Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 31 O 227/16) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 09.05.2017 - Az. 31 O 227/16 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger ist eine qualifizierte Einrichtung nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, die Beklagte Telekommunikationsanbieterin. Sie stellt Verbrauchern, die mit ihr einen Vertrag über einen Internetzugang geschlossen haben, einen WLAN-Router zur Verfügung, der gegen unberechtigten Zugang Dritter durch eine nur mit Passwort zu öffnende Verschlüsselung, gesichert ist. Der Router bleibt im Eigentum der Beklagten.
Zu Beginn des Jahres 2016 teilte die Beklagte in Kundenanschreiben mit, dass sie die Konfiguration der WLAN-Router ihrer Kunden zur Erstellung eines flächendeckenden WLAN-Netzes in der Weise ändern werde, dass auch Dritte auf diese Router zugreifen und sich so mit dem Internet verbinden können. Hierzu werde ein separates WLAN-Signal aktiviert, welches getrennt vom privaten WLAN-Netz des jeweiligen Kunden Dritten einen Zugang zum Internet eröffne. In dem Schreiben heißt es dazu:
"In den kommenden Wochen wird auf Ihrem WLAN-Router automatisch ein separates WLAN-Signal aktiviert. Dieses WLAN-Signal arbeitet absolut getrennt von Ihrem privat genutzten WLAN-Netz. Das heißt: Ihre Sicherheit, Ihre Privatsphäre und die garantierte Bandbreite bleiben zu jeder Zeit gewährleistet.
Da der Zugang zu den WifiSpots mit der Aktivierung Teil Ihres Unitymedia Internetanschlusses sein wird, finden Sie die diesbezüglichen Besonderen Geschäftsbedingungen auf der Rückseite dieses Schreibens. Sie können der Freischaltung des separaten WLAN-Signals auf Ihrem Router innerhalb der nächsten 4 Wochen widersprechen."
Das zweite Signal eröffnet ein vom WLAN-Netz des Kunden ("1st SSID") unabhängiges WLAN-Netz ("2nd SSID"), ohne dass das Kundennetz beeinträchtigt wird. Schließt ein Kunde einen anderen als den ihm von der Beklagten zur Verfügung gestellten Router an, findet keine Einrichtung eines Wifi-Spots statt. Die Kunden können ihrerseits die weiteren von der Beklagten eingerichteten Wifi-Spots (öffentlich oder über die Router von weiteren Kunden der Beklagten) nutzen. Sie haben nach einer schriftlichen Erklärung der Beklagten gegenüber dem Kläger jederzeit die Möglichkeit, den Wifi-Spot auf dem bei ihnen befindlichen Routern der Beklagten sperren zu lassen, können dann jedoch auch andere Spots nicht mehr nutzen.
Auf Abmahnung des Klägers hin gab die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung in Bezug auf die Verwendung der o.a. Kundenanschreiben sowie des Berufens auf die damit übersandten AGB ab. Die Beklagte beharrte jedoch darauf, die angekündigten Konfigurationsänderungen an den WLAN-Spots ohne ausdrückliche Zustimmung der Kunden vorzunehmen zu dürfen, und lehnte es ab, sich auch diesbezüglich zur Unterlassung zu verpflichten. Daraufhin hat der Kläger das vorliegende Verfahren eingeleitet.
Der Kläger hat gemeint, die von der Beklagten vorgenommene Aktivierung eines weiteren WLAN-Signals sei eine unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs. 1 UWG. Das Schreiben der Beklagte führe die Verbraucher zudem irre im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 7 UWG, weil der Eindruck vermittelt werde, dass die angekündigte Änderung ohne Zustimmung der Verbraucher durchgeführt werden dürfe. Tatsächlich liege in dieser Nutzungsänderung eine wesentliche Vertragsänderung. Überdies stelle das Schreiben eine aggressive Praktik im Sinne des § 4a Abs. 1 UWG dar, weil die Beklagte ihre Machtposition ausnutze, um einseitig die Konfiguration des Routers gegen den ausdrücklichen Willen des Kunden zu ändern. Ferner sei das Vorgehen nach § 3 Abs. 2 UWG unzulässig, weil eine im Haushalt des Kunden befindliche Hardware ohne dessen Zustimmung von anderen Kunden genutzt werde. Der Kläger hat gemeint, Gegenstand des mit Kunden geschlossenen Vertrags sei die alleinige Nutzung des Routers durch den Kunden, damit seien auch Eigentumsrechte der Beklagten an dem Router eingeschränkt. Schließlich sei die Konfigurationsänderung analog § 1 UKIaG zu untersagen, denn eine ohne ausdrückliche Zustimmung der Verbraucher erfolgende Umkonfiguration sei nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern im Rahmen von Dauerschuldverhältniss...