Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 23 O 466/18)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 23.06.2021; Aktenzeichen IV ZR 250/20)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter deren Zurückweisung im Übrigen das am 07.08.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 23 O 466/18 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.129,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.884,06 EUR ab dem 02.10.2018 und aus weiteren 1.245,75 EUR seit dem 06.02.2019 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte

a) dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 31.12.2018 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unwirksamen Beitragserhöhungen in dem Tarif XL zum 01.04.2016 um monatlich 62,63 EUR und zum 01.04.2017 um monatlich 50,62 EUR jeweils in der Zeit vom 01.04.2016 bis zum 31.12.2018 zur Versicherung A gezahlt hat,

b) die zu a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 06.02.2019 zu verzinsen hat.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen in Höhe von 255,85 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung. Streitig sind folgende Beitragserhöhungen:

im Tarif XL zum 01.04.2016 (62,63 EUR)

zum 01.04.2017 (50,62 EUR).

Der am xx.xx.1955 geborene Kläger ist bei der Beklagten privat krankenversichert. Im Rahmen dieser Versicherung bestand Versicherungsschutz in dem genannten Tarif XL.

Auslöser der streitigen Beitragserhöhungen waren nach dem Vortrag der Beklagten die Entwicklungen der Leistungsausgaben. Die für die streitgegenständlichen Prämienerhöhungen maßgeblichen Zustimmungen wurden für die genannten Prämienerhöhungen im Tarif XL zu den jeweiligen Stichtagen von dem Treuhänder B erteilt.

Die Beklagte teilte dem Kläger die Prämienerhöhungen im Tarif XL zu den jeweiligen Stichtagen des 1. April eines Jahres mit Schreiben aus Februar 2016 und Februar 2017 (vgl. im Einzelnen Anlagen K 3 Bl. 18 ff. und 24 ff., BLD 3 Anlagenhefter) mit. Auf den Inhalt der vorgenannten Schreiben nebst Anlagen wird Bezug genommen. Streitig ist zwischen den Parteien, ob der Kläger außer den von ihm vorgelegten Mitteilungsschreiben und Nachträgen auch die von der Beklagten vorgelegten Informationsunterlagen erhalten hat.

Mit Schreiben vom 12.02.2018 machte der Kläger gegen die Beklagte Rückforderungsansprüche wegen der Beitragserhöhungen im Tarif XL zum 01.04.2016 und zum 01.04.2017 wegen geleisteter Erhöhungsbeträge im Zeitraum von April 2017 bis Februar 2018 einschließlich in Höhe von insgesamt 1.884,06 EUR geltend und forderte diese zur Zahlung dieses Betrages bis zum 23.02.2018 auf. Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage K 4 Bl. 30 f d.A. verwiesen.

Hierauf erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 16.02.2018, dass nach ihrer Auffassung die strittigen Beitragsanpassungen wirksam vorgenommen worden seien (K 5 Bl. 32 d.A.).

Aufgrund dessen beauftragte der Kläger seine Prozessbevollmächtigte, die mit Schreiben vom 14.03.2018 die Beklagte zunächst unter Fristsetzung bis zum 29.03.2018 zur Mitteilung aufforderte, ob sie für die nächsten zwei Jahre nicht auf die Einrede der Verjährung verzichten und außerdem auch keine Zahlungen erbringen wolle (K 6 Bl. 34 d.A.).

Die Beklagte bestätigte daraufhin der Prozessbevollmächtigten des Klägers den Inhalt ihres Schreibens vom 16.02.2018 und erklärte, dass sie Rückzahlungsansprüche des Klägers abgelehnt habe sowie auf die Einrede der Verjährung nicht verzichtet werde (K 7 Bl. 35 d.A.).

Daraufhin forderte die Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte mit Schreiben vom 17.09.2018 letztmalig auf, die vom Kläger geforderten Zahlungen bis zum 01.10.2018 zu erbringen (K 8 Bl. 36 d.A.). Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 02.10.2018 ab (K 9 Bl. 37 d.A.).

Die Zustellung der Klageschrift ist am 06.02.2019 erfolgt (Bl. 41 d.A.). In der der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 18.03.2019 (Bl. 75 d.A.) zugestellten Klageerwiderung vom 11.03.2018 (Bl. 45 ff. d.A.) hat die Beklagte die Prämienerhöhungen im Tarif XL zu den jeweiligen Stichtagen mit einem Anstieg der Leistungsausgaben begründet und die auslösenden Faktoren mitgeteilt.

Das Landgericht hat durch das am 07.08.2019 verkündete Urteil - 23 O 466/18 -, auf das wegen der Sachverhaltsdarstellung im Übrigen und der Anträge Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.

Zur Begründung w...

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