Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 08.02.2007; Aktenzeichen 31 O 439/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 29.07.2009; Aktenzeichen I ZR 102/07)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 8.2.2007 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des LG Köln - 31 O 439/06 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ihr in Modifizierung der tenorierten Unterlassungsverurteilung die (Weiter-)Benutzung ihrer Domain "www.a.de" für einen Zeitraum von 6 Monaten ab Verkündung dieses Urteils gestattet wird.

Die gegen dasselbe Urteil des LG Köln gerichtete Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1/6 und die Beklagte zu 5/6.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung abzuwenden, wenn nicht diese zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistungen betragen hinsichtlich der Vollstreckung der Klägerin aus dem Unterlassungsanspruch 200.000 EUR und im Übrigen jeweils 110 % des zu vollstreckenden Kostenerstattungsanspruchs.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin veranstaltet seit dem Jahr 1996 Kreuzfahrten u.a. unter dem Schlagwort "AIDA". Sie bietet ihre Dienstleistungen über Reisebüros an sowie im Internet unter der Domain "A.de". Die Klägerin ist als Inhaberin mehrerer Wort- und Wort-/Bildmarken mit dem Bestandteil "AIDA" eingetragen, aber auch der reinen Wortmarke "AIDA" - DPMA-Registernummer ..., welche u.a. für "Veranstaltungen von Reisen" registriert ist.

Die Beklagte ist im Jahr 2001 von Studenten der Universität M., u.a. ihrem Geschäftsführer, zum Betrieb eines Internetportals für Studenten gegründet worden. Sie vermittelt seit dem Jahr 2003 Reisen, und zwar ausschließlich im Internet unter der Domain "www.a.de". Sie nimmt überdies für sich in Anspruch, daneben in weiteren Bereichen, u.a. Versicherungswesen, Finanzierungen/Finanzdienstleistungen, tätig zu sein.

Die Klägerin hat die Beklagte unter markenrechtlichen Gesichtspunkten in Anspruch genommen, im geschäftlichen Verkehr die Verwendung des Zeichens "AIDU" in Alleinstellung für Reisedienstleistungen zu unterlassen und überdies ggü. der E. e. G. auf die Registrierung der Domain "a. de" zu verzichten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des LG vom 8.2.2007 Bezug genommen. Die Kammer hat dem Unterlassungsbegehren unter Bejahung einer im Rechtssinne bestehenden Verwechslungsgefahr stattgegeben, den Verzichtsanspruch indes im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass nicht jedweder über die angegriffene Domain aufrufbare Inhalt von websites eine den fraglichen Anspruch tragende Verwechslungsgefahr begründe.

Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien Rechtsmittel eingelegt, mit welchen sie ihr jeweiliges Begehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres Sachvortrages weiterverfolgen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat behauptet, u.a. die in diesem Verfahren relevanten Marken zwischenzeitlich an das in H./Italien ansässige Unternehmen AIDA C. veräußert zu haben; eine Registerumschreibung sei noch nicht erfolgt. Die Beklagte hat dies mit Nichtwissen bestritten. Sie hat überdies hilfsweise Vollstreckungsschutzanträge gestellt sowie einen Antrag auf Bewilligung einer Aufbrauchs- bzw. Umstellungsfrist.

II. Die selbständigen Berufungen der Parteien sind zulässig. In der Sache führt indes das Rechtsmittel der Klägerin insgesamt nicht zum Erfolg und die Berufung der Be-klagten nur insoweit, als ihr auf ihren Hilfsantrag hin eine inhaltlich sowie zeitlich begrenzte Umstellungsfrist zu gewähren ist. Das LG hat nämlich zu Recht und mit zutreffender Begründung dem Unterlassungsanspruch der Klägerin aus §§ 4, 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG stattgegeben und den Verzichtsanspruch als unbegründet abgewiesen.

1. Die Klägerin ist unabhängig davon aktivlegitimiert, ob sie weiterhin im materiell-rechtlichen Sinne Inhaberin der Marken ist, auf die sie ihren Unterlassungsanspruch stützt. Auch ein während des Verletzungsprozesses erfolgender Inhaberwechsel lässt die Aktivlegitimation des sodann gem. §§ 265, 325 ZPO als gesetzlicher Prozessstandschafter handelnden Klägers nämlich unberührt (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., Vorbemerkungen zu §§ 14-19, Rz. 11).

Das klägerische Unterlassungsbegehren richtet sich ausschließlich gegen das Zeichen "AIDU" in Alleinstellung, wie die Beklagte dies ausweislich der als Anlagen B 1, B 2 und B 7 (Bl. 88 ff.) vorgelegten Kopien von screenshots ihres Internetauftritts unter www.a.de z.B. in Form von "Mein AIDU", "AIDU-Team", "Buchung bei AIDU" benutzt. Die von der Klägerin nach den nicht angegriffenen Feststellungen der Kammer rechtserhaltend benutzte Wortmarke "AIDA" - DPMA-Reg. Nr. ... - kommt dem angegriffenen Zeichen näher als ihre sonstigen Wort- bzw. Wort-/Bildmarken, weshalb der Senat wie schon das LG seine Rechtsausf...

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