Tenor
Die Auslieferung des niederländischen Staatsangehörigen A.
nach Belgien zur Vollstreckung der in dem Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft in D. vom 1. Februar 2011 enthaltenen Verurteilung gemäß dem Abwesenheitsurteil des Gerichts in D. vom 06.04.2010 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wird für zulässig erklärt.
Gründe
I. Die belgischen Justizbehörden ersuchen auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls um die Auslieferung des Verfolgten zur Strafvollstreckung. Der Verfolgte ist durch Abwesenheitsurteil des Gerichts in D. vom 06.04.2010 wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung und Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und sechs Monaten verurteilt worden, die voll zu verbüßen ist. Aufgrund dieser Verurteilung besteht ein Europäischer Haftbefehl der Staatsanwaltschaft in D. vom 01.02. 2011. Nach dem dem Senat in deutscher Übersetzung vorliegenden Urteil des Gerichts in D. vom 06.04.2010 liegt dem Verfolgten zur Last, im Zeitraum zwischen dem 1. März und dem 26. Mai 2009 in Flandern in Belgien als Mitglied einer kriminellen Vereinigung in Tankstellen und Supermärkten gefälschte Bankkarten zum betrügerischen Erwerb von Zigaretten in großen Mengen verwendet zu haben. Der kriminellen Vereinigung sollen neben dem Verfolgten folgende weitere Personen angehört haben : - wird ausgeführt - . Der Verfolgte soll - teilweise gemeinschaftlich mit dem S. M. K. - unter Verwendung falscher Kreditkarten in betrügerischer Absicht folgende Einkäufe getätigt haben:
- wird ausgeführt -
Der Senat hat gegen den Verfolgten mit Beschluss vom 06.04.2011 die Auslieferungshaft angeordnet. Diese ist zur Zeit nur als Überhaft notiert, da sich der Verfolgte seit dem 29.04.2011 in einem von der Staatsanwaltschaft K. geführten Ermittlungsverfahren wegen Kreditkartenbetruges aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 28.04.2011 in Untersuchungshaft befindet .
Bei seiner richterlichen Anhörung am 02.04.2011 hat der Verfolgte sich mit der vereinfachten Auslieferung nach Belgien nicht einverstanden erklärt und auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität nicht verzichtet. Mit Schriftsatz seines Beistands vom 23.05.2011 hat der Verfolgte mit dem Vorbringen, er habe gegen das belgische Abwesenheitsurteil Einspruch eingelegt, die Aufhebung des Europäischen Haftbefehls beantragt, weil es infolge des Einspruchs nunmehr an einem vollstreckbaren Urteil fehle und der Europäische Haftbefehl dadurch seine Grundlage verloren habe.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat dem Senat die Akten mit dem Antrag vorgelegt, gem. § 29 Abs. 1 IRG die Auslieferung für zulässig zu erklären und die von dem Beistand gestellten Anträge abzulehnen.
II. Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft ist zu entsprechen. Die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung ist zulässig, Auslieferungshindernisse bestehen nicht.
1. Der dem Senat inzwischen in deutscher Übersetzung vorliegende Europäische Haftbefehl der Staatsanwaltschaft in D. vom 01.02.2011 ist gem. § 83 Abs. 1 IRG als Auslieferungsersuchen der belgischen Behörden anzusehen. Soweit der Senat im Auslieferungshaftbefehl vom 06.04.2011 mit Blick auf den Spezialitätsgrundsatz eine nähere Beschreibung der einzelnen Tatvorwürfe gefordert hat, sind die belgischen Behörden dem durch Vorlage des Abwesenheitsurteils des Gerichts in D. vom 06.04.2010 in deutscher Übersetzung nachgekommen. Aus dem Urteil ergeben sich die nach § 83a Ziff.4 und 5 IRG erforderlichen Angaben zu Art und rechtlicher Würdigung der Straftaten einschließlich der gesetzlichen Bestimmungen (Artt. 201bis, 324bis, 324ter § 3 und §4, 504quater § 1 des belgischen StGB) sowie die Beschreibung der dem Verfolgten vorgeworfenen Straftaten nach Tatzeit, Tatort und seiner Tatbeteiligung in nunmehr ausreichender Weise.
2. Der Europäische Haftbefehl behält seine Rechtswirkung als ausreichende Grundlage des zur Vollstreckung gestellten Auslieferungsersuchens ungeachtet des durch den vom Verfolgten gegen das Abwesenheitsurteil vom 06.04.2010 eingelegten Einspruchs. Dieser führt nicht zwangsläufig zum Wegfall des Abwesenheitsurteils. Der Einspruch ist durch die belgischen Gerichte auf Einhaltung der Form- und Fristerfordernisse zu überprüfen und gilt als ungeschehen, falls der Verfolgte nicht vor Gericht erscheint. Der Senat hat daher stets die Auffassung vertreten, dass bei Auslieferungsersuchen zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils Auslieferungszweck die Vollstreckung des Urteils ist, selbst wenn dem Verfolgten das Recht auf ein neues "kontradiktorisches" Gerichtsverfahren eingeräumt werden sollte, wie das nach den Bestimmungen der belgischen StPO der Fall ist. Dementsprechend wird der Europäische Haftbefehl in diesen Verfahren in Belgien nicht vom Untersuchungsrichter, sondern von der Staatsanwaltschaft erlassen, wie dies auch sonst bei Auslieferungsersuchen zur Strafvollstreckung nach der Mitteilung des Königreichs Belgien zu Art. 6 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses vom 13. Juni 2002 der Fall ...