Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässige Beschwerde gegen VKH-Entscheidung im e.A.-Verfahren ohne mündliche Verhandlung
Leitsatz (amtlich)
Im Verfahrenskostenhilfeverfahren nach dem FamFG ist wie im alten Recht nur dann ein Rechtsmittel gegeben, wenn auch in der Hauptsache ein Rechtsmittel vorgesehen ist. Dieser Grundsatz folgt aus § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Denn die Beschwerde bezüglich der Verfahrenskostenhilfe kann nicht weitergehen als die in dem zugrunde liegenden Verfahren. Diese Begrenzung der Zulässigkeit einer Beschwerde galt bereits vor Inkraftreten des FamFG, und wurde höchstrichterlich auf Entscheidungen im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 620 ZPO erstreckt, sofern diese nach § 620c Satz 2 ZPO nicht anfechtbar waren (vgl. BGH v. 23.5.2005, FamRZ 2005, 790; OLG Hamm FamRZ 2006, 352; OLG Land Sachen-Anhalt v. 2.8.2007, FamRZ 2008, 165; OLG Bamberg v. 27.11.2001, FamRZ 2004, 38).
Das FamFG hat die Regelung zur Nicht- Anfechtbarkeit von Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung im Wesentlichen übernommen, vgl. § 57 Satz 1 FamFG. Dementsprechend unterliegen Entscheidungen, die die Verfahrenskostenhilfe in den Verfahren nach §§ 49 ff. FamFG betreffen, ebenfalls nicht der Überprüfung durch das Beschwerdegericht, wenn - wie hier - die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergangen ist und nicht auf wirtschaftliche Gründe gestützt wird (vgl. Keidel/Zimmermann, FamFG, § 76 Rz. 54; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 127 ZPO Rz. 47).
Normenkette
FamFG § 57 S. 1; ZPO analog § 127 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
AG Brühl (Beschluss vom 26.05.2010; Aktenzeichen 31 F 155/10) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 26.5.2010 erlassenen Beschluss des AG -Familiengerichts- Brühl (31 F 155/10) wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe ist im vorliegenden Fall nicht statthaft.
Wie bereits in der Verfügung vom 8.7.2010 dargelegt, ist ein Rechtsmittel im Prozesskostenhilfe- bzw. Verfahrenskostenhilfeverfahren nur dann gegeben, wenn auch in der Hauptsache ein Rechtsmittel vorgesehen ist. Dieser Grundsatz folgt aus § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Denn die Beschwerde bezüglich der Verfahrenskostenhilfe kann nicht weitergehen als die in dem zugrunde liegenden Verfahren. Diese Begrenzung der Zulässigkeit einer Beschwerde galt bereits vor Inkraftreten des FamFG, und wurde höchstrichterlich auf Entscheidungen im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 620 ZPO erstreckt, sofern diese nach § 620c Satz 2 ZPO nicht anfechtbar waren (vgl. BGH v. 23.5.2005, FamRZ 2005, 790; OLG Hamm FamRZ 2006, 352; OLG Land Sachen-Anhalt v. 2.8.2007, FamRZ 2008, 165; OLG Bamberg v. 27.11.2001, FamRZ 2004, 38).
Das FamFG hat die Regelung zur Nicht- Anfechtbarkeit von Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung im Wesentlichen übernommen, vgl. § 57 Satz 1 FamFG. Dementsprechend unterliegen Entscheidungen, die die Verfahrenskostenhilfe in den Verfahren nach §§ 49 ff. FamFG betreffen, ebenfalls nicht der Überprüfung durch das Beschwerdegericht, wenn - wie hier - die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergangen ist und nicht auf wirtschaftliche Gründe gestützt wird (vgl. Keidel/Zimmermann, FamFG, § 76 Rz. 54; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 127 ZPO Rz. 47).
Der Beschluss des OLG Karlsruhe vom 10.6.2010 befasst sich mit der isolierten Anfechtbarkeit von Kostenbeschlüssen und betrifft eine völlig andere Fallgestaltung.
Die nicht statthafte Beschwerde ist somit als unzulässig zu verwerfen.
Eine Kostenentscheidung ist wegen § 127 Abs. 4 ZPO, der entsprechende Anwendung findet, nicht erforderlich.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Fundstellen
JurBüro 2011, 41 |
AGS 2011, 551 |