Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 81 O 72/19) |
Tenor
1. Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 17.04.2020 wird aufgehoben.
2. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 03.12.2019 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 72/19 - nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Gründe
I. Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).
Das Landgericht ist mit Recht und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass die Klage nicht begründet ist. Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte nach § 8 Abs. 1, 3 Nr. 3, §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit §§ 312d, 312g BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB besteht nicht, weil die Beklagte nicht dazu verpflichtet ist, bei individuell angefertigten Treppenliften auf das Widerrufsrecht hinzuweisen. Vielmehr gilt insoweit die Ausnahmevorschrift des § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil der Vereinbarung der Beklagten mit ihrem jeweiligen Kunden ein Werkliefervertrag zugrunde liegt.
Der Vertrag der Beklagten mit ihren Kunden über einen individuell angefertigten Kurvenlift stellt einen Werkliefervertrag dar. Auch nach der Verkehrsanschauung, die der Senat selbst bestimmen kann, steht die Lieferung des Treppenlifts als solchem im Vordergrund. Die Montage kann durch jede Fachfirma mit geringem Aufwand erfolgen.
Zutreffend hat das Landgericht dabei auch darauf abgestellt, dass die Lieferung des individuell angefertigten Liftsystems maßgeblich ist und nicht dessen Montage und Planung. Diese stellen sich insgesamt als bloße Ergänzung der Erstellung des Liftsystems dar.
Mit Recht hat das Landgericht in diesem Zusammenhang die Leistungen der Beklagten betrachtet, die diese neben der Planung und Montage erbracht hat. Diese sind nach der Verkehrsanschauung der Lieferung des Systems zuzuordnen, ohne dass es darauf ankäme, ob die Beklagte hier das Produkt (individuell) hergestellt oder erworben hat. Kann ein Treppenlift, was dem Publikum auch bekannt ist, mit geringem Aufwand durch ein Fachunternehmen montiert werden, steht die Lieferung des Produkts und nicht dessen Planung und Montage im Vordergrund. Denn in diesem Fall liegt der Schwerpunkt des Geschäfts auf der Übertragung des Eigentums an dem Liftsystem und nicht auf der als Nebenleistungen anzusehenden Montage oder Planung. Eine Unterscheidung zur Lieferung und Montage eines nicht individuell angefertigten Liftsystems, der als Kaufvertrag einzuordnen ist, ist nicht begründet.
Es ist zu berücksichtigen, dass es nicht erheblich ist, ob die individuelle Erstellung der Laufschiene im Vordergrund steht. Diese Herstellung ist zwar unstreitig ein wesentlicher Bestandteil der Leistungen der Beklagten, so dass auch diese Voraussetzung des § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB erfüllt ist, weil es sich um die Lieferung einer Ware handelt, die nicht vorgefertigt ist und die eindeutig auf die persönlichen Verhältnisse des Verbrauchers zugeschnitten ist. Dies stellt aber kein taugliches Abgrenzungskriterium zum Werkvertrag dar, weil auch die Lieferung einer angefertigten Sache dann als Werkliefervertrag im Sinne des BGB und als Kaufvertrag im Sinne der Richtlinie anzusehen ist, wenn die Lieferung im Vordergrund steht, unabhängig davon, ob das vertraglich zugesagte Produkt zunächst noch hergestellt werden muss. Die Tatsache, dass die Erstellung individuell erfolgt, ändert nichts an der Einordnung als Werkliefervertrag.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist dieses Ergebnis auch interessengerecht. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber zum Schutz eines Werkunternehmers - wie dargelegt - unter bestimmten Umständen eine Vergütungspflicht der Leistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist eingeführt hat, führt nicht dazu, dass die Einordnung als Werkliefervertrag nicht interessengerecht wäre.
Soweit die Klägerin hilfsweise geltend macht, der Tatbestand des § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB sei nicht erfüllt, weil die Beklagte selbst einräume, dass die Existenz eines Widerrufsrechts allein von der Existenz eines Kurventeils abhängen solle und der Wert dieses Teils indes gering sei, entspricht dies nicht dem Vortrag der Beklagten. Die Beklagte hat allein in Bezug auf den individuell angefertigten Treppenlift dargelegt, dass sie insoweit nicht auf ein - aus ihrer Sicht nicht bestehendes - Widerrufsrecht hinweise. Dem Vortrag der Beklagten kann - jedenfalls im Rahmen des Gesam...