Verfahrensgang
AG Bonn (Entscheidung vom 10.02.2010; Aktenzeichen 401 F 25/10) |
Tenor
1.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts
- Familiengericht - Bonn vom 10.02.2010 - 401 F 25/10 -, mit welchem ihr im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Sohn T. C. vorläufig entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft durch das Jugendamt F. angeordnet worden ist, wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
2.
Der Antrag der Antragsgegnerin ihr für vorliegendes Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe
1.
Die gemäß §§ 57 Satz 2 Nr. 1, 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 1, 65, 68, Abs. 1 Satz 2, 151 Nr. 1, 156 Abs. 3 FamFG zulässige - insbesondere fristgerecht eingelegte - Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht der Antragsgegnerin gemäß §§ 1666, 1666a BGB, 151 Nr. 1, 156 Abs. 3, 57 Satz 2 Nr. 1 FamFG im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihren Sohn vorläufig entzogen.
Nach § 1666 Abs. 1 BGB hat im Falle einer Kindeswohlgefährdung das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. Gemäß § 1666a Abs. 1 BGB dürfen die getroffenen Maßnahmen nicht außer Verhältnis zum Eingriff in das Elternrecht stehen. Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind insoweit nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen begegnet werden kann.
Das Familiengericht hat im Rahmen der getroffenen einstweiligen Anordnung diese durch Artikel 6 GG gesetzten Grenzen nicht überschritten.
Zunächst ist auch der Senat der Auffassung, dass nach dem derzeitigen Sachstand ein dringendes Regelungsbedürfnis für eine vorläufige Maßnahme im Rahmen einer einstweiligen Anordnung besteht, da zur Zeit nicht anders einer drohenden Kindeswohlgefährdung begegnet werden kann. Nach dem derzeitigen Verfahrensstand kann eine solche Kindeswohlgefährdung jedenfalls nicht ausgeschlossen werden. Dabei ist auf die Vorgeschichte hinzuweisen, die zur Einleitung dieses Verfahrens geführt hat. Die Kindesmutter wird seit mehreren Jahren durch die Abteilung Jugend und Familie des Jugendamtes F. betreut. Die ambulante Betreuung der bei Beginn noch minderjährigen Kindesmutter begann Ende 2005. Die Kindesmutter stammt aus einem problematischen Elternhaus, in welchem sie selbst auch Opfer häuslicher Gewalt wurde. So wurde die Kindesmutter mehrmals auf eigenen Wunsch in Obhut genommen. Von zu Hause war sie vermehrt abgängig. Im Oktober 2007 befand sie sich für eine Woche in einer Regelgruppe des Kinderheimes E. Im November 2007 wurde Frau C. für zwei Wochen mit Beschluss des Gerichts geschlossen in der Kinder- und Jugendpsychiatrie D. untergebracht. Im Dezember 2007 wurde sie durch den Bereitschaftsdienst aufgrund der häuslichen Situation erneut in Obhut genommen. Anschließend wurde sie im Kinderheim E. in einer Intensivwohngruppe untergebracht. Anlass hierfür war die Überforderung der Mutter der Beschwerdeführerin. Anfang Februar 2008 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund von wiederholten Suizidandrohungen und anschließendem Weglaufen aus der Heimunterbringung mit Beschluss des Gerichts geschlossen für drei Wochen untergebracht. Kurz darauf erfolgte noch eine geschlossene Unterbringung. Sie litt zu dieser Zeit an einer akuten Belastungsreaktion. Diagnostiziert wurde zudem eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung impulsiven Typs. Im März 2008 wurde die Kindesmutter erneut nach richterlichem Beschluss zu ihrem eigenen Wohle nach erneuten Suizidabsichten für einen Monat geschlossen untergebracht. Im Zeitraum von Dezember 2007 bis April 2008 wurde die Kindesmutter, die im Kinderheim E. lebte, unzählige Male abgängig gemeldet. Die Einrichtung sprach die Empfehlung aus, dass die Kindesmutter in eine Intensivwohngruppe mit therapeutischer Anbindung unterzubringen sei, da sich während der Unterbringung ein auffälliges psychiatrisches Verhalten mit zunehmender Steigerung gezeigt habe. Das Jugendamt F. suchte zu diesem Zeitpunkt nach einer geeigneten Hilfe. Die Hilfe zur Erziehung ruhte. So wurde im Juni 2008 Frau C. in der Einrichtung G. N. in L untergebracht. Auch hier war sie nach kurzer Zeit wieder mehrmals abgängig. Im April 2009 wurde die Hilfe eingestellt und die Beschwerdeführerin in den Haushalt ihrer Mutter entlassen. Im Jahre 2009 wurde die Kindesmutter sodann schwanger. Am 21.10.2009 erhielt der Bereitschaftsdienst des Jugendamtes die polizeiliche Nachricht, dass die Kindesmutter einen Suizid angekündigt habe. Die Kindesmutter wurde daraufhin in die Kinder- und Jugendpsychiatrie D. eingewiesen. Zu diesem Zeitpunkt war sie im 7. Monat schwanger und bedurfte aufgrund ihrer psychischen Auffälligkeiten dringender Hilfe. Von Seiten der Klinik wurde ein Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung befürwortet. Die Kindesmutter bat um ein Beratu...