Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) des Angeklagten verworfen.
Gründe
Der Senat tritt der angefochtenen Entscheidung und der Nichtabhilfe-Entscheidung ausdrücklich bei. Auch die Intervention der Mutter des Angeklagten mit Schreiben vom 10.12.2010, dessen Inhalt nahelegt, dass eine unterschiedliche Verteidigungsstrategie von Rechtsanwalt F. für die angestrebte Auswechslung des Pflichtverteidigers instrumentalisiert werden soll, rechtfertigt keine Abänderung der Entscheidung, auch wenn nicht verkannt wird, dass die Verteidigung für den beigeordneten Pflichtverteidiger dadurch erschwert werden kann.
Der Senat verweist im übrigen auf seine Rechtsprechung, nach der ein Gebührenverzicht des neuen Verteidigers unwirksam und deswegen für die Frage der Auswechslung des Pflichtverteidigers ohne Belang ist (Senat 8.07.2008 - 2 Ws 371/08 -; 08.12.2010 - 2 Ws 770/10 - ).
Maßgeblich für diese Rechtsprechung, an der der Senat festhält, ist die Erwägung, dass durch die Zulassung eines (teilweisen) Gebührenverzichts durch den Pflichtverteidiger - für den hier von Rechtsanwalt F. angebotenen Abschluß eines Erlaßvertrages mit der Staatskasse kann nichts anderes gelten - dem Konkurrenzkampf um die Pflichtverteidigermandate Tür und Tor geöffnet würde. Auf das - von Rechtsanwalt T. mit Schriftsatz vom 16.12.2010 erklärte - Einverständnis mit seiner Entpflichtung kommt es dabei ebenfalls nicht an.
Denn es wird sich häufig gar nicht feststellen lassen, wie ein solches Einverständnis zustande gekommen ist und welche Gründe den Anwalt zu seiner Abgabe bewogen haben. Insoweit gilt es die Integrität der Rechtspflege zu wahren, die Schaden nähme, wenn unterschiedliche Auffassungen über die Verteidigungsstrategiefür die Auswechslung des Pflichtverteidigers ausschlaggebend sein könnten. Dasliefe dem Grundsatz zuwider, dass der Verteidiger Beistand, nicht Vertreter des Angeklagten ist, und daher an dessen Weisungen und Wünsche nicht gebunden ist. Seine Aufgabe verlangt von ihm, das Verfahren in eigener Verantwortung und unabhängig vom Angeklagten zu dessen Schutz mitzugestalten (BGH JR 1996, 124; Senat 15.03.2006 - 2 Ws 113/06 -).
Fundstellen
Haufe-Index 2850881 |
StV 2011, 659 |
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