Entscheidungsstichwort (Thema)
Kfz-Leasing-Vertrag
Leitsatz (amtlich)
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kraftfahrzeugleasinggebers, die für geleaste neue Fahrzeuge die Sach- und Gegenleistungsgefahr auf den Leasingnehmer abwälzt, benachteiligt diesen unangemessen, wenn sie ihm ein Kündigungsrecht nur im Falle einer nichtreparablen Beschädigung, des Untergangs, des Verlustes oder einer Beschädigung zu mehr als 80 % des Zeitwertes des Leasingobjekts einräumt.
Normenkette
KFZ-LEASING-VERTRAG
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 09.10.1996; Aktenzeichen 17 O 527/95) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 09.10.1996 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 17 O 527/95 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,00 DM abwenden, falls nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit Vertrag vom 12.11./17.12.1993 (Bl. 7 f. d.GA.) leaste die Firma „G. Vermögensverwaltungen GmbH” bei der Klägerin einen fabrikneuen Pkw der Marke „Jeep Cherokee 5,2 V8 Ltd.”. Die unkündbare Leasingdauer – beginnend ab dem 01.01.1994 – war mit 36 Monaten, die monatliche Leasingrate mit netto 1.417,37 DM und der kalkulierte Restwert mit netto 23.721,74 DM vereinbart.
Dem Vertrag lagen die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen” der Klägerin zugrunde, in denen es in Ziffer 5 heißt:
„Die Gefahr für Beschädigung, Untergang, Zerstörung oder Abhandenkommen des Fahrzeuges, gleich aus welchem Rechtsgrund, trägt der LN. Der LN verpflichtet sich, für die Dauer der Vertragslaufzeit auf eigene Kosten für das Fahrzeug eine … Fahrzeugvollversicherung (Vollkasko) … abzuschließen. Der LN wird den Vollkaskoversicherer unverzüglich anweisen, zugunsten von Valuta einen Sicherungsschein auszustellen und diesen Valuta auszuhändigen. ….
Mit Ausnahme von Personen- und Gebrauchsausfällen tritt der LN alle Ansprüche, die ihm aus einem Schadensereignis gegen Versicherer und/oder Dritte zustehen, an Valuta im voraus sicherungshalber ab.
Im Falle der nichtreparablen Beschädigung, des Untergangs, des Verlustes oder einer Beschädigung zu mehr als 80 % des Zeitwertes kann der Leasingvertrag von jeder Vertragspartei zum Ende eines Vertragsmonates schriftlich gekündigt werden. Valuta ist dann berechtigt, alle bis zum Ende der vereinbarten unkündbaren Vertragsdauer ausstehenden Leasingraten zuzüglich den kalkulierten Restwert zu verlangen, wobei eine angemessene Zinsgutschrift, etwaige Erlöse aus vorstehender Abtretung und ein Restzeitwert in Abzug gebracht werden.”
Ebenfalls mit schriftlicher Erklärung vom 12.11./17.12.1993 (Bl. 10 ff. d.GA.) übernahm der Geschäftsführer der Leasingnehmerin, der Beklagte zu 2), für die bestehenden und künftigen Ansprüche der Klägerin aus dem Leasingvertrag die selbstschuldnerische Bürgschaft. Am 06.02.1995 unterzeichnete die Beklagte zu 1) eine Beitrittserklärung, mit der sie gegenüber der Klägerin die gesamtschuldnerische Mithaftung aus dem streitgegenständlichen Leasingvertrag übernahm (Bl. 9 d.GA.).
Mit Schreiben vom 03.07.1995 (Bl. 15 f. d.GA.) sprach die Klägerin gemäß Ziffer 5 der Leasingvertragsbedingungen die fristlose Kündigung des Leasingverhältnisses aus, nachdem die Beklagte zu 1) bereits mit Schreiben vom 22.05.1995 den Diebstahl des Leasingfahrzeugs mitgeteilt und unter dem 23.06.1995 (Bl. 39 d.GA.) der weiteren Abbuchung der Leasingraten von ihrem Konto widersprochen hatte. Zugleich forderte die Klägerin die Beklagte zu 1) zur Zahlung von 47.071,03 DM auf. Ein auf Anzeige des Beklagten zu 2) vom 20.05.1995 eingeleitetes Ermittlungsverfahren gegen „Unbekannt” wegen Diebstahls wurde von der Staatsanwaltschaft Köln (Schreiben vom 09.08.1995, Bl. 38 d.GA.) eingestellt, weil der Täter nicht ermittelt werden konnte.
Mit der Klage hat die Klägerin zunächst die Leasingraten für die Monate Juni und Juli 1995 mit brutto 3.259,96 DM sowie als Schadensersatz ihren Restamortisationsaufwand mit 44.048,02 DM, insgesamt 47.307,98 DM, geltend gemacht.
Im Termin vom 22.03.1996 (Protokoll Bl. 87 f. d.GA.) hat sie beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an sie 47.307,98 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 03.07.1995 (als Gesamtschuldner) zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte aus dem Versicherungsvertrag Nr. 13/0322543 gegen die Firma G. Versicherungs-AG.
Nachdem der Fahrzeugversicherer am 02.05.1996 einen Betrag von 30.000,00 DM und am 13.07.1996 (gemäß Abrechnung vom 28.06.1996, Bl. 115 d.GA.) unter Berücksichtigung mehrerer Abzüge, u.a. in Höhe von 4.100,00 DM wegen fehlender Wegfahrsperre weitere 5.845,20 DM an die Klägerin gezahlt hat, haben die Parteien insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Klägerin hat nunmehr beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 11.462,78 DM nebst 12 % Zinsen aus 47.307,98 DM seit dem 03.07.1995 ...