Verfahrensgang

LG Bonn (Urteil vom 19.08.1998; Aktenzeichen 1 O 266/97)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 13.05.2004; Aktenzeichen VII ZR 363/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. August 1998 verkündete Teil-Grundurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 1 O 266/97 – aufgehoben:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000,00 DM abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Sicherheit kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft der Deutschen Bundesbank, einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank erbracht werden.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob nach der Kündigung eines den sogenannten Schürmann-Bau betreffenden Auftrages nach § 6 Nr. 7 oder nach § 8 Nr. 1 VOB/B abzurechnen ist, sowie um die Höhe des sich danach ergebenden Anspruchs der Klägerin.

Die Klägerin war am 20.10.1993 mit der Herstellung der Heiz- und zentralen Wassererwärmungsanlage für einen Teil – Vergabeeinheit T 2.2 – des Schürmann-Baus in Bonn beauftragt worden. Die Geltung der VOB/B war vereinbart. Noch vor Beginn der Montagearbeiten, der nach einer ersten Terminsverschiebung auf die 4. Kalenderwoche 1994 angesetzt war, wurde am 22./23.12.1993 die Baustelle infolge einer Lücke im Hochwasserschutz vom Rheinhochwasser überflutet. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Darstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Am 03.01.1994 ordnete die Beklagte deshalb die Einstellung der Planungsaktivitäten der am Bau beteiligten Unternehmen zunächst bis zum 15.01.1994 an. Am 03.02.1994 teilte sie der Klägerin mit, die Fortführung der Bauarbeiten sei vorläufig nicht möglich. Mit Schreiben vom 29.03.1994 (Anlage K 21) kündigte sie den mit der Klägerin geschlossenen Vertrag unter Berufung auf die mehr als drei Monate andauernde Bauunterbrechung (§ 6 Nr. 7 VOB/B) und bat um entsprechende Abrechnung. Auf den Widerspruch der Klägerin hin (Schreiben vom 07.04.1994 (Anlage K 22) bestätigte sie diese Kündigung mit Schreiben vom 13.04.1994 (Anlage K 23) nochmals.

Die Klägerin bestreitet ein derartiges Kündigungsrecht der Beklagten. Sie hat deshalb unter Berufung auf § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B den vollen Werklohn abzüglich ersparter Aufwendungen mit insgesamt 3.172.456,94 DM netto in Rechnung gestellt (Rechnung Nr. 94060100 vom 01.06.1994, Anlage A 15). Nach Anrechnung einer Zahlung der Beklagten für erbrachte Vorarbeiten in Höhe von 265.000,00 DM (zuzüglich Mehrwertsteuer) macht sie, nachdem Verhandlungen über eine weitere Entschädigung zu keinem Ergebnis geführt haben, mit dem Klageantrag zu 1) einen Anspruch auf Vergütung nicht erbrachter Leistungen nach Abzug des ersparten Aufwands und möglichen anderweitigen Erwerbs in Höhe von 2.907.456,94 DM geltend. Hilfsweise fordert sie Ersatz von Stillstandskosten gemäß einer weiteren Rechnung vom 01.06.1994 (Nr. 94060203) in Höhe von 817.141,02 DM.

Daneben verlangt die Klägerin als Schadensersatz wegen Zahlungsverzuges die Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 25.428,30 DM – Klageantrag zu 2) – und die Feststellung, daß die Beklagte ihr auch für allen weiteren Verzugsschaden hafte – Klageantrag zu 3) –.

Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte habe das Versagen des Hochwasserschutzes zu vertreten. Spätestens als das Hochwasser sich ankündigte, hätten die getroffenen Vorkehrungen überprüft und die vorhandenen Lücken geschlossen werden müssen. Der Beklagten sei es deshalb verwehrt, aus der überschwemmungsbedingten Bauunterbrechung ein eigenes Kündigungsrecht gemäß § 6 Nr. 7 VOB/B abzuleiten.

Nach dem Abfließen des Rheinhochwassers hätten zumindest in den vom Hochwasser unberührt gebliebenen Hochbauteilen die Leistungen der Klägerin ungestört erbracht werden können. Die Beklagte habe sich insoweit in Annahmeverzug befunden.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.907.456,94 DM nebst 10,5 % Zinsen seit dem 28.06.1994 zu zahlen,
  2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 25.428,30 DM Anwaltskosten nebst 10,5 % Zinsen ab Klagezustellung zu zahlen,
  3. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr weiteren Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, daß die Beklagte sich mit ihren Zahlungspflichten gemäß Nr. 1 in Verzug befindet.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffasssung, sie sei zur Kündigung gemäß § 6 Nr. 7 VOB/B berechtigt gewesen; da sie die Ursache der Bauunterbrechung und auch deren Dauer nicht zu vertreten habe, schulde sie weder den Ersatz entgangenen Gewinns noch der Stillstandskosten der Klägerin.

Sie hat die Schlußrechnung Nr. 94060100 als in zahlreichen Einzelansätzen übersetzt und insgesamt nicht prüffähig beanstandet, ebenfalls die hilfsweise zur Stützung der Klage angeführte Rechnung Nr. 94060203 über Stillstandskosten und Schadensersatzansprüche nach Maßgabe der ...

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