Verfahrensgang

AG Brühl (Beschluss vom 04.01.2013; Aktenzeichen 32 F 290/13)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Brühl (32 F 290/13) - vom 4.12.2013, durch den ihr Gesuch auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil das Familiengericht zu Recht das Verfahrenskostenhilfegesuch der Antragsgegnerin wegen fehlender Erfolgsaussichten zurückgewiesen hat (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 S. 1 ZPO).

Zwischen den Beteiligten ist das Scheidungsverbundverfahren 32 F 57/12 AG Brühl anhängig. Es werden wechselseitig Zugewinnausgleichsansprüche geltend gemacht. Im vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft gem. §§ 1386, 1385 Nr. 1 BGB. Die Antragsgegnerin tritt diesem Begehren entgegen und meint, für den Antrag sei ein besonderes "berechtigtes Rechtsschutzinteresse" erforderlich, das dem Antragsteller indes nicht zur Seite stehe. Das Familiengericht hat den zur Durchsetzung dieser Auffassung gestellten Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren zulässige sofortige Beschwerde.

Die sofortige Beschwerde ist zurückzuweisen, weil das Familiengericht auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen hat.

Nach dem Wortlaut der vorgenannten Bestimmungen ist der Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft begründet, wenn die Eheleute seit mindestens drei Jahren getrennt leben. Diese Voraussetzung ist unstreitig erfüllt. Der Auffassung der Antragsgegnerin, über den klaren Gesetzeswortlaut hinaus sei mit Blick auf den Schutzzweck des § 1365 BGB, der sonst "ausgehöhlt" werde, ein besonderes Rechtsschutzinteresse erforderlich, ist nicht zu folgen.

Der Antragsgegnerin ist einzuräumen, dass bei einer vorzeitigen (also vor Rechtskraft der Scheidung erfolgenden) Aufhebung der Zugewinngemeinschaft, wie sie vorliegend begehrt wird, der Güterstand der Gütertrennung eintritt (§ 1388 BGB). Das spricht dafür, von diesem Zeitpunkt an auch die Schutzvorschrift des §§ 1365 BGB, die eine Regelung innerhalb des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft darstellt, nicht mehr anzuwenden.

Ob - wie es vor In-Kraft-Treten der Neufassung der §§ 1384 - 1387 BGB zum 1.9.2009 unter bestimmten Voraussetzungen von der Rechtsprechung angenommen worden ist (vgl. z.B. OLG Celle FamRZ 2004, 627; OLG Hamm FamRZ 2006, 1557) - nach einer Aufhebung der Zugewinngemeinschaft § 1365 BGB gleichwohl analog anzuwenden ist, kann im vorliegenden VKH-Verfahren dahinstehen. Auch wenn dies nämlich nicht der Fall sein sollte, gibt der Umstand, dass von der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft an der Antragsgegnerin die Schutzvorschrift des § 1365 BGB nicht mehr zur Seite steht, keinen Anlass, ein "besonderes Rechtsschutzbedürfnis" für den Aufhebungsantrag vorauszusetzen.

Der Gesetzgeber hat in der erwähnten Gesetzesnovelle aus Gründen der "Waffengleichheit" auch dem nicht Ausgleichsberechtigten das Recht eingeräumt, den Antrag zu stellen. Die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft führt (wie schon vor der Novelle) zum Eintritt der Gütertrennung. Dass dies dem Gesetzgeber nicht bewusst gewesen sein könnte, kann nicht angenommen werden. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ist aber weder bestimmt, dass nach einer vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft aufgrund eines Antrags des nicht Ausgleichsberechtigten § 1365 BGB weiter anwendbar sei, noch dass dem Antrag ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis zugrunde liegen müsse. Danach scheidet es aus, von einem nicht ausgleichsberechtigten Antragsteller die Darlegung eines solchen besonderen (Rechtsschutz-) Interesses für seinen Antrag zu verlangen.

Es kommt danach nicht einmal darauf an, dass der Antragssteller auch seinerseits einen Ausgleichsanspruch geltend macht, also davon ausgeht, nicht einem Zugewinnausgleichsanspruch ausgesetzt zu sein sondern seinerseits über einen solchen zu verfügen, und die Antragsgegnerin auch sonst keine Anhaltspunkte für eine drohende Verfügung des Antragstellers über sein Vermögen als Ganzes vorträgt.

Ob der Antragsgegnerin nach einem Erfolg des Antrages auf der Grundlage der oben angeführten früheren Rechtsprechung gleichwohl noch der Schutz des § 1365 BGB in analoger Anwendung zugutekommen kann, braucht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden (vgl. auch OLG München FamRZ 2013, 132). Sofern dies nicht der Fall sein sollte, bliebe sie zur Sicherung ihrer Ansprüche auf das Arrestverfahren verwiesen.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben, die vorliegende Entscheidung ist damit rechtskräftig.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI6602784

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