Verfahrensgang
AG Leverkusen (Entscheidung vom 16.11.2015) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben
Der Einspruch der Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt Leverkusen vom 13. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Rechtsbeschwerdegericht fallen der Betroffenen zur Last.
Die Akte wird zur Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch der Betroffenen vom 4. April 2016 an das Amtsgericht Leverkusen zurückgegeben.
Gründe
I.
Den bisherigen Verfahrensgang hat die Generalstaatsanwaltschaft mit Vorlageverfügung vom 14. März 2016 im Wesentlichen wie folgt zusammengefasst:
"Der Oberbürgermeister der Stadt Leverkusen hat am 26.08.2014 der Betroffenen wegen einer am 11.06.2014 begangenen Geschwindigkeitsübertretung einen Anhörungsbogen übersandt (BA Bl. 9 f). Durch Schreiben vom 09.10.2014 hat sich daraufhin Rechtsanwalt G. aus Wuppertal für die Betroffene bestellt und mitgeteilt, dass er die "außergerichtliche Beratung" der Betroffenen übernommen habe; weiter hat er Einsicht in die Vorgänge der Verwaltungsbehörde beantragt und für den Fall. dass Akteneinsicht nicht gewährt werden würde, Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG gestellt (BA Bl. 11 f). Weitere Erklärungen enthält das Schreiben nicht. Eine Vollmacht hat Rechtsanwalt G. weder als Anlage zum vorgenannten Schreiben noch zu einem späteren Zeitpunkt zu den Sachakten gereicht.
Der Oberbürgermeister der Stadt Leverkusen hat ihm am 10.10.2014 die Vorgänge zur Einsichtnahme übersandt (BA BI. 15) und gegen die Betroffene mit Bescheid vom 13.10.2014 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften ein Bußgeld in Höhe von 240,00 € festgesetzt sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt (BA BI. 1 ff). Der Bescheid ist der Betroffenen am 20.10.2014 zugestellt worden (BA 81. 48 f.). Mit Schreiben vom selben Tage hat der Oberbürgermeister der Stadt Leverkusen Rechtsanwalt G. eine Ausfertigung des vorgenannten Bescheids übermittelt und mitgeteilt, dass die förmliche Zustellung des Bescheids an die Betroffene veranlasst worden sei (BA BI. 43). Durch am selben Tage bei der Bußgeldbehörde eingegangenes Schreiben vom 17.10.2014 hat Rechtsanwalt G. die Unvollständigkeit der ihm bislang übersandten Vorgänge gerügt und den Oberbürgermeister der Stadt Leverkusen aufgefordert, ihm die Messdateien im gerätespezifischen Format nebst öffentlichem Schlüssel zu übersenden. Zudem hat er für den Fall der Nichtübersendung erneut Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG gestellt (BA 81. 44 f). Per E-Mail-Schreiben vom 20.10.2014 hat der zuständige Dezernent des Oberbürgermeisters der Stadt Leverkusen Rechtsanwalt G. mitgeteilt, dass die Originaldatei übermittelt werde, dafür entstünden allerdings Kosten in Höhe von 36,00 Euro (BA 81. 50). Rechtsanwalt G. hat sich mit Schreiben vom 22.10.2014 an den Oberbürgermeister der Stadt Leverkusen gegen die geplante Auferlegung der Kosten gewandt (BA BI. 51). Weitere Erklärungen enthält das Schreiben nicht.
Nachdem ihm der Oberbürgermeister der Stadt Leverkusen am 30.10.2014 einen Datenträger übersandt hatte (BA BI. 59), hat Rechtsanwalt G. durch Schreiben vom 18.11.2014 erneut die Unvollständigkeit der übersandten Akten wegen eines fehlenden Messprotokolls gerügt, die ordnungsgemäße Eichung der Messanlage in Zweifel gezogen sowie erstmals die Einstellung des Verfahrens beantragt (SA Bf. 5 ff.). Der Oberbürgermeister der Stadt Leverkusen hat die Vorgänge durch Verfügung vom 11.11.2014 der Staatsanwaltschaft Köln übersandt und dies mit Schreiben vom selben Tage Rechtsanwalt G. mitgeteilt (SA Bl. 1, BA BI. 63). (...) Nach zweimaliger Aussetzung des Verfahrens hat das Amtsgericht Hauptverhandlung auf den 16.11.2015 terminiert (SA Bl. 56 Rück). An diesem Tage hat es durch Urteil vom 16.11.2015 - 62 OWi - 942 Js 11150/14 377/14 - die durch ihren Verteidiger vertretene Betroffene in Abwesenheit wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 240,00 € verurteilt und ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt (SA 81. 65, 97-101). Die Sitzungsniederschrift ist am 16.11.2015 fertig gestellt worden (SA B1. 65). Das schriftliche Urteil ist am 11.12.2015 zu den Sachakten gelangt (SA BI. 97) und im Folgenden Rechtsanwalt G. übersandt worden; dieser hat durch Empfangsbekenntnis den Eingang des schriftlichen Urteils für den 23.12.2015 bestätigt (SA 81. 107). Mit Verteidigerschriftsatz vom 17.11.2015 - Eingang bei Gericht an demselben Tag - hat die Betroffene Rechtsbeschwerde gegen das vorgenannte Urteil eingelegt (SA BI. 102).
Mit Schriftsatz des Verteidigers vom 22.10.2016 - Eingang bei Gericht an demselben Tag - hat die Betroffene ihre Rechtsbeschwerde mit der Verletzung sachlichen Rechts gerügt und verschiedene Verfahrensbeanstandungen erhoben (SA BI. 112 ff.),"
Hierauf nimmt der Senat Bezug.
II.
Die Rechtsbeschwerde gege...