Verfahrensgang

LG Aachen (Urteil vom 27.08.2015; Aktenzeichen 42 O 26/15)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 27.8.2015 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des LG Aachen - 42 O 26/15 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Beklagte betreibt eine Apotheke in V und gibt zu Werbezwecken ein Faltblatt mit dem Titel "Die Zeitung der G-Apotheke" heraus. In der Ausgabe November 2014 warb der Beklagte für verschiedene apothekenpflichtige Arzneimittel jeweils mit einer blickfangmäßigen Preiswerbung. Am unteren Rand des Werbekastens befand sich ein durchgestrichener Preis mit dem Zusatz: "statt1)", wobei die angehängte Fußnote am unteren Ende wie folgt aufgelöst wurde:

"1) Statt = verbindlicher Festpreis für die Abrechnung der Apotheke (von rezeptfreien Medikamenten) gegenüber den Krankenkassen."

Der dafür herangezogene Referenzpreis ist der Rubrik "AVP" (Apothekenverkaufspreis) der sog. Lauer-Taxe entnommen. Bei der AVP handelt es sich um die Preise, die von den Apotheken gegenüber Krankenkassen in der festgelegten Höhe unter Abzug des gem. § 130 Abs. 1 SGB V einzuräumenden Krankenkassenrabatts abgerechnet werden müssen, wenn ein nicht verschreibungspflichtiges Medikament ausnahmsweise zu Lasten einer Krankenkasse abgegeben wird.

Die Produktbezeichnungen waren jeweils mit einem Störer (*) versehen, zu dem es am unteren Seitenrand in einer Schriftgröße kleiner als 6Pt heißt:

"Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker."

Auf der letzten Seite des Faltblatts warb der Beklagte für den Verkauf von Blutdruckmessgeräten und kündigte an, den Kauf mit der Abgabe einer Geschenkkarte des Internetversandhändlers "B" im Wert von 5 EUR oder 10 EUR je nach Kaufpreis zu belohnen.

Wegen der Gestaltung der Werbung im Einzelnen wird auf die Anlage K1 sowie das Original des Faltblatts (Bl. 136 d.A.) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 30.12.2014 mahnte der Kläger den Beklagten erfolglos ab.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Werbeaussagen insgesamt unlauter seien. Die Werbung mit der Preisersparnis sei objektiv unzutreffend und irreführend. Der Hinweis auf die Risiken und Nebenwirkungen sei nicht gut lesbar und die Zugabe einer Geschenkkarte verstoße gegen § 7 HWG.

Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, geschäftlich handelnd

a) im Rahmen einer Preiswerbung für ein apothekenpflichtiges Arzneimittel den beworbenen Preis einem höheren Preis gegenüberzustellen, wenn dies geschieht mit dem Hinweis auf einen "verbindlichen Festpreis für die Abrechnung der Apotheke (von rezeptfreien Medikamenten) gegenüber den Krankenkassen" und/oder einen Preis mit der Aussage "Sie sparen: x %" zu bewerben, wenn sich die Ersparnis auf einen "verbindlichen Festpreis für die Abrechnung der Apotheke (von rezeptfrei Medikamenten) gegenüber den Krankenkassen" bezieht und/oder einen Preis mit der Aussage "Sie sparen: x EUR" zu bewerben, wenn sich die Ersparnis auf einen "verbindlichen Festpreis für die Abrechnung der Apotheke (von rezeptfrei Medikamenten) gegenüber den Krankenkassen" bezieht, wenn dies geschieht wie in der Anlage K1,

und/oder

b) bei einer Werbung für Arzneimittel außerhalb der Fachkreise den Text "Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie ihren Arzt oder Apotheker" nicht gut lesbar und von den übrigen Werbeaussagen nicht deutlich abgesetzt und abgegrenzt anzugeben, wenn dies geschieht wie in der Anlage K1,

und/oder

c) den Verkauf von Medizinprodukten mit einer an den Verkauf gekoppelten kostenfreien Abgabe einer Geschenkkarte mit einem Gegenwert von 5 EUR oder 10 EUR zu bewerben, wenn dies geschieht wie in der Anlage K1.

2. an ihn 246,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.3.2015 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Im Wege der Hilfswiderklage hat der Beklagte beantragt, festzustellen, dass der Kläger nicht berechtigt ist, ihm eine Preiswerbung für apothekenpflichtige Arzneimittel zu untersagen, in der der beworbene Preis einem höheren Preis gegenübergestellt wird, wenn dies geschieht mit dem Hinweis auf einen "verbindlichen Festpreis für die Abrechnung der Apotheke (von rezeptfreien Medikamenten) gegenüber den Krankenkassen" und/oder einen Preis mit der Aussage "Sie sparen: x %" zu bewerben, wenn sich die Ersparnis auf einen "verbindlichen Festpreis für die Abrechnung der Apotheke (von rezeptfrei Medikamenten) gegenüber den Krankenkassen" bezieht und er den jeweils gültigen Kassenrabatt gemäß § 130 Abs. 1 SGB V von diesem Preis in Abzug bringt und hierauf in der Werbung hinweist.

Der Kläger hat beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen.

Der ...

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