Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtigkeit von Beschlüssen der Eigentümerversammlung
Leitsatz (amtlich)
Beschlüsse der Eigentümerversammlung sind nur dann nichtig, wenn sie gegen ein zwingendes gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen. Beides trifft für einen Beschluß nicht zu, durch den die Gemeinschaft entgegen einer Regelung der Gemeinschaftsordnung die Kosten von Reparaturen am Sondereigentum oder im Bereich eines Sondernutzungsrechts übernimmt, wenn die Gemeinschaft den Grund für die Kostenübernahme darin sieht, daß der Schaden am Sondereigentum möglicherweise durch schadhaftes Gemeinschaftseigentum ausgelöst wurde.
Normenkette
WEG § 23; BGB §§ 134-135
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 07.08.1998; Aktenzeichen 29 T 162/98) |
Tenor
Die weitere sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 07.08.1998 – 29 T 162/98 – wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu zahlen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe
Die weitere sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig (§§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Antragsgegner ist zu Recht durch den angefochtenen Beschluß des Landgerichts verurteilt worden, an die Antragsteller 11.243,16 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 03.03.1998 zu bezahlen. Die Zahlungspflicht des Antragsgegners beruht auf der Jahresabrechnung 1996/1997 sowie auf den Beschluß der Eigentümerversammlung vom 24.09.1997 über eine Sonderumlage. Weder der Beschluß über die Jahresabrechnung 1996/1997 noch der Beschluß über die Sonderumlage vom 24.09.1997 sind bisher auf Anfechtung für ungültig erklärt worden. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners sind die Beschlüsse auch nicht nichtig. Nichtigkeit von Beschlüssen der Eigentümerversammlung kann nur angenommen werden, wenn diese gegen ein zwingendes gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten (§§ 134, 138 BGB) verstoßen (vgl. Weitnauer/Lüke, § 23 WEG Rz. 20, 24, 25; Ermann/Pick, § 23 WEG Rz. 23; Ermann/Pick/Merle, § 23 WEG Rz. 109 ff.). Vorliegend ist keiner der beiden genannten Fälle gegeben. Im Kern streiten sich die Parteien darum, ob die von der Gemeinschaft bejahte Verpflichtung, daß der Antragsgegner sich an den Kosten der Beseitigung der Ursachen der Feuchtigkeitsschäden, die in der Wohnung des Miteigentümers Heier aufgetreten sind, zu beteiligen habe, wirksam ist oder nicht. Dabei ist unstreitig, daß die Feuchtigkeit durch das Gemeinschaftseigentum eingedrungen war und daß die Beseitigungsarbeiten sich auch auf das Gemeinschaftseigentum bezogen haben. Der Streit resultiert daher, daß die Arbeiten sich jedenfalls teilweise auf Gemeinschaftseigentum bezogen, an dem dem Miteigentümer Heier ein Sondernutzungsrecht zusteht. Der Antragsgegner verweist insoweit auf eine Bestimmung in der Teilungserklärung, die wie folgt lautet: „Soweit Sondernutzungsrechte begründet worden sind, tragen die Kosten der Unterhaltung und Instandsetzung allein die Sondernutzungsberechtigten.”
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die hier im Streit befindlichen Beschlüsse, wenn überhaupt, dann nur teilweise gegen die genannte Bestimmung in der Teilungserklärung verstoßen. Soweit unstreitig Arbeiten an der Außenwand vorgenommen wurden, besteht kein Sondernutzungsrecht irgendwelcher Miteigentümer. Soweit Arbeiten am Terrassenboden durchgeführt wurden, ist es keineswegs sicher, daß die genannte Bestimmung der Teilungserklärung eingreift. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, daß die Eigentümergemeinschaft dann, wenn Schäden am Sondereigentum oder im Bereich des Sondernutzungsrechts eines Miteigentümers auftreten, die ihre wesentliche Ursache im Gemeinschaftseigentum, für das die gesamte Gemeinschaft zuständig ist, haben, dem Sondereigentümer oder Sondernutzungsberechtigten für die Beseitigung dieser Schäden verantwortlich ist (Beschluß des Senats vom 30.03.1998 – 16 Wx 20/98 – m.w.N.). Beschließt in einem solchen Fall die Gemeinschaft, daß die Kosten, die für die Sanierungsarbeiten auch im Bereich des Sondernutzungsrechts erforderlich sind, von der Gemeinschaft zu tragen sind, auch wenn die Ursachen für die Schäden im Bereich des Sondernutzungsrechts nicht völlig aufgeklärt sind, so ist ein solcher Beschluß jedenfalls nicht nichtig. Er mag anfechtbar sein, wenn sich die genaue Ursache dieser Schäden hätte aufklären lassen und eine Verantwortlichkeit des Gemeinschaftseigentums dann mit Sicherheit auszuschließen gewesen wäre; auch ein anfechtbarer Beschluß ist aber, so lange er nicht durch das Gericht rechtskräftig für unwirksam erklärt worden ist, verbindliche Anspruchsgrundlage für die Geltendmachung der durch ihn begründeten Zahlungsansprüche gegen einen Wohnungseigentümer (vgl. den Beschluß des Senats vom 21.08.1997 – 16 Wx 189/97 – m.w.N.). Von der Sittenwidrigkeit eines Beschlusses könnte nur gesprochen werden, wenn er sachlich so indiskutabel ist, daß er das allgem...