Entscheidungsstichwort (Thema)

Schlaufuchs und Lernfuchs

 

Leitsatz (amtlich)

Bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der für die Warenklasse "Bücher" eingetragenen Wortmarke "Schlaufuchs" ist die (sinnbildliche) Ähnlichkeit mit der Bezeichnung "Lernfuchs" zu gering, um zu einer zeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr zu führen.

 

Normenkette

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 16.12.2005; Aktenzeichen 81 O 22/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.12.2005 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Köln - 81 O 22/05 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien sind Verlage, die Schulbücher vertreiben. Die Klägerin ist seit dem 15.1.2001 Inhaberin der für ihrer Rechtsvorgängerin im Jahre 1992 eingetragenen Wortmarke "Schlaufuchs" für die Warenklasse Bücher. Seitdem verwendet sie diese Marke unter der Bezeichnung "Das clevere SCHLAUFUCHS Übungsbuch".

Seit Herbst 2004 vertreibt die Beklagte eine Lernbuchreihe mit dem Titel "Lernfuchs" wie nachfolgend in Schwarz-Weiß-Kopie wiedergeben.

Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihrer Markenrechte und hat Unterlassung, Auskunft und die Feststellung der Schadenersatzpflicht begehrt.

Das LG hat der Klage mit Urteil vom 16.12.2005, auf dessen tatsächliche Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, antragsgemäß stattgegeben.

Im Berufungsverfahren, in dem die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter verfolgt, wiederholt und vertieft sie ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt Zurückweisung der Berufung.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das LG hat der Klage zu Unrecht stattgegeben, denn der Klägerin steht kein Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG gegen die Beklagte zu. Aufgrund der nur geringen Zeichenähnlichkeit fehlt es trotz der Warenidentität und der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Klagemarke an einer Verwechslungsgefahr zwischen den streitgegenständlichen Zeichen. Es kann daher offen bleiben, ob die Klägerin ihre Marke rechtserhaltend und die Beklagte das Zeichen markenmäßig benutzt.

1. Die Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei kommt es auf die Nähe der in Betracht zu ziehenden Waren, auf die Kennzeichnungskraft der Klagemarke sowie auf das Maß der Ähnlichkeit der zu vergleichenden Kennzeichnungen an, wobei zwischen diesen die Verwechslungsgefahr bestimmenden Faktoren eine Wechselbeziehung dergestalt besteht, dass der Ähnlichkeitsgrad um so geringer sein kann, je größer die Kennzeichnungskraft und/oder die Warennähe ist, während umgekehrt ein höherer Ähnlichkeitsgrad erforderlich ist, wenn die Kennzeichnungskraft der Klagemarke nur schwach und/oder der Warenabstand größer ist. Deshalb kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Klagemarke ausgeglichen werden und umgekehrt (vgl. u.a. BGH v. 29.4.2004 - I ZR 191/01, BGHReport 2004, 1239 = GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling; BGH v. 30.10.2003 - I ZR 236/97, MDR 2004, 642 = BGHReport 2004, 396 = GRUR 2004, 235, 237 - Davidoff II; BGH v. 27.11.2003 - I ZR 148/01, CR 2004, 279 = MDR 2004, 583 = BGHReport 2004, 461 = GRUR 2004, 239 - DONLINE).

a) Das LG hat festgestellt, dass Warenidentität besteht. Beide Parteien vertreiben Bücher, nämlich sog. Lernhilfen. Das wird von der Berufung nicht angegriffen und ist auch nicht zu beanstanden.

b) Die originäre Kennzeichnungskraft der klägerischen Marke ist als durchschnittlich einzustufen. Zwar ist die Kombination des Wortes "Fuchs" mit dem Wort "schlau" naheliegend und daher wenig originell, da dem Fuchs bekanntlich nachgesagt wird, er sei schlau. Wird diese Wortkombination als Bezeichnung für Schulbücher verwendet, kann ihr aber dennoch eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft nicht abgesprochen werden.

Eine Steigerung der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft ist von der Klägerin nicht substantiiert vorgetragen worden. Die Behauptung abstrakter Umsatzzahlen ohne die Angabe von Marktanteilen genügt hierfür nicht. Der Vertrieb der Bücher stellt insoweit zunächst nicht mehr als eine rechtserhaltende Benutzung dar. Ebenso wenig lässt sich aus der Behauptung, es gäbe inzwischen verschiedene Schlaufuchs-Poster, eine Steigerung der Kennzeichnungskraft herleiten und zwar schon deshalb nicht, weil Absatzzahlen weder dargelegt noch unter Beweis gestell...

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