Entscheidungsstichwort (Thema)
Werkmangelansprüche, Wohnungseigentum, Altbausanierung
Leitsatz (amtlich)
1. Es bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken dagegen, dass die Eigentümergemeinschaft gem. § 10 Abs. 6 WEG dazu ermächtigt werden kann, eine nicht mit allen Wohnungseigentümern, sondern nur im Verhältnis zu einem Wohnungseigentümer vereinbarte Beschaffenheit, die das Gemeinschaftseigentum betrifft, durchzusetzen. Sollten sich die mit den einzelnen Wohnungseigentümern vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale des Gemeinschaftseigentums widersprechen, so ist es Sache der Eigentümergemeinschaft das Vorgehen gegenüber dem Veräußerer intern zu klären und einen entsprechenden Beschluss zu fassen. Hat sich die Eigentümergemeinschaft verständigt, so kann der Veräußerer dem nicht entgegenhalten, er schulde die vereinbarte Beschaffenheit nur gegenüber einem Erwerber.
2. Der Grundsatz, dass ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik regelmäßig einen Sachmangel darstellt, ist bei der Veräußerung sanierter und modernisierter Altbauten zwar nicht ohne weiteres anwendbar. Es kommt darauf an, inwieweit sich aus dem Vertrag, den ihm zugrunde liegenden Umständen und dem vorgesehenen Leistungsziel ergibt, dass das beanstandete Gewerk nach den aktuellen anerkannten Regeln der Technik herzustellen ist. Verpflichtet sich der Veräußerer, das Bauwerk "nach den anerkannten Regeln der Baukunst und technisch einwandfrei" herzurichten, so dürfen die Erwerber berechtigterweise erwarten, dass die Fassade des Objekts so hergerichtet wird, dass die Gefahr der Rissbildung durch das Aufbringung einer Armierung vermieden oder minimiert wird, selbst wenn die Baubeschreibung vorsieht, dass die "Außenwandkonstruktion" des Gebäudes erhalten bleiben soll.
Normenkette
BGB §§ 633 ff.
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 21.03.2014; Aktenzeichen 16 O 473/12) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Köln vom 21.3.2014 - 16 O 473/12 - durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I. Die zulässige Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, eine Entscheidung des Senats durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint, beabsichtigt der Senat, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
1. Das angefochtene Urteil entspricht der Sach- und Rechtslage. Die Berufungsbegründung rechtfertigt eine Abänderung der Entscheidung nicht. Sie gibt lediglich zu folgenden Hinweisen Anlass:
Das LG nimmt an, die Klägerin sei als Wohnungseigentümergemeinschaft ermächtigt worden, den Anspruch des Wohnungseigentümers L auf Vorschuss zur Beseitigung der Risse in der Fassade des Herrenhauses geltend zu machen. Die von der Beklagten mit dem Miteigentümer L in der Ergänzung zur Baubeschreibung (Anl. K 8) getroffene Vereinbarung, dass das Objekt grundlegend saniert und nach Fertigstellung Neubauqualität unter Berücksichtigung der Auflagen des Denkmalschutzes habe, umfasse auch die Fassade. Die Rissbildung der Fassade entspreche nach den - von der Beklagten nicht in Abrede gestellten - Feststellungen, die der Sachverständige im selbständigen Beweisverfahren getroffen hat, nicht den Anforderungen an eine Neubauqualität. Da diese - wie der Sachverständige ebenfalls ausgeführt habe- nur durch eine vollständige Neuverputzung unter Aufbringung eines neuen Armierungs- und Oberputzes zu erreichen sei, könne die Klägerin den dafür geforderten Vorschuss geltend machen.
2. Die Berufung erhebt dagegen zwei Einwände:
- Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Die in der der Ergänzung zur Baubeschreibung getroffene Vereinbarung, nach der das Objekt grundlegend saniert und nach Fertigstellung Neubauqualität habe, gelte nur im Verhältnis zu dem Miteigentümer L. Mit den übrigen Erwerbern sei eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden. Insoweit gelte der Passus der Baubeschreibung, dass die Außenwandkonstruktion erhalten bleibe. Der Miteigentümer L sei nicht bevollmächtigt gewesen, die übrigen Erwerber bei der Festlegung des Standards des Gemeinschaftseigentums zu vertreten. Die Ermächtigung der Eigentümerversammlung erfasse jedoch nicht eventuelle Gewährleistungsrechte des Herrn L.
- Die Vereinbarung der Neubauqualität betreffe im Übrigen gar nicht die Außenfassade, sondern nur die in der Ergänzung der Baubeschreibung aufgeführten punktuellen Erweiterungen bezüglich der von dem Miteigentümer L erworbenen Wohneinheiten 14, 14a, 14b und 15.
Diese Einwände greifen nicht durch:
a) Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft ist berechtigt, einen Anspruch auf Vorschuss zur Beseitigung der Risse in der Fassade des Herrenhauses geltend zu machen. Die Wohnungseigentümer können im Rahmen der ordnungsgemäßen ...