Verfahrensgang
AG Düren (Aktenzeichen 24 FH 18/11) |
Tenor
Die Nichtabhilfe- und Vorlageverfügung des AG - Familiengericht - Düren vom 13.3.2012 (21 FH 18/11) wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die als Erinnerung zu behandelnde Beschwerde des Antragsgegners an das AG zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss vom 9.1.2012, durch den er ab 18.4.2011 zur Zahlung des Mindestunterhalts für seine an diesem Tag geborene Tochter verpflichtet wurde, ist nicht zulässig, weil die erstmals im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen hinsichtlich seiner Leistungsfähigkeit nicht mit der Beschwerde geltend gemacht werden können.
Die Beschwerde gegen einen im vereinfachten Verfahren ergangenen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss ist unzulässig, wenn und soweit sie nicht auf einen der zulässigen Beschwerdegründe gestützt wird. Gemäß § 256 FamFG kann mit der Beschwerde neben der Unzulässigkeit des vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahrens (§ 252 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FamFG), einer unrichtigen Berechnung des Unterhalts nach Zeitraum und Höhe (§ 252 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 FamFG) und einer Unrichtigkeit der Kostengrundentscheidung (§ 252 Abs. 1 Satz 2 FamFG) oder Kostenfestsetzung lediglich geltend gemacht werden, dass das AG die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Abs. 2 FamFG unrichtig beurteilt habe. Wird eine Beschwerde nicht auf einen oder mehrere dieser Anfechtungsgründe gestützt, ist sie unzulässig (vgl. BGH, Beschl. v. 28.5.2008 - XII ZB 104/06, in: FamRZ 2008, 1433; OLG Celle, Beschl. v. 21.9.2011 - 17 UF 161/11, abrufbar bei juris).
Hierzu gehört die mit der Beschwerde des Antragsgegners allein geltend gemachte Leistungsunfähigkeit nicht. Denn die Beschwerde gegen einen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss kann gemäß § 256 Satz 2 FamFG nur auf eine eingeschränkte oder fehlende Leistungsfähigkeit (§ 252 Abs. 2 FamFG) gestützt werden, wenn diese Einwendung bereits erhoben war, bevor der Festsetzungsbeschluss verfügt war. Vor diesem Zeitpunkt hat der Antragsgegner indes die mit der Beschwerde geltend gemachten Gründe nicht vorgebracht. Er hat von der ihm durch Verfügung des AG vom 24.11.2011, zugestellt am 30.11.2011, eingeräumten Gelegenheit, zu dem Unterhaltsfestsetzungsantrag vom 22.11.2011 innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht, sondern erstmals nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses hiergegen Einwände erhoben.
Da die erhobene Beschwerde deshalb unzulässig ist, findet gegen den angefochtenen Beschluss die Rechtspflegererinnerung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG statt (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Frankfurt, Beschl. v. 21.6.2011 - 5 UF 139/11, und Beschl. v. 1.9.2011 - 3 UF 217/11, abrufbar bei juris; Keidel, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 256 FamFG Rz. 13). Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG ist bei einer Entscheidung des Rechtspflegers, gegen die ein Rechtsmittel nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften nicht gegeben ist, die Erinnerung statthaft. Ein Rechtsmittel im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn es nicht statthaft ist oder wenn es zwar statthaft, aber unzulässig ist (BGH, a.a.O.).
Über die Erinnerung des Beschwerdeführers, der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hat, hat gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 RPflG der Familienrichter des AG zu entscheiden, so dass die Vorlageverfügung an das OLG aufzuheben und die Sache zur Entscheidung an das AG zurückzuverweisen war.
Von der Erhebung von Gerichtskosten ist gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG abzusehen.
Beschwerdewert: 4.147,50 EUR
Fundstellen
Haufe-Index 3020681 |
FamRB 2012, 314 |