Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 23 O 141/15) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 22.06.2016 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 135/16 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die klagenden Versicherungsnehmer nehmen die Beklagte, ihre private Krankenversicherung, wegen teilweiser Nichterstattung der Kosten einer stationären Behandlung in der B Sportklinik in Q in Anspruch. Dort wurden die Kläger jeweils wegen orthopädischer Befunde an Schulter oder Knie behandelt und operiert. Die medizinische Notwendigkeit von Operation und stationärem Aufenthalt sind jeweils unstreitig. Auf die von der B Sportklinik an die Kläger gestellten Rechnungen leistete die Beklagte den Klägern nur Teilbeträge, indem sie die allgemeinen Krankenhausleistungen der B Sportklinik unter Heranziehung der Regelung in § 17 Abs. 1 S. 5 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) i.V.m. dem jeweils gültigen Landesfallpauschalenkatalog in Höhe des Landesbasisfallwerts Baden-Württemberg abrechnete. Die jeweilige Differenz zu den Rechnungsbeträgen ist ebenso Gegenstand der Klage wie Unterkunftszuschläge, deren Erstattung die Beklagte - zunächst - verweigerte.
Bei der 1995 gegründeten B Sportklinik handelt es sich um eine öffentlich nicht geförderte, private Klinik, wobei die Parteien darüber streiten, ob sie als reine Privatklinik anzusehen ist oder ob eine organisatorische Verbundenheit der B Sportklinik mit der B Klinik im Sinne von § 17 Abs. 1 S. 5 KHG besteht.
Die B Klinik wurde im Jahr 2006 gegründet und wird als so genanntes Plankrankenhaus durch das Land Baden-Württemberg öffentlich gefördert. Das Haupthaus der B Klinik und ein Teil der B Sportklinik sind an dem Standort Q, S Str. 17-19, in einem Gebäude mit zwei Bauteilen untergebracht, wobei beide Kliniken jeweils einen eigenen Mietvertrag mit der Eigentümergesellschaft über jeweils unterschiedliche Räume schlossen. Weitere Räume für eine Operationseinheit und weitere Betten mietete die B Sportklinik in einem vom genannten Standort rund 850 m entfernten Gebäude an der X-Straße. Die B Klinik und die B Sportklinik unterhalten einen gemeinsamen Internetauftritt und nutzen folgende Räume und Einrichtungen gemeinsam: eine Röntgenabteilung, einen Operationsvorbereitungsraum, das Steri-Lager, einen Desinfektionsraum, einen Gipsraum, Aufwachräume, die Empfangshalle, die Patientenaufnahme, das Wartezimmer sowie Einrichtungen der Krankenhausverwaltung (Geschäftsleitung, Buchhaltung, Personalabteilung, Verwaltung). Es sind über 20 Ärzte sowohl für die B Sportklinik als auch für die B Klinik tätig, darunter Prof. Dr. S2, Dr. C und Dr. F. Auf die namentliche Auflistung aller in beiden Kliniken tätigen Ärzte auf Bl. 280 d.A. wird Bezug genommen. Darüber hinaus bestehen verschiedene, auf Prof. Dr. S2, Dr. C und Dr. F zurückzuführende Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die Träger der Klinik oder der Sportklinik sind oder als Eigentümergesellschaft die Mietverträge über die Räumlichkeiten geschlossen haben. Träger der B Sportklinik ist die S3 C2 und F2 GmbH. Gesellschafter dieser GmbH sind die S2 GmbH, die AAW GmbH und die P GmbH. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der S2 GmbH ist Prof. Dr. S2, alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der AAW GmbH ist Herr Dr. F und alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der P GmbH ist Herr Dr. C. Träger der B Klinik ist die S3 und C2 Klinik GmbH. Gesellschafter dieser GmbH sind die S2 GmbH, die AAW GmbH sowie Herr Dr. C als natürliche Person. Die Eigentümergesellschaft, die die Räumlichkeiten an die B Sportklinik und an die B Klinik vermietet, ist die S3 und C2 Betriebs GmbH. Gesellschafter dieser GmbH ist die S3 und C2 Klinik GmbH.
Die Kläger haben bereits in der ersten Instanz der Ansicht vertreten, dass der Beklagten hinsichtlich der Rechnungen der B Sportklinik kein Kürzungsrecht zustehe. Zu Unrecht stütze die Beklagte die Kürzungen auf § 17 Abs. 1 S. 5 KHG. Ausgehend von der eindeutigen Regelung in § 20 KHG sei § 17 Abs. 1 S. 5 KHG auf die B Sportklinik als reine Privatklinik nicht anwendbar. Bei der B Sportklinik handele es sich nicht um eine so genannte Ausgründung, also eine Ausgliederung einer Privatstation aus einem Plankrankenhaus, sondern um eine bereits vor Errichtung der B Klinik bestehende, mit dieser nicht verbundene reine Privatklinik. Eine räumliche Nähe und eine organisatorische Verbundenheit lägen nur in ganz untergeordnetem Umfange vor. Im Übrigen werde die S3 und C2 Klinik GmbH als Trägerin der B Klinik regelmäßig vom zuständigen Landesministerium auf die E...