Tenor

Die weitere Beschwerde wird als begründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

 

Gründe

I.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Vorlageverfügung vom 26.02.2021 beantragt, die weitere Beschwerde als unbegründet zu verwerfen und hat dabei zum Verfahrensgang sowie zur Begründung ihres Antrages das Folgende ausgeführt:

"Der am 10.12.2020 vorläufig festgenommene (Bl. 278 d. EA) Beschuldigte befindet sich seit dem 11.12.2020 ununterbrochen in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt A aufgrund des sich auf den Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen sowie der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und die Haftgründe der Flucht (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO) und -subsidiär- der Wiederholungsgefahr (§ 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO) stützenden Haftbefehls des Amtsgerichts Bonn vom 02.11.2020 (50 Gs 1777/20; Bl. 204 ff. d. EA).

Die mit Verteidigerschriftsatz vom 21.12.2020, eingegangen beim Amtsgericht Bonn per Telefax am selben Tag, eingelegte Haftbeschwerde des Beschuldigten (Bl. 381, 398 ff. d. EA) hat das Landgericht Bonn mit Beschluss vom 29.01.2021 (24 Qs 900 Js 1269/20 - 83/20) als unbegründet verworfen (Bl. 603 ff. d. EA).

Gegen diesen Beschluss hat der Beschuldigte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 05.02.2021, eingegangen per Telefax beim Landgericht am selben Tag, weitere Beschwerde eingelegt (Bl. 632 ff. d. EA), der das Landgericht mit Beschluss vom 08.02.2021 nicht abgeholfen hat (Bl. 635 f. d. EA).

Der Beschuldigte ist der Auffassung, die dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Erkenntnisse der französischen Behörden aus der Überwachung von Servern der Firma B seien in Bezug auf seine Person nicht verwertbar.

II.

Der gemäß §§ 304 Abs. 1, 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO zulässigen weiteren Beschwerde bleibt der Erfolg in der Sache verwehrt. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird vollumfänglich Bezug genommen. Zu Recht hat das Landgericht die Voraussetzungen für den Fortbestand der Anordnung der Untersuchungshaft vom 02.11.2020 angenommen.

1.

Die dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Erkenntnisse stammen aus Daten die von den französischen Behörden an das Bundeskriminalamt im Wege einer europäischen Ermittlungsanordnung übermittelt wurden (900 Js 1269/20 Staatsanwaltschaft Bonn, SB Rechtshilfe). Die übermittelten Daten betreffen Kommunikation des Beschuldigten mit Dritten über besonders gesicherte und mit spezieller Verschlüsselungssoftware ausgestattete Mobiltelefone des französischen Anbieters B.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur Erlangung der Daten auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss Bezug genommen.

Nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen, insbesondere den gesicherten Textnachrichten des B-Nutzers "C" beziehungsweise "D" auf dem Mobiltelefon mit der IMEI 3xxx9xxx29xxx87, besteht der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte im April 2020 insgesamt 128 kg Marihuana und 670 g Kokain von verschiedenen Verkäufern zum Weiterverkauf erworben und mindestens 2 kg Kokain an Dritte veräußert hat. Außerdem ist er dringend verdächtig, mit bislang unbekannten Mittätern weitere 106 kg Marihuana aus Spanien über Frankreich in das Bundesgebiet eingeführt zu haben.

Entgegen der Auffassung des Beschuldigten sind die von den französischen Behörden im Wege der Rechtshilfe übermittelten "B-Daten" auch für das vorliegende Strafverfahren verwertbar.

Auch insoweit kann auf die zutreffenden und erschöpfenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss Bezug genommen werden.

Ist die Rechtshilfe - wie vorliegend - durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union geleistet worden, darf bei der Beurteilung der Beweisverwertung im Inland nur in eingeschränktem Umfang geprüft werden, ob die Beweise nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Mitgliedstaates rechtmäßig gewonnen wurden. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - die dortige Beweiserhebung nicht auf einem inländischen Rechtshilfeersuchen beruht (BGH ZD 2013, 278; BGHSt 49, 317). Die Unverwertbarkeit im Ausland erhobener Beweise kann sich danach nur ergeben, wenn die Beweiserhebung unter Verletzung völkerrechtlich verbindlicher und dem Individualrechtsgüterschutz dienender Garantien, wie etwa Artikel 3 EMRK, oder unter Verstoß gegen die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze im Sinne des ordre public (vgl. § 73 IRG) erfolgt ist.

Bei Anwendung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabs ergeben sich danach keine Anhaltspunkte für eine Unverwertbarkeit der "B-Daten" im vorliegenden Verfahren. Am 05.11.2018 hat das Zentrum zum Kampf gegen digitale Kriminalität in E auf Anweisung der Staatsanwaltschaft Lille ein Verfahren zur Entschlüsselung der mit "B" verschlüsselten Kommunikation eingeleitet. Die Server zur Unterstützung der B-Infrastruktur befanden sich dabei auf französischem Staatsgebiet, nämlich in F. Aufgrund der erheblichen Kosten für die Verwendung von "B-Mobiltelefonen" bestand der Verdacht, dass die m...

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