Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert für das Berufungsverfahren (hier: 500 EUR)

 

Leitsatz (amtlich)

Der Beschwerdewert bei der Berufung einer zur Auskunft verurteilten Person richtet sich nach deren Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Für die Bewertung dieses Abwehrinteresses kommt es in der Regel auf den Zeit- und Arbeitsaufwand an, den die sorgfältige Erstellung der geschuldeten Auskunft verursacht.

 

Normenkette

ZPO §§ 3, 511

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 08.04.2011; Aktenzeichen 89 O 36/10)

 

Tenor

1. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 500 EUR festgesetzt.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das am 8.4.2011 verkündete Teilurteil der 9. Kammer für Handelssachen des LG Köln - 89 O 36/10 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

 

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes die gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gesetzliche Mindestsumme von 500 EUR nicht übersteigt. Die Berufung war daher als unzulässig zu verwerfen.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH und des Senats richtet sich der Beschwerdewert bei der Berufung einer zur Auskunft verurteilten Person nach deren Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Für die Bewertung dieses Abwehrinteresses kommt es in der Regel auf den Zeit- und Arbeitsaufwand an, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht.

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Beklagte auch nach dem Hinweis des Senates vom19.7.2011, durch den sie auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Berufung hingewiesen worden ist, entgegen § 511 Abs. 3 ZPO nicht dargetan, dass der Aufwand für die Auskunft dazu, ob es zutrifft, dass sie in den Jahren 2000 - 2008 von ihren Geschäftspartnern - namentlich die im Tenor der landgerichtlichen Entscheidung angeführten Banken und Versicherungen -, für die der Kläger Darlehen bzw. Finanzierungen vermittelt hat, im Rahmen dieser Vermittlungen neben den im Laufe eines Jahres fälligen und an sie gezahlten Provisionen weitere Provisionszahlungen und damit über dem Kläger mitgeteilte und erhaltene Provisionen hinaus erhalten hat, soweit eine bestimmte Umsatzgrenze überschritten wurde, und wenn dies der Fall ist, zu welchen Zeitpunkten und in welcher Höhe, den angesetzten Wert von 500 EUR übersteigt.

Einbezogen in die Erwägungen zur Festsetzung des Streitwertes hat der Senat, dass die Auskunft sich zwar über die Jahre von 2000 bis 2008 und damit über einen längeren Zeitraum erstreckt. Auch ist der Umstand berücksichtigt, dass sich die Auskunft auf im Tenor der landgerichtlichen Entscheidung aufgenommene 15 Banken und Versicherungen bezieht. Indessen fällt maßgeblich ins Gewicht, dass in Rede stehen allein die genannten Zahlungsflüsse - im Hinblick auf das Ob, den Zeitpunkt und die Höhe - und - was von der Beklagten nicht in Abrede gestellt wird - auf die entsprechenden Daten via eines Computersystem zurückgegriffen werden kann. Auf dieser Grundlage ist nicht dargetan, dass die geforderte Auskunft - wie die Beklagte meint, indessen nicht konkret dartut - "äußerst umfassend" ist. Soweit sie anführt, dass sie sich angesichts der geforderten sorgfältigen Überprüfung und Auskunftserteilung nicht allein hierauf stützen kann, ist weder dargetan, weshalb bzw. dass insoweit eine Fehleranfälligkeit - etwa eine fehlerhafte oder fehlende Datenerfassung - zu verzeichnen wäre, noch dass zu überprüfende "Ausreißer" - auf die sich eventuelle Fehler mit Blick auf die eingeräumten Bilanzierungs- und Rechnungslegungspflichten der Beklagten und die insoweit vorzuhaltenden (richtigen) Daten beschränken dürften - einen Aufwand mit sich brächten, der eine höhere Festsetzung des Streitwertes rechtfertigte. Demnach ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Rückgriff auf informationstechnisch vorgehaltene Daten nicht Grundlage der geforderten - sorgfältigen" - Auskunft sein kann. Die von der Beklagten angeführte Erforderlichkeit der Einholung von Bestätigungen bzw. Informationen der Banken und Versicherungen erschließt sich insoweit in ihrer Allgemeinheit nicht und ist von der Beklagten selbst mit dem Attribut "gegebenenfalls" eingeschränkt. Der angegebene Zeitaufwand von 30 Minuten pro durchzusehender Akte bei angegebenen 135 Abrechnungsordner erhellt sich vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht, zumal sich die Erforderlichkeit einer durchgängigen Durchsicht der Aktenordner - auch bezogen auf den angesetzten Zeitaufwand - mit Blick auf die Vorhaltung der in Rede stehenden Daten in elektronischer Form nicht erschließt. Soweit die Beklagte weiter anführt, die Auskunftsverpflichtung zu Zahlungsflüssen - soweit diese erfolgt seien - beinhalte weiter auch die Auskunft, zu welchen Zeitpunkten und in welcher Höhe die "weiteren Provisionszahlungen" geflossen sind, ändert dies nichts. Dass hierfür gesonderter, maßgeblich ins Gewicht fallender Aufwand anfällt, ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Es dürfte naheliegen, dass die Feststellu...

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