Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 13 O 297/11)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Anschlussbeschwerde wird, soweit ihr nicht bereits abgeholfen wurde, zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren tragen die Kläger.

Gegenstandswert: bis 600 EUR.

 

Gründe

I. Nach der landgerichtlichen Kostenentscheidung hatten die Kläger 5 % und die Beklagte 95 % der Kosten der ersten Instanz zu tragen. Das Urteil datiert vom 18.4.2012. Bereits am 4.5.2012 ging der Kostenfestsetzungsantrag der Kläger bei Gericht ein. Die Beklagte legte Berufung, die Kläger Anschlussberufung ein. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem 11. Senat des OLG Köln schlossen die Parteien am 21.11.2012 einen Vergleich. Ziff. 1. lautet: "Die Beklagte nimmt ihre Berufung zurück." Unter Ziff. 5. ist folgendes geregelt: "Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte ..."

Die Kläger meinen, die von ihnen für die erste Instanz verauslagten Gerichtskosten sowie ihre außergerichtlichen Kosten erster Instanz seien schon ab dem 4.5.2012 im Kostenfestsetzungsbeschluss verzinslich festzusetzen. Bei dem Vergleich handele es sich um keinen Prozess-, sondern um einen Vollstreckungsvergleich. Da die Beklagte ihr Rechtsmittel im Vergleichswege zurückgenommen habe, sei das Urteil des LG in Rechtskraft erwachsen.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4.3.2013 hat die Rechtspflegerin dem Begehren der Kläger insoweit entsprochen, als die außergerichtlichen Kosten ab dem 5.5.2011 (Eingang des Antrags bei Gericht) zu verzinsen sind. Demgegenüber hat sie bezüglich der Gerichtskosten für die erste Instanz den Zinsbeginn an den Eingang des Kostenfestsetzungsantrages für die zweite Instanz (5.12.2012) gekoppelt.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrem Rechtsmittel. Sie verfolgen ihr ursprüngliches Begehren weiter. Die Beklagte hat Anschlussbeschwerde eingelegt mit dem Ziel, dass die den Klägern in erster Instanz entstandenen Kosten erst ab dem 5.12.2012 verzinslich festgesetzt werden.

Die Beklagte ist der Ansicht, durch den Vergleichsschluss in zweiter Instanz sei die erstinstanzliche Kostenentscheidung nicht lediglich abgeändert worden. Vielmehr sei im Vergleich eine neue und damit einzige Grundlage für die Kostenverteilung vereinbart worden. Mithin könne die Verzinsungspflicht erst ab dem Datum des dem Vergleich zeitlich nachfolgenden Kostenfestsetzungsantrages einsetzen.

Die Rechtspflegerin hat dem Rechtsmittel der Kläger nicht abgeholfen, der Anschlussbeschwerde der Beklagten nur teilweise. Sie hat den Zinsbeginn für die den Klägern insgesamt entstandenen Kosten für die erste Instanz auf den 30.11.2012 festgesetzt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Kläger mit am 30.11.2012 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz auf ihren bereits in erster Instanz gestellten Kostenfestsetzungsantrag und unter Hinweis auf den vor dem Berufungssenat geschlossenen Vergleich um Kostenfestsetzung gebeten hätten. Im Umfang der Nichtabhilfe hat sie die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die sofortige Beschwerde der Kläger ist gem. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RpflG zulässig. Das Anschlussrechtsmittel der Beklagten ist gem. § 567 Abs. 3 ZPO ebenfalls zulässig. In der Sache selbst haben beide Rechtsmittel keinen Erfolg. Zu Recht hat die Rechtspflegerin dem Begehren der Kläger nicht stattgegeben und auf das Rechtsmittel der Beklagten den Zinsbeginn für die den Klägern entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten erster Instanz (18.850,48 EUR) auf den 30.11.2012 und für die zweitinstanzlichen Kosten auf den 5.12.2012 festgesetzt (12.526,58 EUR).

1. Gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist auf Antrag im Kostenfestsetzungsbeschluss auszusprechen, dass die dort festgesetzten Kosten vom Eingang des entsprechenden Antrages bei Gericht an zu verzinsen sind. Dieses Datum bleibt auch dann maßgeblich, wenn die Kostengrundentscheidung durch das Rechtsmittelgericht teilweise abgeändert wird und der Erstattungsgläubiger bereits nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils Kostenfestsetzungsantrag gestellt hatte. Die Abänderung der Kostengrundentscheidung in zweiter Instanz bewirkt nicht deren vollständige Aufhebung. Wie die Sachentscheidung wird die Kostenentscheidung nur insoweit abgeändert, als sie inhaltlich von der Vorentscheidung abweicht. Deshalb ist derjenige Betrag der erstinstanzlichen Kosten, der sowohl nach der erst- wie nach der zweitinstanzlichen Kostenentscheidung zu erstatten ist, seit dem Eingang des ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrages an zu verzinsen (BGH NJW 2006, 1140 = JB 2006, 204 = AnwBl. 2006, 360; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 71. Aufl., § 104 Rz. 25; Musielak/Lackmann, ZPO, 9. Aufl., § 104 Rz. 12; Prütting/Gehrlein/Schmidt, ZPO, 5. Aufl., § 104 Rz. 20; Schulz MünchKomm/ZPO, 4. Aufl., § 104 Rz. 69; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 104 Rz. 6).

Anders ist es aber dann, wenn die Parteien die Kostengrundentscheidung der ersten Instanz in einem Prozessvergleich in zweiter Instanz durch eine ande...

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