Verfahrensgang
AG Eschweiler (Beschluss vom 24.07.2014; Aktenzeichen 12 F 10/14) |
Tenor
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 4.8.2014 gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Eschweiler vom 24.7.2014 (12 F 10/14) wird zurückgewiesen.
Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens beträgt 394,13 EUR.
Gründe
I. Die Antragstellerin stellte im Januar 2014 beim AG Eschweiler einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts im Wege der einstweiligen Anordnung für die gemeinsame Tochter der Beteiligten, S, geboren am 0.0.2012. Aufgrund der Jugendamtsurkunde der Stadt F vom 27.2.2012 oblag beiden Beteiligten die elterliche Sorge gemeinsam. In der darauf am 29.1.2014 anberaumten Anhörung wurde beiden Beteiligten Verfahrenskostenhilfe für das Anordnungsverfahren gewährt, der Antragstellerin wurde Rechtsanwältin L beigeordnet. Sodann einigten sich die Beteiligten darauf, dass der Antragstellerin das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen werde, es im Übrigen bei der gemeinsamen Sorge verbleibe und der Antragsgegner im Gegenzug Umgangskontakte erhalte, welche in einem ersten Termin zunächst in Form des begleiteten Umgangs im Jugendamt und im weiteren Verlauf und Form in Absprache der Beteiligten und des Jugendamtes stattfinden sollten. Das Familiengericht übertrug sodann mit Beschluss vom 29.1.2014 das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Antragstellerin. Weiter setzte es im Beschlusswege den Verfahrenswert für das Sorgerechtsverfahren auf 1.500 EUR fest und bestimmte, dass die den Beteiligten gewährte Verfahrenskostenhilfe auch die Einigung hinsichtlich des Umgangsrechts umfasse. Der Verfahrenswert für die Umgangsregelung wurde auf 3.000 EUR festgesetzt.
Mit Antrag vom 30.1.2014 beantragte die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin die Festsetzung ihrer Vergütung. Sie berechnete eine Verfahrenskostenhilfevergütung von insgesamt 1.218,80 EUR, darunter u.a. eine 0,8 Verfahrensdifferenzgebühr aus einem Gegenstandswert von 3.000 EUR i.H.v. 160,80 EUR sowie eine 1,2 Terminsgebühr aus einem Streitwert von 4.500 EUR i.H.v. 308,40 EUR. Mit Verfügung vom 23.5.2014 setzte die zuständige Rechtspflegerin des Familiengerichts die Vergütung auf 824,67 EUR fest. Den weiter gehenden Antrag wies sie zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der zuständige Beschwerdesenat des OLG Köln eine Erstattungsfähigkeit von Verfahrens- und Termingebühren, die im Rahmen eines Mehrvergleichs für nicht rechtshängige mitgeregelte Ansprüche geltend gemacht werden, ablehne.
Die hiergegen eingelegte Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin hat das AG - Familiengericht - Eschweiler mit Beschluss vom 24.7.2014 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Formulierung des Beschlusses, mit welchem die gewährte Verfahrenskostenhilfe auf die Einigung hinsichtlich des Umgangsrechts ausgeweitet worden sei, habe bewusst hinsichtlich der Umgangsregelung nur die Erstattung einer Einigungsgebühr, nicht aber die Entstehung von Verfahrens- oder Terminsgebühren veranlassen sollen. Gegen diesen Beschluss hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin mit Schreiben vom 4.8.2014 Beschwerde eingelegt.
II. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3, 4 RVG statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Beschwerdewert ist erreicht.
In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Die Beschwerdeführerin hat gegen die Landeskasse keinen über die vom AG Eschweiler mit Verfügung vom 23.5.2014 erfolgte Festsetzung von 824,67 EUR hinausgehenden Anspruch auf Vergütung aufgrund der mit Beschlüssen vom 29.1.2014 gewährten Verfahrenskostenhilfe. Die Verfahrens(differenz)- und Terminsgebühren, welche hinsichtlich der im Vergleichswege getroffenen Umgangsregelung begehrt werden, sind nicht erstattungsfähig.
Der Vergütungsanspruch des beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten richtet sich nach dem Beschluss, mit welchem Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde, § 48 Abs. 1 RVG. Vorliegend hatten beide Beteiligte unter Beiordnung ihrer jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten für das rechtshängige Sorgerechtsverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt erhalten. Für die im Anhörungstermin ebenfalls getroffene Umgangsregelung, die nicht anhängige Ansprüche der Beteiligten betraf, war der Beschluss des AG Eschweiler vom 29.1.2014 maßgeblich, demzufolge "die (gewährte) Verfahrenskostenhilfe,...,... auch die Einigung hinsichtlich des Umgangsrechtes" umfasst. Die genannte Regelung ist aus objektiver Sicht rechtskundiger Verfahrensbeteiligter dahingehend zu verstehen, dass in Bezug auf die nicht rechtshängigen, vom Vergleich miterfassten Ansprüche eine Einigungsgebühr von der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe erfasst sein soll, nicht aber eine Verfahrens- oder eine Termingebühr aus dem Mehrwert des Vergleichs.
Verfahrenskostenhilfe kann für nicht anhängige Ansprüche nicht gewährt werden. Dies folgt aus § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO, der gem. § 76 Abs. 1 FamFG auch ...