Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 23.04.1990; Aktenzeichen 30 T 252/89)

AG Köln (Beschluss vom 04.12.1989; Aktenzeichen 202 II 414/88)

 

Tenor

Der Beschluß des Landgerichts vom 23. April 1990 und der Beschluß des Amtsgerichts vom 4. Dezember 1989 werden teilweise dahin abgeändert, daß der Antrag der Antragsteller auf Ungültigerklärung des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 3. November 1988 zu TOP 1) zurückgewiesen wird.

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen den landgerichtlichen Beschluß zu TOP 2) des Eigentümerbeschlusses vom 3. November 1988 richtet.

Die Gerichtskosten aller Instanzen haben die Antragsteller und die Antragsgegner je zur Hälfte zu tragen.

Außergerichtliche Kosten sind insgesamt nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beteiligten sind die vier Eigentümer ihrer Wohnungseigentumsanlage. Die drei Antragsgegner beheizen ihre Wohnungen mit Strom Gas-Etagenheizungen, für die sie keinen der ursprünglich vorhandenen zahlreichen Schornsteine des Gebäudes nutzen. Die Antragsteller beheizen ihre Erdgeschoßwohnung mit einer Ölheizung, die sich in einem ihnen als Sondereigentum gehörenden Keller befindet, und nutzen dafür allein einen der Schornsteine des Hauses. Sie wollen ihren alten Heizkessel durch einen modernen Niedertemperatur-Heizkessel ersetzen. Dafür ist es erforderlich, daß in den von ihnen genutzten Schornstein ein Edelstahlrohr eingebaut wird. Die Beteiligten streiten im wesentlichen darüber, ob die Kosten dieses Rohres und seiner Reinigung von der Eigentümergemeinschaft oder von den Antragstellern allein zu tragen sind.

Diese Frage war auch Gegenstand der Eigentümerversammlung vom 3. November 1988. Es wurde dabei u.a. „beschlossen”, daß die Antragsgegner die Antragsteller „auffordern, die jetzt anfallende Instandsetzung des von den Antragstellern allein genutzten Schornsteins auf ihre Kosten durchzuführen und Kosten der zukünftigen Instandhaltung zu tragen (= TOP 1)) sowie die jeweils anfallenden Kosten der Schornsteinreinigung für den vorgenannten Schornstein zu tragen (= TOP 2)).”

Auf Antrag der Antragsteller hat das Amtsgericht u.a. die Eigentümerbeschlüsse zu TOP 1) und 2) für ungültig erklärt und festgestellt, „daß die Eigentümer des Hauses als Gesamtgemeinschaft verpflichtet sind, die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung des von den Antragstellern benutzten Kamins zu tragen.”

Das Landgericht hat die dagegen von den Antragsgegnern eingelegte sofortige Beschwerde zurückgewiesen und den Hilfsantrag der Antragsgegner verworfen, mit dem diese die Verpflichtung der Antragsteller begehren, „einer Änderung der Teilungserklärung (= TE) darin zuzustimmen, daß die Antragsteller künftig für die Instandsetzung und Instandhaltung des von ihrer Wohnung genutzten Kamins allein aufzukommen haben.”

Die hiergegen eingelegte sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ist zulässig (§§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG; §§ 27, 29 FGG) und zu TOP 1) begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts insoweit auf einer Gesetzesverletzung beruht (§ 27 FGG). Zu TOP 2) hat das jetzige Rechtsmittel keinen Erfolg. Der Hilfsantrag der Antragsgegner ist gegenstandslos geworden.

1.

Der Senat sieht einen Rechtsfehler der Vorinstanzen darin, daß diese in dem von den Antragstellern gewünschten Einbau eines Edelstahlrohres in den streitigen Schornstein eine Maßnahme der Instandhaltung bzw. Instandsetzung gesehen haben, wie sie in §§ 16 Abs. 2, 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG angesprochen sind.

Tatsächlich handelt es sich dabei um eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG. Die Antragsteller streben nämlich eine bauliche Umgestaltung des vorhandenen Schornsteins an. Dies beruht auf folgendem:

Der von den Antragstellern geplante neue Heizkessel ist als Niedertemperaturkessel nur funktionsfähig, wenn er an einen Schornstein mit einem stärkeren Zug angeschlossen wird. Andernfalls würde – da nach dem Vorbringen der Antragsteller „die Abgastemperaturen des neuen Heizkessels bei weitem nicht mehr so hoch sein werden wie die des vorhandenen0” – die Abgasgeschwindigkeit so gering werden und damit die Verweildauer der Abgase im Schornstein so zunehmen, daß die Rauchgase während des Aufsteigens im Schornstein abkühlen und dadurch Feuchtigkeit abgeben, die sich mit dem im Rauch enthaltenen Ruß an dem Mauerwerk des Schornsteins abschlägt und teilweise in diesen und die anschließenden Wände eindringt (Versottung). Die deshalb erforderliche Erhöhung der Abgasgeschwindigkeit wird durch eine Verringerung des Querschnitts des Schornsteins erreicht. Zu diesem Zweck wird in den Schornstein ein Rohr eingesetzt, das nur den der erforderlichen Abgabegeschwindigkeit angepaßten Durchmesser hat. Der vorhandene Schornstein wird davon nicht weiter berührt; nur wird er in seinen ursprünglichen Ausmaßen nicht mehr genutzt. Die Abgase entweichen nur noch durch das engere Stahlrohr.

Daraus folgt, daß die Antragsteller eine Sanierung des Schornsteins in seiner derzeitigen baulichen Gestalt gar nicht erreichen wollen. Sie behaupten de...

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