Verfahrensgang
AG Aachen (Aktenzeichen 23 F 89/06) |
Gründe
Die Zurücknahme der Berufung hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.
Die Berufungsklägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, § 516 Abs. 3 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.524 EUR festgesetzt.
Fundstellen
Dokument-Index HI2015752 |
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