Entscheidungsstichwort (Thema)
Klage auf Durchführung des vorzeitigen Zugewinns
Leitsatz (amtlich)
Zum Umfang der Auskunftspflicht gem. §§ 1353, 242, 1386 Abs. 3 BGB nach endgültiger Trennung der Parteien.
Normenkette
BGB § 1386 Abs. 3
Verfahrensgang
AG Bonn (Urteil vom 18.12.2007; Aktenzeichen 40 F 293/07) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.12.2007 verkündete Teil-Urteil des AG - FamG - Bonn - 40 F 293/07 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige - insbesondere form- und fristgerecht eingelegte - Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des FamG ist der Zugewinn nicht vorzeitig auszugleichen.
Die Klage auf Durchführung des vorzeitigen Zugewinns ist zulässig, auch wenn mittlerweile die Scheidungsklage rechtshängig ist. Ihr fehlt wegen der Regelung in § 1388 BGB insbesondere nicht das Rechtsschutzinteresse (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 67. Aufl. 2007, § 1386 Rz. 8).
Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf vorzeitigen Zugewinnausgleich gem. § 1386 Abs. 2 und 3 BGB zu. Die Beklagte hat nicht gegen ihre Verpflichtung, über den Bestand ihres Vermögens zu unterrichten, beharrlich verstoßen. Das eheliche Güterrecht verpflichtet die Ehegatten grds. nur im Rahmen des § 1379 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB einander Auskunft über den Bestand des eigenen Vermögens zu geben, somit erst nach Beendigung des Güterstandes bzw. bei Rechtshängigkeit der Scheidungs- oder Eheaufhebungsklage und jeweils nur bezogen auf die jeweiligen Stichtage (§§ 1384, 1387 BGB). Diese Voraussetzungen lagen bei Klageerhebung nicht vor.
Unabhängig vom Güterstand folgt darüber hinaus eine Verpflichtung der Eheleute zur wechselseitigen Information aus § 1353 BGB (sog. Unterrichtungsanspruch). Auch diese Verpflichtung hat die Beklagte nicht verletzt. Vielmehr ist die Beklagte ihrer Informationspflicht ggü. dem Kläger in ausreichendem Maße nachgekommen, so dass der Senat nicht abschließend zu entscheiden brauchte, ob der Auskunftsanspruch des Klägers nach § 1353 BGB auch noch nach der Trennung der Parteien in dem geforderten Umfang bestand.
Die während des Zusammenlebens der Eheleute existierende Informationspflicht besteht nur im Groben. Die eheliche Lebensgemeinschaft begründet zwar für jeden Ehegatten die Obliegenheit, den jeweils anderen Ehegatten über die Verwendung des Familieneinkommens wenigstens in groben Zügen zu unterrichten. Bei einer Verletzung dieser Obliegenheit gilt die Überlegung, dass Eheleute während ihres Zusammenlebens Ausgaben nicht mit derselben Genauigkeit verbuchen und abrechnen wie Vertragsparteien, die nicht in ehelicher Lebensgemeinschaft verbunden sind (so BGH FamRZ 2001, 23, 24). Für die Zeit nach der Trennung der Parteien und einer weit gehenden wirtschaftlichen Entflechtung der ehelichen Verhältnisse kann die Auskunftspflicht der Eheleute untereinander für Vermögensfragen, die das eigene Vermögen des um Auskunft Ersuchten - hier der Beklagten - betreffen, jedenfalls nicht umfassender ausgestaltet sein.
Die "wirtschaftliche Trennung" der Parteien erfolgte im Frühjahr 2006. Danach "verfügte" jeder Ehegatte über sein eigenes Einkommen selbst. Die Beklagte hatte danach keinen Zugriff mehr auf das Vermögen des Klägers. Soweit der Kläger angibt, die Beklagte habe im Frühjahr 2006 das gemeinsame Konto "leer geräumt" und auf ein eigenes neues Konto überwiesen, begründet dies keinen Auskunftsanspruch aus § 1353 BGB, denn der Kläger weiß insoweit alles über die "Transaktion".
Im Übrigen hatte die Beklagte - wie sie in ihrer Klageerwiderung vom 7.9.2008 auf S. 4 (Blatt 13 GA) zutreffend ausführt - dem Kläger auf seine Auskunftsbegehren vom 04./11. und 19.6.2007 (Blatt 4 - 6 GA) nach endgültiger Trennung der Parteien zu Beginn 2007 ausreichende Auskunft erteilt. Danach stand fest, dass auf dem "neuen (eigenen) Konto" der Beklagten kein Vermögen mehr vorhanden war, also jedenfalls das im Frühjahr 2006 "abgeräumte" Geld, dessen Höhe der Kläger kennt, ausgegeben war, und zwar - so die plausible Einlassung der Beklagten - für Kosten der Lebenshaltung; dies galt nach der Auskunft der Beklagten im Übrigen auch für das sonstige laufende Erwerbseinkommen der Beklagten, welches auf dieses Konto überwiesen wurde. In der konkreten Situation brauchte die Beklagte nicht zusätzlich erklären, ob und in welcher Höhe sie für welche Zwecke evt. Darlehen aufgenommen hatte. Den Belangen des Klägers war zunächst genüge getan, wenn er grob darüber unterrichtet wurde, was mit dem von der Klägerin auf ihr Konto überwiesenen Familienvermögen geschehen war und dass die Beklagte über kein Vermögen mehr verfügte, dass sie vielmehr das Konto überziehen musste. Vom Auskunftsanspruch nicht gedeckt war dann die Frage, ob und in welcher Höhe die Beklagte darüber hinaus - z.B. für Urlaubszwecke - weitere Kredite aufnahm. Denn Inhalt und Umfang der Informationspflicht richtet sich nach den Umstä...