Entscheidungsstichwort (Thema)

Richterablehnung im FGG-Verfahren - Rechtsmittel

 

Leitsatz (amtlich)

Gegen eine Entscheidung des LG, durch das ein Ablehnungsgesuch gegen einen mit einem Beschwerdeverfahren befassten Richter zurückgewiesen wurde, ist auch im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit nur die Rechtsbeschwerde statthaft und auch nur dann, wenn das LG sie gem. § 574 Abs. 1 ZPO zugelassen hatte.

 

Normenkette

FGG §§ 19, 27; ZPO §§ 46, 567 Abs. 1, § 574 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 30.12.2005; Aktenzeichen 8 T 284/03)

 

Tenor

Das Rechtsmittel der Beteiligten Dr. N. und K. gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des LG Bonn vom 30.12.2005 - 8 T 284/03 - wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten Dr. N. und K haben die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

 

Gründe

Das als "sofortige Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel ist nicht statthaft.

Im FGG-Verfahren gelten für die Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit die Vorschriften der §§ 42 ff. ZPO entsprechend (BGH v. 10.12.2003 - XII ZB 251/03, MDR 2004, 645 = BGHReport 2004, 692 = NJW-RR 2004, 726), wie bereits das LG zutreffend ausgeführt hat. Hiernach ist gegen den Beschluss, mit dem das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wurde, eine sofortige Beschwerde nicht statthaft; denn dieses Rechtsmittel ist seit In-Kraft-Treten des ZPO-Reformgesetzes am 1.1.2002 gem. den §§ 46 Abs. 2, 567 Abs. 1 ZPO nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen des LG möglich. Vorliegend war aber das LG im Rahmen eines Beschwerdeverfahren nach § 45 Abs. 1 WEG i.V.m. §§ 19 ff. FGG mit der Sache befasst, so dass die sofortige Beschwerde ausgeschlossen und - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 574 ZPO - nur die Rechtsbeschwerde statthaft ist (vgl. z.B. BayObLG NJW 2002, 3262; OLG Köln v. 10.1.2003 - 8 W 1/03, OLGReport Köln 2003, 140; Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 46 Rz. 14).

Auch als Rechtsbeschwerde ist das Rechtsmittel nicht zulässig. Hierüber hat zwar im FGG-Verfahren das OLG und nicht der BGH zu befinden. Seine Statthaftigkeit hängt indes davon ab, dass das LG es gem. § 574 Abs. 1 Ziff. 2. ZPO zugelassen hat (BGH v. 10.12.2003 - XII ZB 251/03, MDR 2004, 645 = BGHReport 2004, 692 = NJW-RR 2004, 726; NJW-RR 2004, 1077; OLG Köln FGPrax 2005, 205), was vorliegend nicht der Fall ist.

Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde schließlich ist im Gesetz nicht vorgesehen und verfassungsrechtlich nicht geboten (BGH v. 8.11.2004 - II ZB 24/03, BGHReport 2005, 392 = MDR 2005, 409 = NJW-RR 2005, 294).

Die Entscheidung über die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens, die sich nicht nach der ZPO, sondern der anzuwendenden Verfahrensordnung richtet, beruht auf § 47 S. 1 WEG. Eine Anordnung zur Erstattung außergerichtlicher Kosten gem. § 47 S. 2 WEG erübrigte sich, weil der Senat wegen der Unzulässigkeit des Rechtsmittels die vorinstanzlich Beteiligten nicht am Rechtsmittelverfahren beteiligt hat.

Geschäftswert: 3.000 EUR (§ 48 Abs. 3 WEG i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1486603

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