Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 13 O 124/18)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 18.10.2022; Aktenzeichen XI ZB 25/21)

 

Tenor

1. Die Musterfeststellungsanträge zu I. 1. - 19. werden als unbegründet zurückgewiesen.

2. Es wird festgestellt, dass die Musterfeststellungsanträge zu II. 1. - 3. gegenstandslos sind.

 

Gründe

Das Musterverfahren betrifft den Verkaufsprospekt für den "A-Fonds 168", bestehend aus der B Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS "C D" KG und der E Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS "F G" KG. Der Prospekt, wegen dessen Inhalt auf die von dem Musterkläger als Anlage "KAP 1" zur Akte gereichte Ablichtung desselben verwiesen wird, wurde am 07.05.2008 durch die Musterbeklagte zu 1) aufgestellt. Die Musterbeklagte zu 2) und die Musterbeklagte zu 3) sind Gründungskommanditistinnen beider Fondsgesellschaften.

Die Beteiligungen, die auf unbestimmte Zeit liefen und zum 31.12.2028 kündbar waren, betreffen zwei bei der südkoreanischen Werft H Co. Ltd. gebaute Vollcontainerschiffe, und zwar zum einen das am 19.11.2003 von der Werft abgelieferte unter dem Charternamen C D (Taufname D I) fahrende und zum anderen und das von der Werft am 08.01.2004 abgelieferte unter dem Namen F G (Taufname J I) fahrende Vollcontainerschiff. Die Beteiligung an den einzelnen Publikumskommanditgesellschaften erfolgte konzeptgemäß jeweils direkt als Kommanditist mit Eintragung in das Handelsregister quotal an jeder Fondsgesellschaft mit 50 % der Gesamteinlage. Die Schiffe verfügen jeweils über eine Containerstellplatzkapazität von 2.556 TEU und einen Aktionsradius von ca. 18.800 Seemeilen. Verkäuferinnen der Schiffe waren Fondsgesellschaften, die die Musterbeklagte zu 1) im Jahre 2003 unter dem Beteiligungsangebot A-Fonds 146 gemeinsam mit drei weiteren Schwesterschiffen platziert hatte. Der Kaufpreis der Schiffe bei Erwerb durch die Schifffahrtsgesellschaften des streitgegenständlichen A-Fonds 168 betrug jeweils US-$ 41,75 Mio. Die Fondsschiffe waren ab ihrer Übergabe an die Fonds-KGs am 05.11.2007 bzw. am 19.11.2007 bis Ende 2008/Anfang 2009 durch bei Prospektveröffentlichung bereits laufende Charterverträge an K, L, verchartert. Subcharterer war F M. Im Anschluss waren die Schiffe für fünf Jahre an die dänische Linienreederei F N verchartert.

Der Musterkläger hält mehrere Aussagen des Prospekts für unrichtig, irreführend und unvollständig; an anderer Stelle lasse der Prospekt die gebotene Aufklärung vermissen. Der Prospekt, der ein ohne jede Einschränkung an jede natürliche Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gerichtetes Angebot zum Gegenstand habe, erwecke den falschen Eindruck, der Fonds verfüge über eine besondere Konzeption, die grundsätzlich bestehende Risiken absichere. So sei wiederholt u.a. von einer "hohen Planungssicherheit" die Rede; damit werde dem Anleger wahrheitswidrig suggeriert, dass durch die Festcharterverträge mit einer Gesamtlaufzeit von sechs Jahren für die gesamte Fondslaufzeit Planungs- und Beschäftigungssicherheit bestehe. Der Prospekt weise nicht auf den risikoerhöhenden Umstand hin, dass sich die Preise für Gebrauchtschiffe ("Secondhandpreise") nicht beständig verringerten, sondern abhängig von dem volatilen Charterratenniveau extrem schwankten. Auch stelle der Prospekt nicht dar, wie extrem sensibel die Höhe der Charterraten auf vermeintlich kleinere Diskrepanzen zwischen Angebot und Nachfrage reagiere. Es fehle eine Darstellung der bestehenden Flotte und ihrer Transportkapazität sowie der Auswirkungen des zu erwartenden Flottenwachstums. Ferner fehle es an einer Darstellung, dass Charterraten für die Dauer einer 24-jährigen Laufzeit nicht zu prognostizieren und daher rechnerisch unkalkulierbar seien. Der Prospekt stelle den sog. Kaskadeneffekt nicht dar, d. h. die Folgen daraus, dass größere Schiffe - aufgrund eines größenbedingten Preisvorteils - kleine Schiffe in andere, weniger lukrative Fahrtgebiete verdrängten. Der Zulauf immer größerer Schiffe habe auch Einfluss auf das sog. Transshipment, das der Prospekt ebenfalls nicht darstellte. Dieser Effekt führe dazu, dass lange Seewege von großen und nicht mehr von mehreren kleinen Containerschiffen bedient würden; die kleinen Schiffe würden nur noch als Zubringer zu Zwischenhäfen fahren, wo die großen Schiffe die Container aufnehmen und abladen. Es fehle ferner an einer Darstellung, dass durch die Abschaffung der Verordnung EWG Nr. 4056/86 zum 18.10.2008 das sog. Konferenzsystem in der EU wegfalle, wodurch der Preisdruck auf die Charterraten habe wachsen müssen. Der Prospekt stelle nicht dar, dass zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe bereits eine Übertonnage bestanden habe und für die Zukunft weiter absehbar gewesen sei. Im Prospekt sei lediglich von einem Zuwachs der Stellplatzkapazität die Rede. Die im Prospekt mit 19.750 US-$ pro Tag angenommene Prognose zu den Erträgen aus einer Anschlussvercharterung sei unvertretbar hoch. Die Charterraten seien bis heute niedrig, obwohl sich der Containerumschlag zwisc...

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