrollbetreuung erforderlichen Bedenken gegen die Geeignetheit des Bevollmächtigten liegen hier vor. Der Bevollmächtigte hat am 19.12.2005 im Verfahren 288 M 3434/05 bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung falsche Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht. Zu diesem Zeitpunkt lebte er bereits im Haus des Betroffenen, I. Straße in M., und versorgte diesen gegen Entgelt. Die Tochter des Betroffenen hatte ihn bereits zum Jahreswechsel 2002/2003 eingestellt; er erhielt zunächst einen Barbetrag als Gehalt, später hatte er die Möglichkeit, sein Gehalt mit der Kontokarte des Betroffenen selbst abzuheben. Gleichwohl hat er in der eidesstattlichen Versicherung entgegen seinen tatsächlichen Lebensumständen eine andere Anschrift, nämlich die seiner Mutter angegeben, und sich ferner als "arbeitslos" bezeichnet. Seine Einkünfte aus der Versorgung und Pflege des Betroffenen hat er ebenso wenig offen gelegt, vielmehr erklärt, keinerlei Einkommen zu haben und von der Unterstützung seiner Mutter zu leben. Sämtliche weiteren Fragen nach Einkünften, Forderungen oder Guthaben hat er verneint. Dieses Verhalten lässt eine generelle Unredlichkei...